Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/15626 · S. 12
Zu Artikel 3 (Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) Zu Nummer 1 Der Verweis in § 5 Absatz 1 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) ist infolge der Einfügung des neuen Ab- satzes 2 in § 13 EKrG redaktionell anzupassen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Änderung des Absatzes 1 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass neben den zwei in Absatz 1 geregelten Kostenteilungsregelungen in Absatz 2 eine dritte neu hinzukommt. Vor diesem Hintergrund war die ursprüngliche Formulierung „in allen sonstigen Fällen“ zu streichen. Zu Buchstabe b Die Neufassung des § 13 Absatz 2 EKrG dient – neben der Umsetzung des Koalitionsvertrages, der die Reduzie- rung des kommunalen Finanzierungsanteils bei TEN-Maßnahmen vorsieht – der Planungsbeschleunigung bei der Umsetzung von Kreuzungsmaßnahmen insbesondere im Zuge von Neu- und Ausbauvorhaben im Schienennetz. Der Vorschlag findet sich auch bereits im Abschlussbericht des Innovationsforums Planungsbeschleunigung von 2017 (veröffentlicht unter www.bmvi.de). Das Eisenbahnkreuzungsgesetz gilt für Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und Straßen. Im Falle der Änderung und Beseitigung von Bahnübergängen tragen der Straßenbaulastträger (Bund, Länder und Kommunen) und das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Beteiligte an der Kreuzung je ein Drittel der kreuzungsbeding- ten Kosten (§ 3 EKrG mit Kostenfolge nach § 13 EKrG). Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße tragen bisher der Bund, die Eisenbahn des Bundes und die Kommune jeweils ein Drittel der Kosten. Die neue Regelung sieht für diesen Fall eine Ent- lastung der Kommunen vor. Künftig trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Die finanzielle Entlastung der Kommunen bezieht
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.938 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/15626, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.266–29.204 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 1a421b85404c5d3d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP