Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/2#abs-1 (1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/2#abs-2 (2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/2#abs-3 (3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 2 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 28.06.2005 – 1 A 118/04
- BVerwG, 16.01.2007 – 9 B 14.06Zitiert von 52
- OVG NRW, 09.12.2010 – 20 D 28/09.AK
- FG Köln, 23.02.2010 – 1 K 4190/08
- OVG NRW, 11.12.2008 – 20 A 1091/07Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2007 – 14 K 3014/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2026 – OVG 6 B 16/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 – 1 K 58/20Zitiert von 1
- VG Augsburg, 21.12.2022 – Au 6 K 20.1440
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.