Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 7
Stand: 10.06.2019
Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vorlegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2025 – 1 L 53/24
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.