Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/11#abs-1 (1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen des anderen Verkehrswegs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/11#abs-2 (2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 11 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.11.2003 – 9 C 8.02Eisenbahnkreuzungsrecht: Abgrenzung zwischen alleiniger und hälftiger Kostentragung bei der Herstellung einer neuen Kreuzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 31.10.2008 – 11 K 292/07Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2021 – 5 S 1672/18Zitiert von 7
- BVerwG, 29.08.2019 – 3 C 30/17Umsatzsteuer auf Ablösebeträge nach dem EisenbahnkreuzungsgesetzZitiert von 4
- BVerwG, 09.02.2017 – 3 C 9/15Ansprüche aus dem Kreuzungsverhältnis bei mangelhafter Durchführung einer KreuzungsmaßnahmeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- VG München, 29.04.2024 – M 7 K 23.4110
- VGH Bayern, 20.07.2023 – 8 A 20.40026Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.