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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1683
BGBl. 2020 I S. 1683 · 22.763 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über begleitende Maßnahmen
zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
Vom 14. Juli 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2525) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. Förderungen von Investitionen in den weite-
ren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der
wettbewerblichen und regulatorischen Rah-
menbedingungen),“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird
wie folgt gefasst:
„3. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen sowie besondere,
mit diesen unmittelbar verbundene, befris-
tete Ausgaben der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leis-
tungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bil-
dungsinfrastruktur in Schulen.“
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025
einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüg-
lich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfra-
strukturgesellschaft, zur Verfügung. Die Mittel die-
nen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Be-
reichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine
Ausbauverpflichtung obliegt.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die
Titelgruppen
01 – Förderung von Investitionen zur unmittelba-
ren Unterstützung des Ausbaus von Gigabit-
netzen und des weiteren Mobilfunkausbaus
in den Grenzen der wettbewerblichen und
regulatorischen Rahmenbedingungen,
02 – Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich
bedeutsame Investitionen sowie besondere,
mit diesen unmittelbar verbundene, befris-
tete Ausgaben der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) zur Steigerung der
Leistungsfähigkeit der kommunalen digita-
len Bildungsinfrastruktur in Schulen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einnahmen des Sondervermögens aus § 4
Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für
die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent
für die Titelgruppe 02 bereitgestellt.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) ge-
ändert worden ist, wird folgendes Kapitel 5 angefügt:
„Kapitel 5
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 – 2021
§ 26
Zweck der Finanzhilfen
(1) In den Jahren 2020 und 2021 gewährt der Bund
den Ländern und Gemeinden im Rahmen des Konjunk-
tur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der
Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen nach Arti-
kel 104b des Grundgesetzes aus dem Bundessonder-
vermögen „Kinderbetreuungsausbau“. Die Finanzhilfen
sind für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur
Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum
Schuleintritt einzusetzen. Investitionen sind Neubau-,
Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und
Ausstattungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmun-
gen zur Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen
obliegen den Ländern.
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-
fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze
dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. De-
zember 2021 begonnen wurden.
(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines rechtsver-
bindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der
Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umset-
zung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-,
Ausbau, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/
oder Ausstattungsmaßnahmen). Bei Vorhaben, die in
selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens
aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selb-
ständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für die-
sen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
(4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses
Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu ent-
stehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaß-
nahmen wegfallen.
(5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und
Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinan-
zierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch

den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig
Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
§ 27
Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe
von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der An-
zahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereit-
gestellt:
Verfügungsrahmen
Land
(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg 136 474 883
Bayern 159 807 943
Berlin 48 860 661
Brandenburg 27 988 743
Bremen 8 480 054
Hamburg 24 996 539
Hessen 76 931 913
Mecklenburg-Vorpommern 17 545 604
Niedersachsen 94 405 509
Nordrhein-Westfalen 217 914 390
Rheinland-Pfalz 48 201 870
Saarland 10 374 559
Sachsen 47 975 344
Sachsen-Anhalt 23 429 714
Schleswig-Holstein 32 832 161
Thüringen 23 780 112
Summe (Deutschland) 1 000 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a
Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend an-
teilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern
einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der
jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel
zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Ab-
satz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaß-
nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kos-
ten für Investitionen betragen.
§ 28
Gemeinschaftsfinanzierung
(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-
samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-
tag 30. Juni 2021 bewilligt sind, fließen in Höhe der
Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im
Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren den
Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel voll-
ständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab
einem Volumen von 65 000 Euro statt. Mittel, die den
Ländern nach dem 30. Juni 2021 im Rahmen der Um-
verteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis
zum 31. Oktober 2021 bewilligt werden.
(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2021 nach-
zuweisen, dass
1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit-
stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger
Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der in-
vestiven Gesamtkosten nach, oder
2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
und Investitionen bis einschließlich des genannten
Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kin-
dern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-
drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt
worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum ge-
nannten Stichtag die Aufbringung von Landesmit-
teln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für
zusätzliche Betriebskosten und Investitionen ent-
sprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf
Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln
der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für
Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungsaus-
baugesetzes hinausgehen, nach, oder
3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorangegan-
genen Investitionsprogramme „Kinderbetreuungs-
finanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014, 2015 – 2018
und 2017 – 2020 in dem Land bewilligten Bundes-
mittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamt-
kosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu
weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln,
die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebe-
nenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln
sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent
der investiven Gesamtkosten nach.
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach
§ 27 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bun-
desmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die
nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben,
erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter
sechs Jahren.
