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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1221
BGBl. 2021 I S. 1221 · 13.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 31. Mai 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind
die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der
Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1
entstehen, auszugleichen.“
2. Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze
der Länder.“
Artikel 2
Änderung des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März
2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des
§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch die
Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „die von der Landes-
regierung bestimmte Behörde“ durch die Wörter
„die nach Landesrecht zuständige Behörde“ er-
setzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der von der Lan-
desregierung bestimmten Behörde“ durch die
Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die von der
Landesregierung bestimmte Behörde“ durch die
Wörter „die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „erwach-
sen“ durch das Wort „entstehen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden
die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt,
wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisen-
bahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in
der Baulast des Bundes dient und beide Betei-
ligten eine Änderung verlangen, die die Erneue-
rung der Überführung zur Folge hat, oder sie im
Fall einer Anordnung eine solche Änderung hät-
ten verlangen müssen.“
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „kommunalen Stra-
ße“ durch die Wörter „Straße in kommunaler
Baulast“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisen-
bahn mit einer Straße in kommunaler Baulast
trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei
Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein
Drittel der Kosten.“
c) In Satz 3 werden die Wörter „kommunale Stra-
ßen“ durch die Wörter „Straßen in kommunaler
Baulast“ ersetzt.
5. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Ab-
satz 1 zu dulden.“
6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wie bis-
her“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-
zungsanlagen“ die Wörter „auf seine Kosten“
eingefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absät-
zen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte ver-
traglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Er-
stattung der Rückbaukosten übertragen.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 eingefügt:
„(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) Die Verpflichtungen des weichenden Betei-
ligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn
die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder
der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in
einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den blei-
benden Beteiligten übertragen hat.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „12“ wird die Angabe „Ab-
satz 1“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte
seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne
Ausgleich zu tragen.“
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sowie des
Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
8. In § 17 werden die Wörter „der Beseitigung von
Bahnübergängen und für sonstige“ durch die Wör-
ter „des Baus und des Ausbaus kommunaler Rad-
wege sowie von“ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung
für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Ab-
satz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem
1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.“
Artikel 3
Änderung des
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
§ 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgeset-
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-
ren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den
Ländern eingeleitet worden sind. Satz 1 umfasst da-
bei auch von den Ländern
1. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Plan-
ergänzungen und ergänzende Verfahren sowie
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorha-
bens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßen-
gesetzes,
2. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-
fahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvor-
behalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfern-
straßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
3. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-
fahren zur Verlängerung eines Planfeststellungs-
beschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des
Bundesfernstraßengesetzes sowie
4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-
fahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen
nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in
Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf
1. nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Plan-
ergänzungen und ergänzende Verfahren nach
§ 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
soweit diese ein vor dem 1. Januar 2021 einge-
leitetes Planfeststellungs- oder Plangeneh-
migungsverfahren betreffen, über das noch nicht
bestandskräftig entschieden wurde, sowie
2. eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent-
sprechenden landesrechtlichen Regelungen,
soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat,
einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plan-
genehmigung außer Vollzug zu setzen, um Ver-
fahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstra-
ßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
der Nummer 1 zu ermöglichen.
Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die
Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort.
Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Ab-
satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das
Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-
tungsakt erlassen oder den beantragten Verwal-
tungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landes-
recht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die
den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder
den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat,
zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet
1. bei Planfeststellungsverfahren mit der Einrei-
chung des Plans bei der Anhörungsbehörde
nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in
Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes und
2. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf
Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder
Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1
Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstra-
ßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren
kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts
wegen getroffene Entscheidung der Planfeststel-
lungsbehörde des Landes treten.“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bun-
desamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2
und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde
die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in
Planfeststellungsverfahren oder die Plangenehmi-
gungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die
auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßen-
gesetzes für den Bau oder die Änderung von Bun-
desautobahnen oder Bundesstraßen in Bundes-
verwaltung durchgeführt werden, sowie für die
Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zuständig. Sofern das Fernstra-
ßen-Bundesamt und das Land nicht etwas anderes
vereinbaren, wird die beantragte Übernahme wirk-
sam mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung
folgenden Kalenderjahres; das jeweilige Land trägt
ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. Die Übernahme
ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt
zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes
erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem
jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bun-
desstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jewei-
ligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal mög-
lich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum
1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstra-

ßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Um-
fasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar
2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jewei-
ligen Land liegen, kann das Land den Antrag einma-
lig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bun-
desverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen,
erweitern. Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung
zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entspre-
chend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis
zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingelei-
teten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fort-
geführt werden und das jeweilige Land die Kosten
ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme er-
stattet.“
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht
zuständigen Behörde ist das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die
Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2
und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen,
sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein
Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht
nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßenge-
setzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Über-
tragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bun-
desamt wird mit Beginn des zweiten auf die Ent-
scheidung des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres
wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt
die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so dass
die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung
auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Ver-
fahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden
und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen
Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen
Übertragung erstattet. Das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt
der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger ver-
öffentlichen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Quartals in Kraft. Abweichend von
Satz 1 tritt Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 31. Mai 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 955705afbc52a0e2….