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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2513

BGBl. 2019 I S. 2513 · 34.464 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2513
                                           Gesetz
                      zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes
                            und zur Änderung weiterer Vorschriften
                                               Vom 12. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

             Bundes-Klimaschutzgesetz

                       (KSG)

                  Inhaltsübersicht
                        Abschnitt 1

                  Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

                        Abschnitt 2

       Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3 Nationale Klimaschutzziele

§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächti-
    gung
§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
§ 6 Bußgeldvorschriften
§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutz-

    verordnung
§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissions-
    mengen

                        Abschnitt 3
                    Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzprogramme

§ 10 Berichterstattung

                        Abschnitt 4

                Expertenrat für Klimafragen
§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungs-
     ermächtigung
§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

                        Abschnitt 5
           Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot

§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung
Anlage 1    Sektoren
(zu den
§§ 4 und 5)

Anlage 2    Zulässige Jahresemissionsmengen
(zu § 4)

                     Abschnitt 1

           Allgemeine Vorschriften

                           §1

                 Zweck des Gesetzes

   Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den

Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfül-
lung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhal-
tung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.
Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen
werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflich-
tung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach
der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf

deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad
Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-
grenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Kli-

mawandels so gering wie möglich zu halten, sowie das
Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem
Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September
2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als
langfristiges Ziel zu verfolgen.
BGBl. 2019, Seite 2514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2514
                           §2

                Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind:

1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4),
   Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6),

   Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlen-

   wasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwas-

   serstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Euro-
   päischen Governance-Verordnung in der jeweils gel-
   tenden Fassung;

2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freiset-
   zung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxid-
   äquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquiva-

   lent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines

   anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial

   zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlen-

   dioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der
   Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kom-

   mission vom 12. März 2014 über die grundlegenden
   Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und
   zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treib-
   hauspotenziale und der international vereinbarten
   Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU)
   Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und
   des Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26) oder

   nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buch-
   stabe b der Europäischen Governance-Verordnung

   erlassenen Nachfolgeregelung;

3. Europäische Governance-Verordnung: die Verord-
   nung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das
   Governance-System für die Energieunion und für
   den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen

   (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien

   94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG,

   2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien

   2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur
   Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des

   Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328
   vom 21.12.2018, S. 1), die durch den Beschluss (EU)
   2019/504 (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 66) geändert
   worden ist;

4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verord-

   nung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments

   und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung
   verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzie-
   rung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021
   bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen
   zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Über-
   einkommen von Paris sowie zur Änderung der
   Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom
   19.6.2018, S. 26);
5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die
   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der
   Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur,
   das Format, die Verfahren der Vorlage und die Über-
   prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates gemeldeten Informationen
   (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23);

6. Übereinkommen von Paris: das von den Vertrags-
   staaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten
   Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. Sep-
   tember 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris
   vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
   1083);

7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie

   nach dem Übereinkommen von Paris und nach Arti-

   kel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;

8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-
   wirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sek-
   tor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-
   wirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und
   die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.

9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht

   zwischen den anthropogenen Emissionen von Treib-

   hausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher

   Gase durch Senken.

                     Abschnitt 2

            Klimaschutzziele
       und Jahresemissionsmengen

                           §3
                Nationale Klimaschutzziele

   (1) Die Treibhausgasemissionen werden im Ver-
gleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum

Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindes-

tens 55 Prozent.
   (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele
teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mecha-
nismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu
erreichen, bleibt unberührt.

   (3) Sollten zur Erfüllung europäischer oder interna-

tionaler Klimaschutzziele höhere nationale Klima-

schutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundes-

regierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1

notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können er-

höht, aber nicht abgesenkt werden.

                           §4

         Zulässige Jahresemissionsmengen,
             Verordnungsermächtigung
   (1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele
nach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele

durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für

die folgenden Sektoren festgelegt:

1. Energiewirtschaft,
2. Industrie,
3. Verkehr,

4. Gebäude,
5. Landwirtschaft,
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.
Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren
Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahres-
emissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030
richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energiewirtschaft
sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den an-
gegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig.
Für Zeiträume ab dem Jahr 2031 werden die jährlichen
Minderungsziele durch Rechtsverordnung gemäß Ab-
BGBl. 2019, Seite 2515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2515
satz 6 fortgeschrieben. Die Jahresemissionsmengen
sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug
nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositio-
nen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes nicht begründet.
    (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Zuordnung von Emissionsquellen
zu den Sektoren in Anlage 1 zu ändern, sofern dies zur
Sicherstellung der einheitlichen internationalen Bericht-
erstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich
ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
   (3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemis-
sionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils
zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Diffe-
renzmenge auf die verbleibenden Jahresemissions-
mengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1
genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vor-
gaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben
unberührt.

