Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 12
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/12#abs-1 (1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/12#abs-2 (2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht.