Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 27 Aufrechnung

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27#abs-1 (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27#abs-2 (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

§ 26 § 28