   (4) Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen
ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen

Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium

verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhal-

tung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veran-

lassen, insbesondere die Maßnahmen nach den §§ 8

und 9 vorzulegen und umzusetzen. Die Zuständigkeits-

verteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unbe-
rührt. Die Bundesregierung kann bei Überschneidungen
zwischen den Zuständigkeiten einzelner Bundesminis-
terien nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Klima-
schutzprogramme nach § 9, die Verantwortlichkeit nach
Satz 1 zuweisen.

   (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2

mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalen-

derjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im

Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses

Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderun-

gen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deut-
sche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-
fasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.
   (6) Im Jahr 2025 legt die Bundesregierung für weitere
Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende
Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Diese

müssen im Einklang mit der Erreichung der Klima-

schutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrecht-
lichen Anforderungen stehen. Wenn jährlich absinkende
Emissionsmengen für Zeiträume nach dem Jahr 2030
festgelegt werden, bedarf die Rechtsverordnung der
Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich
der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sit-
zungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unverän-
derten Rechtsverordnung als erteilt.

                          §5
    Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
  (1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der
Treibhausgasemissionen in den Sektoren nach Anlage 1

(Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr
(Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020
auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der
Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder
auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europä-
ischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolge-
regelung. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und
übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die
Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat
für Klimafragen nach § 10.
  (2) Ab dem Berichtsjahr 2021 wird zusätzlich zu den
Emissionsdaten Folgendes dargestellt:
1. für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden
   Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissions-
   mengen nach Anlage 2 über- oder unterschreiten,
2. die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren
   für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre gemäß
   § 4 Absatz 3,

3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-
   rung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken
   von Treibhausgasen,

4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommis-

   sion übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab

   dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem

   diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat

   ausgewiesen werden, die der Europäischen Klima-

   schutzverordnung unterliegen.

   (3) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der
Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen
Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natür-
lichen und juristischen Personen des privaten und
öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen
ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der

Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Be-

hörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden

oder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch in-

soweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Er-

hebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß

Absatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten

für andere Zwecke erhoben wurden.

  (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf,
1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mit-
   teilung der Daten festlegen,
2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt
   werden müssen,

3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung

   der Daten festlegen sowie

4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung
   der Daten regeln.

                          §6
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2019, Seite 2516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2516
                         §7
            Durchführungsvorschriften
     zur Europäischen Klimaschutzverordnung
   (1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfül-
lung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutz-
verordnung wird zentral durch das für die Durchführung

der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige

Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundes-

haushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.

Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bun-

desministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der

Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für

die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.

  (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag und dem Bundesrat zusammen mit dem Ent-
wurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige
Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:
1. eine Übersicht über die Einhaltung und die Über-
   oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmen-
   gen der Sektoren nach Anlage 2 im jeweils zurück-
   liegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,

2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klima-
   schutzverordnung zur Verfügung stehenden Emis-
   sionszuweisungen im Haushaltsjahr und

3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr er-

   worbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl

   der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emis-

   sionszuweisungen.

Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten
Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.

                         §8
              Sofortprogramm bei
   Überschreitung der Jahresemissionsmengen

   (1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1
und 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahres-
emissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr
aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige Bundes-
ministerium der Bundesregierung innerhalb von drei
Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emis-
sionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach
§ 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den jeweiligen
Sektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissions-
mengen des Sektors für die folgenden Jahre sicher-
stellt.

   (2) Die Bundesregierung berät über die zu ergreifen-

den Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen
Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen

und beschließt diese schnellstmöglich. Dabei kann sie
die bestehenden Spielräume der Europäischen Klima-
schutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemis-
sionsmengen der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern.
Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnah-
men sind dem Expertenrat für Klimafragen die den
Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treib-
hausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prü-
fungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.
  (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.
  (4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die Ab-
sätze 1 bis 3 beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 im
Turnus von drei Jahren entsprechend anzuwenden.

