Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 27 Aufrechnung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27#abs-1 (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27#abs-2 (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 27 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 07.08.2014 – 2 U 176/13
- LG Frankfurt (Oder), 22.11.2013 – 12 O 335/11Zitiert von 1
- LG Duisburg, 14.01.2014 – 24 O 38/13Zitiert von 1
- BGH, 06.05.2015 – VIII ZR 255/14Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung des FormaldehydbonusZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 – 4 K 181/15Zitiert von 4
- BGH, 25.06.2024 – XIII ZR 10/22Anfall des Formaldehydbonus bei Veränderungen an einer Biogasanlage - FormaldehydbonusZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 05.04.2024 – 7 U 49/23 (EnWG)
- FG Sachsen-Anhalt, 22.08.2023 – 5 K 712/19
- OLG Brandenburg, 02.08.2016 – 6 U 15/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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