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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1857
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Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998
über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
Vom 21. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(1) Dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird die aus
der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht
vorangestellt. Die einzelnen Paragraphen des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes erhalten jeweils die Überschrift,
die sich aus der Inhaltsübersicht in der Anlage für sie
ergibt.
(2) Im Übrigen wird das Versicherungsaufsichtsgesetz
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Angaben „§§ 55
bis 59, 83,“ die Angabe „84,“ und nach den
Angaben „§§ 101 bis 103,“ die Angabe „104,“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach den Wörtern „kraft
Gesetzes entstehen“ das Wort „und“ durch das
Wort „oder“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
(1) Die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“,
„Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversiche-
rer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeich-
nungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser
Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur
Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder
zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im
Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände
führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 ge-
nannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit
einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz
versehen sind.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen, ob ein Unter-
nehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten
Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung
dem Registergericht mitzuteilen.
(3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen
Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1
unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine
solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die
Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmens-
gegenstand von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unter-
lassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur
Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angaben darüber, welche Versicherungsspar-
ten betrieben und welche Risiken einer Ver-
sicherungssparte gedeckt werden sollen; bei
Pensions- und Sterbekassen die allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die fach-
lichen Geschäftsunterlagen, namentlich die
Tarife und die Grundsätze für die Berechnung
der Prämien und der mathematischen Rück-
stellungen einschließlich der verwendeten
Rechnungsgrundlagen, mathematischen For-
meln, kalkulatorischen Herleitungen und sta-
tistischen Nachweise,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Rech-
nungsgrundlagen“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „For-
meln,“ die Wörter „kalkulatorischen Herleitun-
gen und statistischen Nachweise,“ angefügt.

bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 11e“ durch
die Angabe „§§ 11d, 11e“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 5
Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „Absatz 5 Nr. 5, 6
und 6a“ ersetzt und nach der Angabe „§ 13d Nr. 1,
2, 4“ die Angabe „ ,4a“ eingefügt.
4. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 ange-
fügt:
„(5) Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten
oder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn
das Versicherungsunternehmen
1. ausdrücklich auf sie verzichtet,
2. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr
keinen Gebrauch gemacht hat oder
3. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb
eingestellt hat.
Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Ver-
sicherungsunternehmens das Erlöschen durch Be-
scheid fest.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlö-
schen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Ver-
öffentlichungsblatt der Behörde bekannt zu machen.“
5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Tochterunter-
nehmen“ die Wörter „oder ein gleichartiges Ver-
hältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen
Personen oder Unternehmen“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung dieses Anteils erfolgt eine
Zurechnung der Stimmrechte entsprechend § 22
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.“
c) In Satz 5 werden die Wörter „dem mittelbar betei-
ligten Unternehmen“ durch die Wörter „den mit-
telbar beteiligten Personen und Unternehmen“
ersetzt.
d) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im
Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als
Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer
natürlichen oder einer juristischen Person und
einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis
besteht.“
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus denen sich
ergibt“ durch die Wörter „die die Annahme recht-
fertigen“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk-
same Aufsicht über das Erstversicherungsunter-
nehmen beeinträchtigt wird.“
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Erstversicherungsunternehmen mit ande-
ren Personen oder Unternehmen in einen
Unternehmensverbund eingebunden ist oder in
einer engen Verbindung zu einem solchen
steht, der durch die Struktur des Beteiligungs-
geflechts oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das
Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt,
oder
2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen
der für solche Personen oder Unternehmen
geltenden Rechts– oder Verwaltungsvorschrif-
ten eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3, oder
3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt
wird, dass solche Personen oder Unternehmen
im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwal-
tung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder
deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Auf-
sichtsbehörde nicht bereit ist.“
7. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor die Wörter „fachlich
geeignet ist“ das Wort „nicht“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird mit Zustim-
mung des Aufsichtsrats bestellt oder entlassen.
Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat,
bestellt der Vorstand den Verantwortlichen Aktuar,
soweit die Satzung nicht bestimmt, dass dieser
von der obersten Vertretung bestellt wird.“
c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein
Komma und die Worte „sofern es sich nicht um
einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) han-
delt,“ eingefügt.
8. § 11b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund der Ver-
sicherungsbedingungen“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle
einer Vertragsanpassung nach § 172 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Abs. 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes gilt § 12b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ent-
sprechend. Die fachliche Eignung setzt ausrei-
chende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem
Gebiet der Lebensversicherung, voraus.“
9. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entspre-
chend.“
10. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund einer
Änderungsklausel“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte „Nachweise und
Daten“ durch die Worte „kalkulatorischen Her-
leitungen und statistischen Nachweise“ er-
setzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle
einer Vertragsanpassung nach § 178g Abs. 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche
Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse,
insbesondere auf dem Gebiet der Krankenver-
sicherung, voraus.“
11. In § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„Invaliditäts- und Krankheitsgefahr“ die Wörter „zur
Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.