                    Abschnitt 3
             Klimaschutzplanung

                          §9
               Klimaschutzprogramme

   (1) Die Bundesregierung beschließt mindestens

nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans ein

Klimaschutzprogramm; darüber hinaus wird bei Zielver-

fehlungen eine Aktualisierung des bestehenden Klima-

schutzprogramms um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2

vorgenommen. In jedem Klimaschutzprogramm legt die

Bundesregierung unter Berücksichtigung des jeweils

aktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Ab-
satz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der
nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren
ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach
Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 in Verbindung
mit Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissions-
mengen. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche
Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Land-
nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
ergreifen wird.

   (2) Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im
Kalenderjahr nach der Fortschreibung des Klimaschutz-
plans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sek-

toren zuständigen Bundesministerien schlagen inner-

halb von sechs Monaten nach Fortschreibung des

Klimaschutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind,

die in den jeweiligen Sektoren erforderlichen zusätz-
lichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die Maß-
nahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen
Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhaus-
gasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Ab-
schätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen
und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzun-
gen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf
die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen
ein. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungs-
wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

   (3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bun-
desregierung in einem öffentlichen Konsultationsver-
fahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und
zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissen-
schaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche

Begleitgremien der Bundesregierung ein.

                         § 10

                  Berichterstattung
  (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klima-
schutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgas-
emissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand
der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9
und der Sofortprogramme nach § 8 sowie eine Prog-
nose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswir-
kungen enthält. Die Bundesregierung leitet den Klima-
schutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni
dem Deutschen Bundestag zu.
   (2) Die Bundesregierung erstellt ab dem Jahr 2021
alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektionsbericht
nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen
BGBl. 2019, Seite 2517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2517
Governance-Verordnung, der die Projektionen von
Treibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen
und Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungs-
änderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Poli-
tiken und Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Die
Bundesregierung leitet den Klimaschutz-Projektions-
bericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem
Deutschen Bundestag zu.

   (3) Der Klimaschutz-Projektionsbericht ist maßgeb-
lich für die integrierten nationalen Fortschrittsberichte
gemäß Artikel 17 der Europäischen Governance-Ver-
ordnung, die das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
erstellt.

                    Abschnitt 4
        Expertenrat für Klimafragen

                          § 11
            Unabhängiger Expertenrat
    für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
   (1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf
sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen
eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die
Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils
mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissen-
schaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem
der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissen-
schaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen.
Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende
Expertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden.
Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Män-
nern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernen-
nung ist möglich.
   (2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner
Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und
eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der
Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.
  (3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den
durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden
und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die
Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maß-
gabe des Bundeshaushaltes.
   (4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der
Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle
unterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung ein-
gesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für
Klimafragen.
   (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pau-
schalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekos-
tenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonsti-
gen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.

                          § 12

    Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen
   (1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emis-
sionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 und legt der Bun-
desregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb
von einem Monat nach Übersendung durch das Um-

weltbundesamt eine Bewertung der veröffentlichten
Daten vor.
  (2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die
Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Ab-
satz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den
Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treib-
hausgasreduktion.

   (3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnah-
men eine Stellungnahme des Expertenrats für Klima-
fragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden
Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie
diese veranlasst:

1. Änderungen der Jahresemissionsmengen durch Ver-
   ordnung nach § 4 Absatz 5;
2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;
3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.
Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder
die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat
für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten
beauftragen.
   (4) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des
§ 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewäh-
ren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und
stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt
sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten
gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragen kann
zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie
Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertrete-
rinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Um-
weltverbände, anhören und befragen.

                    Abschnitt 5
               Vorbildfunktion
            der öffentlichen Hand

                         § 13
              Berücksichtigungsgebot
   (1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren
Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses
Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele
zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder,
Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichti-
gungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungs-
bereiche auszugestalten, bleiben unberührt.
   (2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und
Durchführung von Investitionen und bei der Beschaf-
fung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutz-
ziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen
mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und
Durchführung von Investitionen und bei der Beschaf-
fung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen rele-
vanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition
solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der
Minderung von Treibhausgasemissionen über die ge-
samte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Be-
schaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht wer-
den kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder
Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Bei-
trag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit ver-
gaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind
diese zu beachten.
BGBl. 2019, Seite 2518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2518
   (3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskrite-
rien sind bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten
und Einsparungen über die jeweilige gesamte Nut-
zungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde
zu legen. Die zu erwartenden volkswirtschaftlichen
Kosten für den Klimaschutz sind auf geeignete Weise
zu berücksichtigen.

