Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 27 Aufrechnung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2015 – VIII ZR 255/14Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung des FormaldehydbonusZitiert von 3
- BGH, 25.06.2024 – XIII ZR 10/22Anfall des Formaldehydbonus bei Veränderungen an einer Biogasanlage - FormaldehydbonusZitiert von 2
- OVG NRW, 22.02.2017 – 11 A 1222/14Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 02.08.2016 – 6 U 15/14Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 07.08.2014 – 2 U 176/13
- OLG Naumburg, 14.10.2016 – 7 U 29/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2024 – XIII ZR 3/24Umfang der Technologiebonuszahlung bei Stromproduktion durch eine in Kraft-Wärme-Kopplung betriebene Biogasanlage - Technologiebonus
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- OLG Dresden, 05.04.2024 – 7 U 49/23 (EnWG)
50 Entscheidungen zu § 27 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27#abs-1 (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/27#abs-2 (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.