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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1702

BGBl. 2011 I S. 1702 · 6.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
                                        Gesetz
                              zur Änderung des Gesetzes
           zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie-
                                     (EKFG-ÄndG)
                                                  Vom 29.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
          Gesetzes zur Errichtung eines
   Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

  Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010

(BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Energiever-
           sorgung“ die Wörter „sowie zum Klima-
           schutz“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Darüber hinaus werden im Sondervermögen
          alle Programmausgaben für die Entwicklung
          der Elektromobilität zusammengefasst.“

       cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „sol-
           len“ durch das Wort „können“ und der Punkt
           nach dem Wort „Umweltschutz“ durch ein
           Komma ersetzt und die folgenden Wörter an-
           gefügt:
          „– Entwicklung der Elektromobilität.“

       dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz

           angefügt:

          „Zudem können aus dem Sondervermögen

          ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu
          500 Millionen Euro jährlich an stromintensive
          Unternehmen zum Ausgleich von emissions-
          handelsbedingten Strompreiserhöhungen auf

          der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der

          Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
          2001 über ein System für den Handel
          mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
          Gemeinschaft und zur Änderung der Richt-
          linie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom
          25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die
          Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom
          5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt
          werden.“

       ee) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz

           angefügt:

          „Die Programmausgaben für die Entwicklung
          der Elektromobilität sind vom Wirtschafts-
          planjahr 2014 an auf einen Betrag von
          300 Millionen Euro begrenzt.“

und Klimafonds“

Juli 2011

    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

       bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und
           wie folgt gefasst:

            „1. die Einnahmen aus der Versteigerung von

                Berechtigungen zur Emission von Treib-
                hausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe
                des Gesetzes über den nationalen Zu-
                teilungsplan für Treibhausgas-Emissions-
                berechtigungen in der Zuteilungsperiode
                2008 bis 2012 vom 7. August 2007
                (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013
                nach Maßgabe der im Treibhausgas-
                Emissionshandelsgesetz für die Verstei-
                gerung geltenden Regeln, soweit diese
                nicht zur Finanzierung der Deutschen
                Emissionshandelsstelle benötigt werden,“.

       cc) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende
           Nummer 2 eingefügt:
            „2. Einnahmen aus der Auszahlung der bei
                der Kreditanstalt für Wiederaufbau treu-
                händerisch verwalteten Mittel für etwaige
                Ausfälle im Zusammenhang mit Förder-

                programmen, die aus Mitteln des Sonder-

                vermögens finanziert werden,“.

       dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

       ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende
           Nummer 4 angefügt:

            „4. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt

                nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1
       Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-
       satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Der Bund kann dem Sondervermögen im
       Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines
       Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen
       des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung
       eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von

       225 Millionen Euro gewähren.“

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderver-
           mögens“ die Wörter „am Kreditmarkt“ einge-
           fügt.
BGBl. 2011, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das
   Sondervermögen zum Ausgleich eines Finan-
   zierungsdefizits unter den Voraussetzungen
   des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-
   nung ein verzinsliches, spätestens im über-
   nächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes
   Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt
   bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamt-
   volumens des Wirtschaftsplans des laufenden

         Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehens-
         verbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt
         höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolu-
         mens des Wirtschaftsplans des laufenden
         Jahres.“

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                      sind gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                      ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                         Berlin, den 29. Juli 2011
                                    Der Bundespräsident
                                       Christian Wulff
                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e

                           Der Bundesminister der
                                     Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f94cee2e4f59923e….