Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 19/14337 · S. 42

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Einige der Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wirken sich auf den Tätigkeitsbereich des Energie- und
Klimafonds aus. Mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klima-
fonds“ (EKFG) werden diese Auswirkungen nachvollzogen. Der Energie- und Klimafonds bleibt das zentrale
Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der Beschlüsse. Die Änderungen sehen den Wegfall der bisher beste-
henden Obergrenzen zur Weiterentwicklung der Elektromobilität sowie zum Ausgleich von emissionshandelsbe-
dingten Strompreiserhöhungen für stromintensive Unternehmen vor. Darüber hinaus werden die gesetzlichen
Grundlagen für eine Vereinnahmung der Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem geschaffen
sowie die Möglichkeit der Leistung von Kompensationszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohle-
kraftwerken sowie von Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einfüh-
rung einer CO2-Bepreisung. Die Änderungen stellen sicher, dass es künftig möglich ist, die vorgesehenen Maß-
nahmen im Rahmen des EKF zu finanzieren und passen die gesetzlichen Grundlagen insoweit an.
 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                                               ISSN 0722-8333


BT-Drs. 19/14337 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/14337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.108–163.629 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cbec228b7d5553b6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP