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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1702
BGBl. 2011 I S. 1702 · 6.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie-
(EKFG-ÄndG)
Vom 29.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Energiever-
sorgung“ die Wörter „sowie zum Klima-
schutz“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus werden im Sondervermögen
alle Programmausgaben für die Entwicklung
der Elektromobilität zusammengefasst.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „sol-
len“ durch das Wort „können“ und der Punkt
nach dem Wort „Umweltschutz“ durch ein
Komma ersetzt und die folgenden Wörter an-
gefügt:
„– Entwicklung der Elektromobilität.“
dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Zudem können aus dem Sondervermögen
ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu
500 Millionen Euro jährlich an stromintensive
Unternehmen zum Ausgleich von emissions-
handelsbedingten Strompreiserhöhungen auf
der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2001 über ein System für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richt-
linie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom
25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt
werden.“
ee) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Programmausgaben für die Entwicklung
der Elektromobilität sind vom Wirtschafts-
planjahr 2014 an auf einen Betrag von
300 Millionen Euro begrenzt.“
und Klimafonds“
Juli 2011
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und
wie folgt gefasst:
„1. die Einnahmen aus der Versteigerung von
Berechtigungen zur Emission von Treib-
hausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe
des Gesetzes über den nationalen Zu-
teilungsplan für Treibhausgas-Emissions-
berechtigungen in der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 vom 7. August 2007
(BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013
nach Maßgabe der im Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz für die Verstei-
gerung geltenden Regeln, soweit diese
nicht zur Finanzierung der Deutschen
Emissionshandelsstelle benötigt werden,“.
cc) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende
Nummer 2 eingefügt:
„2. Einnahmen aus der Auszahlung der bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau treu-
händerisch verwalteten Mittel für etwaige
Ausfälle im Zusammenhang mit Förder-
programmen, die aus Mitteln des Sonder-
vermögens finanziert werden,“.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1
Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bund kann dem Sondervermögen im
Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines
Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen
des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung
eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von
225 Millionen Euro gewähren.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderver-
mögens“ die Wörter „am Kreditmarkt“ einge-
fügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das
Sondervermögen zum Ausgleich eines Finan-
zierungsdefizits unter den Voraussetzungen
des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-
nung ein verzinsliches, spätestens im über-
nächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes
Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt
bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamt-
volumens des Wirtschaftsplans des laufenden
Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehens-
verbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt
höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolu-
mens des Wirtschaftsplans des laufenden
Jahres.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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