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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1221

BGBl. 2021 I S. 1221 · 13.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221
                                      Neuntes Gesetz
                        zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
                           und zur Änderung weiterer Vorschriften
                                              Vom 31. Mai 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Bundesfernstraßengesetzes
   Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind

  die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der
  Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1
  entstehen, auszugleichen.“
2. Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze

  der Länder.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
           Eisenbahnkreuzungsgesetzes

   Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März
2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des
     § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch die
     Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2
     oder Absatz 2“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „die von der Landes-
     regierung bestimmte Behörde“ durch die Wörter

     „die nach Landesrecht zuständige Behörde“ er-
     setzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der von der Lan-
     desregierung bestimmten Behörde“ durch die

     Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Be-

     hörde“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „die von der
     Landesregierung bestimmte Behörde“ durch die
     Wörter „die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „erwach-
     sen“ durch das Wort „entstehen“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden
     die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt,
     wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisen-
     bahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in
     der Baulast des Bundes dient und beide Betei-
     ligten eine Änderung verlangen, die die Erneue-
     rung der Überführung zur Folge hat, oder sie im
     Fall einer Anordnung eine solche Änderung hät-
     ten verlangen müssen.“
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „kommunalen Stra-
      ße“ durch die Wörter „Straße in kommunaler

      Baulast“ ersetzt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisen-
     bahn mit einer Straße in kommunaler Baulast
     trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei

     Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein

     Drittel der Kosten.“
   c) In Satz 3 werden die Wörter „kommunale Stra-
      ßen“ durch die Wörter „Straßen in kommunaler
      Baulast“ ersetzt.

5. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Ab-
   satz 1 zu dulden.“
6. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wie bis-
      her“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-
         zungsanlagen“ die Wörter „auf seine Kosten“
         eingefügt.
     bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absät-
     zen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte ver-

     traglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Er-
     stattung der Rückbaukosten übertragen.“

   d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4

      und 5 eingefügt:

       „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach
     den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

        (5) Die Verpflichtungen des weichenden Betei-
     ligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn
     die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder
     der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in
     einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den blei-
     benden Beteiligten übertragen hat.“
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
BGBl. 2021, Seite 1222 — Originalseite als Abbildung
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7. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach der Angabe „12“ wird die Angabe „Ab-

           satz 1“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte
          seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne
          Ausgleich zu tragen.“

  b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sowie des
     Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
8. In § 17 werden die Wörter „der Beseitigung von
   Bahnübergängen und für sonstige“ durch die Wör-
   ter „des Baus und des Ausbaus kommunaler Rad-
   wege sowie von“ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

     § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung
  für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Ab-
  satz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem
  1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
   Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
   § 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgeset-
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf
  Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-
  ren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den
  Ländern eingeleitet worden sind. Satz 1 umfasst da-
  bei auch von den Ländern

  1. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Plan-
     ergänzungen und ergänzende Verfahren sowie
     Planänderungen vor Fertigstellung des Vorha-
     bens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßen-
     gesetzes,

  2. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-

     fahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvor-

     behalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfern-

     straßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3

     des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

  3. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-
     fahren zur Verlängerung eines Planfeststellungs-
     beschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des
     Bundesfernstraßengesetzes sowie
  4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-
     fahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen
     nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in
     Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
     Verwaltungsverfahrensgesetzes.

  § 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf
  1. nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Plan-
     ergänzungen und ergänzende Verfahren nach
     § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
     soweit diese ein vor dem 1. Januar 2021 einge-
     leitetes Planfeststellungs- oder Plangeneh-

     migungsverfahren betreffen, über das noch nicht
     bestandskräftig entschieden wurde, sowie
  2. eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des

     Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent-

     sprechenden landesrechtlichen Regelungen,
     soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat,
     einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plan-
     genehmigung außer Vollzug zu setzen, um Ver-
     fahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstra-
     ßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des
     Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
     der Nummer 1 zu ermöglichen.
  Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die
  Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort.
  Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Ab-
  satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das
  Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-
  tungsakt erlassen oder den beantragten Verwal-
  tungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landes-
  recht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die
  den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder
  den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat,
  zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet
  1. bei Planfeststellungsverfahren mit der Einrei-

     chung des Plans bei der Anhörungsbehörde
     nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in
     Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-
     verfahrensgesetzes und
  2. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf
     Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder
     Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1
     Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstra-
     ßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des
     Verwaltungsverfahrensgesetzes.

  Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren
  kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts
  wegen getroffene Entscheidung der Planfeststel-
  lungsbehörde des Landes treten.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bun-
  desamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2
  und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde
  die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in

  Planfeststellungsverfahren oder die Plangenehmi-

  gungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die

  auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßen-

  gesetzes für den Bau oder die Änderung von Bun-

  desautobahnen oder Bundesstraßen in Bundes-
  verwaltung durchgeführt werden, sowie für die
  Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungs-
  verfahrensgesetzes zuständig. Sofern das Fernstra-
  ßen-Bundesamt und das Land nicht etwas anderes
  vereinbaren, wird die beantragte Übernahme wirk-
  sam mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung
  folgenden Kalenderjahres; das jeweilige Land trägt
  ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. Die Übernahme
  ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt
  zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes
  erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem
  jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bun-
  desstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jewei-
  ligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal mög-
  lich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum
  1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstra-
BGBl. 2021, Seite 1223 — Originalseite als Abbildung
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  ßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Um-
  fasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar
  2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jewei-
  ligen Land liegen, kann das Land den Antrag einma-
  lig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bun-
  desverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen,
  erweitern. Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung
  zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entspre-
  chend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis
  zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingelei-
  teten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fort-
  geführt werden und das jeweilige Land die Kosten
  ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme er-
  stattet.“
3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

     „(4) Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht
  zuständigen Behörde ist das Bundesministerium
  für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die
  Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2
  und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen,
  sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein
  Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht
  nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßenge-

   setzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Über-
   tragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bun-
   desamt wird mit Beginn des zweiten auf die Ent-
   scheidung des Bundesministeriums für Verkehr
   und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres
   wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt
   die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so dass
   die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung
   auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Ver-
   fahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden
   und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen
   Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen
   Übertragung erstattet. Das Bundesministerium für
   Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt
   der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger ver-
   öffentlichen.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Quartals in Kraft. Abweichend von
Satz 1 tritt Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 31. Mai 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 955705afbc52a0e2….