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# § 5 EBKrG

Eisenbahnkreuzungsgesetz  
Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.

(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

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Zitiervorschlag: § 5 EBKrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 31.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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