Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2 auch Ansprüche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in Euro geleistet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Gelder oder die Finanzinstrumente den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Hat der Gläubiger für Rechnung eines Dritten gehandelt, ist für die Obergrenze nach Absatz 2 auf den Dritten abzustellen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2013 I S. 2178
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2010 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2009 I S. 1528
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1857)
BGBl. 2000 I S. 1857
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