Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 13
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/13#abs-1 (1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/13#abs-2 (2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/13#abs-3 (3) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 13 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 23.02.2010 – 1 K 4190/08
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2012 – 1 L 62/08
- BFH, 16.12.2010 – V R 16/10Leistungsaustausch bei Zuschuss zum Ausbau von SchienenkreuzungenZitiert von 1
- OVG NRW, 11.12.2008 – 20 A 1091/07Zitiert von 5
- VG Münster, 10.08.2007 – 10 K 1556/06
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.05.2026 – 9 A 1357/21Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 30.12.2024 – 15 K 2107/21
- BGH, 28.11.2024 – III ZR 20/23Erstattung von Kosten einer Baumaßnahme an einem Bahnübergang - Schadensersatz im kreuzungsrechtlichen GemeinschaftsverhältnisZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.