Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 12
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/12#abs-1 (1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/12#abs-2 (2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 12 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- BVerwG, 04.05.2006 – 9 C 3.05Zitiert von 25
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 9.24Kostenerstattung für Baumaßnahmen im Bereich Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass"
- VG Augsburg, 21.12.2022 – Au 6 K 20.1440
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.02.2014 – 13 K 339.12
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 03.11.2025 – 1 E 3/24.PZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2025 – 1 L 53/24
- OVG Hamburg, 30.04.2024 – 1 Es 4/24.PZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.