                        § 14

          Bund-Länder-Zusammenarbeit

   (1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht
können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlas-
sen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder
gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht
fort.
   (2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter
Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu er-
reichen.

                        § 15

         Klimaneutrale Bundesverwaltung

   (1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwal-
tung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren.
Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die
Bundesregierung spätestens im Jahr 2023 und im Fol-
genden alle fünf Jahre Maßnahmen, die von den Behör-
den des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtun-
gen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der
unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unter-
liegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des

in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen er-
forderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Be-
schluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.

   (2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll
insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch
die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und
Speicherung von Energie sowie durch die effiziente
Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst

klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei
ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu
achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Aus-
land, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Ge-
bäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und tech-
nische Standards sowie Marktverhältnisse zu berück-
sichtigen.

   (3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehen-
den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in sei-
nen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich
oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristi-

schen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch
diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisie-
ren.

   (4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen
Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prü-
fung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die
mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ver-
gleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unter-
stützen.
BGBl. 2019, Seite 2519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2519
                                                    Sektoren

          Anlage 1
(zu den §§ 4 und 5)
Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common
Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf
der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
                             Beschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats         Quellkategorie
         Sektoren
                             (Common Reporting Formats – CRF)
1. Energiewirtschaft         Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft;
                             Pipelinetransport (übriger Transport);
                             Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

           CRF
1.A.1
1.A.3.e
1.B
2. Industrie                 Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe 1.A.2
                             und in der Bauwirtschaft;
                             Industrieprozesse und Produktverwendung;
                             CO2-Transport und -Lagerung
3. Gebäude                   Verbrennung von Brennstoffen in:
                             Handel und Behörden;
                             Haushalten.
                             Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung

          2
          1.C

          1.A.4.a
          1.A.4.b
1.A.5
                             von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen)
4. Verkehr                   Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; 1.A.3.a; 1.A.3.b;
                             Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipeline- 1.A.3.c; 1.A.3.d
                             transport
5. Landwirtschaft            Landwirtschaft;

3
                             Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft 1.A.4.c
                             und in der Fischerei
6. Abfallwirtschaft und      Abfall und Abwasser;
   Sonstiges
                             Sonstige

5

6
7. Landnutzung,              Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holz- 4
   Landnutzungsänderung      produkte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien
   und Forstwirtschaft
BGBl. 2019, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520
Anlage 2
(zu § 4)

Jahresemissionsmenge
in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent    2020

Energiewirtschaft                280
Industrie                        186
Gebäude                          118
Verkehr                          150
Landwirtschaft                    70
Abfallwirtschaft und Sonstiges     9

Zulässige Jahresemissionsmengen

 2021   2022   2023   2024   2025   2026   2027   2028   2029    2030

        257                                                      175
 182    177    172    168    163    158    154    149    145     140
 113    108    103     99     94     89     84     80     75      70
 145    139    134    128    123    117    112    106    101      95
  68     67     66     65     64     63     61     60     59      58
   9      8      8      7      7      7      6      6        5     5
BGBl. 2019, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
                       Artikel 2

                 Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I
S. 706) geändert worden ist, wird folgende Num-
mer 2.13 angefügt:
„2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-
      Klimaschutzgesetzes“.

                       Artikel 3
                Änderung des
         Gesetzes zur Errichtung eines
  Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
  Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.
   b) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „kön-

      nen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und
      werden die Wörter „Entwicklung der“ gestrichen.

   c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in Höhe
      von bis zu 500 Millionen Euro jährlich“ gestrichen.

   d) Folgender Satz wird angefügt:
      „Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Still-
      legung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichs-
      leistungen zur Entlastung beim Strompreis im
      Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-
      Bepreisung können aus dem Sondervermögen
      geleistet werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
          eingefügt:
          „2. die Einnahmen aus einem nationalen
              Emissionshandelssystem zur CO2-Be-
              preisung,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
          Nummern 3 bis 5.

   b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1
      Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 12. Dezember 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                        Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 19d83781f8762422….