Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 462 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 875)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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