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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1144
BGBl. 2022 I S. 1144 · 6.554 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Vom 12. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Errichtung eines Sonder-
vermögens „Klima- und Transformationsfonds“
(Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG)“.
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung
dieses Sondervermögens „Klima- und Transforma-
tionsfonds“.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
„(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätz-
liche Programmausgaben zur Förderung von
Maßnahmen, die der Erreichung der Klima-
schutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzge-
setz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August
2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, die-
nen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen,
die geeignet sind, die Transformation Deutsch-
lands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen
Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem för-
derfähig sind Maßnahmen zum internationalen
Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Ver-
bindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen
gezahlt werden, um bei ihnen emissionshan-
delsbedingte Erhöhungen von Strompreisen
auszugleichen auf der Grundlage des Arti-
kels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Oktober 2003 über ein System für
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-
katen in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275
vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl.
L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden
ist,
2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet
werden, die eines oder mehrere der von ihnen
betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder
3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um
beim Strompreis zu entlasten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
Wort „Maßnahmen“ wird durch das Wort „Pro-
grammausgaben“ ersetzt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Verwendung der Mittel zur
Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten
Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar
2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pande-
miebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen
Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweck-
gebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde
Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirt-
schaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im
Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die
notwendige Transformation zu einer nachhaltigen
und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen
und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deut-
schen Wirtschaft langfristig sichern und stärken.
Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der
folgenden Zwecke zulässig:
1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der
Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im
Gebäudebereich,
2. Förderung von Investitionen für eine kohlendi-
oxidneutrale Mobilität,
3. Förderung von Investitionen in neue Produktions-
anlagen in Industriebranchen mit emissionsinten-
siven Prozessen über Klimaschutzverträge,
4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer
Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Ener-
gieversorgung oder
5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherin-
nen und Verbraucher und des gewerblichen Mit-
telstands durch die Abschaffung der EEG-Um-
lage.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Jahr
2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den
nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-
Emissionsberechtigungen in der Zuteilungs-
periode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013“ ge-
strichen und wird das Wort „diese“ durch die
Wörter „diese Einnahmen“ ersetzt.
bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „soweit
diese nicht zur Finanzierung der Deutschen

Emissionshandelsstelle benötigt werden,“
angefügt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „aus den geförderten Maßnahmen
und“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „„Energie- und
Klimafonds““ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Vom Wirt-
schaftsplanjahr 2012 an kann das Sonderver-
mögen“ durch die Wörter „Das Sondervermögen
kann“ ersetzt.
6. § 6 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-
gaben auszugleichen und wird mit dem Haushalts-
gesetz festgestellt.“
7. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 12. Juli 2022
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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