§ 29
Verfahren und Durchführung
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-
führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-
hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-
haltsrecht der Länder. Mögliche Verfahrensvereinfa-
chungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen
zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu
berücksichtigen. Die Länder sind gefordert, entspre-
chende Vereinfachungen umzusetzen. Bei der Weiter-
reichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte
gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß
§ 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel
können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bun-
deskassen zur Auszahlung der Mittel an die zustän-
digen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundes-
mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den
Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die
Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich
an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die
Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
§ 30
Qualifiziertes Monitoring;
Berichtspflichten; Abschlussbericht
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stichtag
31. Dezember 2020 über die im Land getroffenen Re-
gelungen zur Durchführung des Verfahrens und Ver-
wendung der Finanzhilfen und übermitteln entspre-
chende (Förder-)Richtlinien.
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
tagen 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über
die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen
Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in
der Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für
Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei
Jahren bis zum Schuleintritt, sowie über die hierfür je-
weils aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, ge-
trennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und
sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Listen über die mit
diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor.
(3) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen
31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 über die Art
und Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten
Ausstattungsinvestitionen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2.
(4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
laufend und ist bis zum 31. Dezember 2023 abzu-
schließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen
lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof
ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaf-
fung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
nungsprüfungsbehörden.
(6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung
des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanz-
hilfen bis zum 30. Juni 2024 in Form eines zusammen-
fassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbericht
enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamtzahl
der im Land zur Verfügung stehenden Betreuungs-
plätze und die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land
zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert
nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter
drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis
zum Schuleintritt.
§ 31
Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen
(1) Die Länder haben die Finanzhilfen zurückzuzah-
len, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach
nicht den in § 26 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweck-
bindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 26
Absatz 2 genannten Stichtag begonnen wurden oder
wenn zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzah-
lung hat auch zu erfolgen, sofern die Mittel nicht inner-
halb des Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den
Sätzen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach
Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
(2) Werden Mittel entgegen § 29 Absatz 3 zu früh
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Aus-
zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem
jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung
von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.
§ 32
Grundvereinbarung
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinba-
rung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-
ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Dem § 4a des Kinderbetreuungsfinanzierungsgeset-
zes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020
(BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finan-
zierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreu-
ungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zu-
sätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur
Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021
auf 500 000 000 Euro.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Strompreis“ die Wörter „im Zusammenhang
mit der Einführung einer CO2-Bepreisung“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 445) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7
Unterstützung der Länder beim Ausgleich
von finanziellen Nachteilen durch COVID‑19
(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Aus-
gleich der durch die COVID-19-Pandemie entstan-
denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem
Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird
auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf
die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 278 253 658,54 Euro
Bayern 381 092 682,93 Euro
Berlin 128 064 939,02 Euro
Brandenburg 132 872 987,81 Euro
Bremen 14 878 048,78 Euro
Hamburg 51 585 365,85 Euro
Hessen 181 090 243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 78 276 890,24 Euro
Niedersachsen 212 387 804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen 423 780 487,81 Euro
Rheinland-Pfalz 127 673 170,73 Euro
Saarland 31 036 585,36 Euro
Sachsen 166 995 731,71 Euro
2. Die folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 7 Absatz 6)
Sachsen-Anhalt 118 456 524,39 Euro
Schleswig-Holstein 80 482 926,83 Euro
Thüringen 93 071 951,22 Euro
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkraft-
treten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folge-
monats ausgezahlt.
(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich
von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Perso-
nennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepu-
blik Deutschland im Zusammenhang mit dem Aus-
bruch von COVID-19 zu verwenden.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Ab-
satz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung
an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finan-
ziellen Nachteile im öffentlichen Personennahver-
kehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird
über eine solche Beschlussfassung und die an-
schließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwort-
lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser
Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. De-
zember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend ver-
wendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen.
Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen
der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen
Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.“
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland im Jahr:
Veranschlagt
im Landes-
haushalt bei
Bereich
Kap./Tit.
Berichts- Vorjahr
Verwendungszweck
jahr IST
Zuweisung nach § 7 RegG
1 Verfügbare Mittel Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich
verfügbare Mittel gesamt
aufgrund
aufgrund
Ausgleich von finan-
ziellen Nachteilen aufgrund
geringerer Ausgleichsleistungen
des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen
des Rückgangs von Ausgleichszahlungen
2 aus allgemeinen Vorschriften
im öffentlichen
Personennahverkehr
aufgrund
Summe
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben1
1
erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz
Angaben zur Verwendung bzw. Rücküberweisung an den Bund“.

Artikel 6
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 309 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 417 wie folgt gefasst:
„§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.“
2. § 417 wird wie folgt gefasst:
„§ 417
Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Aus-
bildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der
Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Um-
setzung entstehenden Verwaltungskosten.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1683. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 87cf19ef23d55289….