Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen
1.
zu beseitigen oder
2.
durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
3.
durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 3 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2012 – 1 L 62/08
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2007 – 14 K 3014/04Zitiert von 1
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 9.24Kostenerstattung für Baumaßnahmen im Bereich Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass"
- VG Osnabrück, 28.06.2005 – 1 A 118/04
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2026 – OVG 6 B 16/25
- OVG Hamburg, 03.11.2025 – 1 E 3/24.PZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2025 – 1 L 53/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.