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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1144

BGBl. 2022 I S. 1144 · 6.554 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1144
                                   Zweites Gesetz
                             zur Änderung des Gesetzes
          zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
                                               Vom 12. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
          Gesetzes zur Errichtung eines
   Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

  Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „Gesetz
              zur Errichtung eines Sonder-
     vermögens „Klima- und Transformationsfonds“
   (Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG)“.

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung
  dieses Sondervermögens „Klima- und Transforma-
  tionsfonds“.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     und 2 ersetzt:

          „(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätz-

       liche Programmausgaben zur Förderung von

       Maßnahmen, die der Erreichung der Klima-

       schutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzge-
       setz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513),
       das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
       2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, die-
       nen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen,
       die geeignet sind, die Transformation Deutsch-
       lands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen

       Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem för-

       derfähig sind Maßnahmen zum internationalen

       Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Ver-
       bindung stehenden Umweltschutzes.

         (2) Aus dem Sondervermögen können auch
       1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen
          gezahlt werden, um bei ihnen emissionshan-
          delsbedingte Erhöhungen von Strompreisen
          auszugleichen auf der Grundlage des Arti-
          kels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG
          des Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 13. Oktober 2003 über ein System für
          den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-
          katen in der Gemeinschaft und zur Änderung
          der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275
          vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die
          Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl.
          L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden
          ist,

     2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet
        werden, die eines oder mehrere der von ihnen
        betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
     3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um
        beim Strompreis zu entlasten.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
     Wort „Maßnahmen“ wird durch das Wort „Pro-
     grammausgaben“ ersetzt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          „§ 2a
             Verwendung der Mittel zur
   Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
     Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten
  Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar
  2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pande-
  miebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen
  Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweck-
  gebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde
  Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirt-
  schaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im
  Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die
  notwendige Transformation zu einer nachhaltigen
  und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen
  und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deut-
  schen Wirtschaft langfristig sichern und stärken.
  Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der
  folgenden Zwecke zulässig:

  1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der

     Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im

     Gebäudebereich,

  2. Förderung von Investitionen für eine kohlendi-
     oxidneutrale Mobilität,
  3. Förderung von Investitionen in neue Produktions-
     anlagen in Industriebranchen mit emissionsinten-
     siven Prozessen über Klimaschutzverträge,

  4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer

     Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Ener-

     gieversorgung oder

  5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherin-
     nen und Verbraucher und des gewerblichen Mit-
     telstands durch die Abschaffung der EEG-Um-
     lage.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Jahr
         2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den
         nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-
         Emissionsberechtigungen in der Zuteilungs-
         periode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007
         (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013“ ge-
         strichen und wird das Wort „diese“ durch die
         Wörter „diese Einnahmen“ ersetzt.
     bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „soweit
         diese nicht zur Finanzierung der Deutschen
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      Emissionshandelsstelle   benötigt    werden,“
      angefügt.

  cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
      die Wörter „aus den geförderten Maßnahmen
      und“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „„Energie- und
   Klimafonds““ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Vom Wirt-
   schaftsplanjahr 2012 an kann das Sonderver-
   mögen“ durch die Wörter „Das Sondervermögen
   kann“ ersetzt.

6. § 6 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

  „Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-
  gaben auszugleichen und wird mit dem Haushalts-
  gesetz festgestellt.“

7. Die Anlage wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2022 in Kraft.
                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                         Es ist im Bundesgesetzblatt

                           Berlin, den 12. Juli 2022
zu verkünden.
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                      Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c1a7d929147b737….