12. § 12d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Änderungsklausel“
durch das Wort „Anpassungsklausel“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. Nach § 12e wird folgender § 12f eingefügt:
„§ 12f
Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches
des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten die
§§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b und 12c für die private Pflege-
pflichtversicherung entsprechend.“
14. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5
Nr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung
im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten
Richtlinie Schadenversicherung betrieben
werden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5
Nr. 1a entsprechenden Angaben,“.
b) In Absatz 2 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf
der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates
1. diese Unterlagen und
2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unter-
nehmen über Eigenmittel in Höhe der Solva-
bilitätsspanne oder des für die betriebenen Ver-
sicherungssparten erforderlichen Mindestbe-
trages des Garantiefonds verfügt, falls dieser
höher ist,
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf
der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die
Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung ver-
sagt wird.“
15. § 13c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „soweit solche Nachweise nach
dem Recht des anderen Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates gefordert werden“ werden
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadensregu-
lierung“ durch das Wort „Schadenregulie-
rung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden Satz 2 bis 4 wie folgt gefasst:
„Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf
der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates
1. diese Unterlagen,
2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche-
rungssparten das Unternehmen betreiben und
welche Risiken einer Versicherungssparte es
decken darf,
3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2
Nr. 2
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf
der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die
Zustimmung zur Aufnahme des Direktversiche-
rungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt
wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf-
sichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht
geäußert hat.“
16. § 13d wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Bestellung“
die Wörter „Absicht der“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschäfts-
leiters“ die Wörter „sowie der Entzug der Befugnis
zur Vertretung des Versicherungsunternehmens“
angefügt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeuten-
den Beteiligung an dem eigenen Versiche-
rungsunternehmen, das Erreichen sowie
Über- oder Unterschreiten der Beteiligungs-
schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hun-
dert und 50 vom Hundert der Stimmrechte
oder des Nennkapitals sowie die Tatsache,
dass das Unternehmen Tochterunternehmen
(§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen Unterneh-
mens wird, sobald das Versicherungsunter-
nehmen von der bevorstehenden Änderung
dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis er-
langt,“.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Lebensversicherung“ wer-
den die Wörter „und unmittelbar nach Auf-
nahme des Betriebs der Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr“ eingefügt.
bb) Nach dem Wort „Rechnungsgrundlagen“ wird
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Formeln“ ein weiteres
Komma und die Wörter „kalkulatorischen Her-
leitungen und statistischen Nachweise“ einge-
fügt.
e) In Nummer 8 werden die Wörter „unter deren
Beifügung“ durch die Wörter „unter Beifügung
aller dort bezeichneten Unterlagen“ ersetzt.
17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder auf ein
Postgirokonto“ gestrichen.

18. § 36 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1“ wird
durch die Angabe „121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1
und Abs. 6“ ersetzt.
b) Die Angabe „§§ 130 bis 133“ wird durch die An-
gabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5,
§§ 131 bis 133“ ersetzt.
19. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „kann kleineren
Vereinen“ die Wörter „bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2003“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Worten „kann sie“ die
Wörter „bis zu diesem Zeitpunkt“ eingefügt.
20. In § 53c Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bun-
desministerium der Finanzen“ ersetzt.
21. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zum übrigen gebundenen Vermögen gehören
Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks
in Höhe der versicherungstechnischen Rückstel-
lungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungs-
abgrenzungsposten; die Anteile der Rückversiche-
rer bleiben außer Betracht. Bei der Berechnung
des übrigen gebundenen Vermögens können
Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um
die Wertberichtigung geminderten, in den letzten
drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderun-
gen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche-
rungsgeschäft außer Ansatz bleiben. In der
Lebensversicherung ist die Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Ende
des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich
auszuschüttenden Überschussanteile dem übri-
gen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der
Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Beträge bis zur Höhe der in der letzten Jahres-
bilanz ausgewiesenen geleisteten, rechnungs-
mäßig gedeckten Abschlusskosten außer Ansatz
bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus
Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der
Ermittlung des gebundenen Vermögens außer
Betracht, soweit ihnen aus demselben Rück-
versicherungsverhältnis Forderungen gegenüber-
stehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt
werden in
1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibun-
gen und Genussrechten;
2. Schuldbuchforderungen;
3. Aktien;
4. Beteiligungen;
5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rech-
ten;
6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche
Anlagen in Wertpapieren und für andere Anla-
gen, die nach dem Grundsatz der Risikostreu-
ung angelegt werden, wenn die Organismen
einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kredit-
instituten;
8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Arti-
kel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung oder Artikel 21 oder
Artikel 22 der Dritten Richtlinie Lebensversiche-
rung zulässig sind.
Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen
nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichts-
behörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-
stände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend
gestattet und die Belange der Versicherten da-
durch nicht beeinträchtigt werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des
Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beach-
tung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe
der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richt-
linie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie
Lebensversicherung insbesondere durch quan-
titative und qualitative Vorgaben zur Anlage des
gebundenen Vermögens festzulegen.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. In seinem
Satz 1 wird Buchstabe „a)“ durch „1.“, Buch-
stabe „b)“ durch „2.“, Buchstabe „c)“ durch „3.“
und Buchstabe „d)“ durch „4.“ ersetzt.
22. § 54a wird aufgehoben.
23. In § 54b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einen ande-
ren als den in Absatz 1 genannten Bezugswert bin-
den“ durch die Wörter „andere als die in Absatz 1
genannten Bezugswerte binden“ ersetzt.
24. § 55a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“
werden durch die Wörter „Das Bundesministerium
der Finanzen“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
gefügt:
„1b. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl
des der Aufsichtsbehörde einzureichenden
internen Berichts über die Geschäfte gemäß
§ 104e;“.
c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
„4. über die Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts von Versicherungsunterneh-
men, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs
nicht anwendbar ist, durch einen unabhängi-
gen Sachverständigen sowie über den Inhalt
und die Frist für die Einreichung eines Sach-
verständigenberichts, soweit dies zur Durch-
führung der Aufsicht nach diesem Gesetz
erforderlich ist.“

25. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 14“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Direktversicherungsunter-
nehmen“ werden jeweils durch die
Wörter „Erstversicherungsunternehmen“
ersetzt.
bbb) Die Angabe „§ 321 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs“ wird durch die Angabe
„§ 321 Abs. 1 Satz 3 des Handels-
gesetzbuchs“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Versicherungsunter-
nehmens“ durch das Wort „Erstversiche-
rungsunternehmens“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit
den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder;
vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu
hören.“
26. § 64 Satz 2 wird aufgehoben.
27. In § 66 Abs. 1a wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Der Umfang des Deckungsstocks muss mindestens
der Summe aus den Bilanzwerten der Deckungsrück-
stellung, der Beitragsüberträge, soweit diese für die
Deckungsrückstellung bestimmt sind, der in der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
rungsfälle und Rückkäufe enthaltenen anteiligen
Deckungsrückstellungen der einzelnen Versiche-
rungsverträge und der Rentenbarwerte sowie der gut-
geschriebenen Überschussanteile entsprechen.“
28. In § 73 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“
ersetzt.
29. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„die Versicherten können den auf sie zum Zeit-
punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-
fallenden Anteil an dem Mindestumfang des
Deckungsstocks nach § 66 Abs. 1a fordern.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
Deckungsrückstellung“ durch die Wörter „den
Anteil am Deckungsstock (§ 66 Abs. 1a)“ ersetzt.
30. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten
Arten gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen
der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen
aus den in § 11e genannten Versicherungen die §§ 65
bis 67, 77 und 78 entsprechend.“
31. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „internen“ durch
das Wort „interner“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren
Vermittlern untersagen, für Unternehmen
einen Versicherungsvertrag im Inland abzu-
schließen oder den Abschluss zu vermitteln,
die keine zum Betrieb derartiger Versiche-
rungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besit-
zen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105
Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen
haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2
oder 3 fortführen.“
bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Wahrung“
durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt.
32. In § 81b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gerin-
ger“ die Wörter „oder drohen sie geringer zu werden“
eingefügt.
33. § 81d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Zuführungssatz“ die Wörter „getrennt für die
Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 1 und die private Pflegepflichtversicherung im
Sinne des § 12f“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe“
die Wörter „und Berechnung“ eingefügt.
34. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. von Erstversicherungsunternehmen, die
der zusätzlichen Beaufsichtigung nach
§ 104a Abs. 1 unterliegen, und den in
Nummer 1 genannten Personen Aus-
künfte und Vorlage von Unterlagen über
die Geschäftsangelegenheiten zu verlan-
gen, die für die zusätzliche Beaufsichti-
gung zweckdienlich sind; übermittelt das
Versicherungsunternehmen diese Unter-
lagen trotz Aufforderung nicht, so kann
die Aufsichtsbehörde auch von den
Unternehmen im Sinne von § 104b
Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vor-
lage dieser Unterlagen verlangen,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. auch ohne besonderen Anlass in den Ge-
schäftsräumen der Versicherungsunter-
nehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs
vorzunehmen; im Rahmen der zusätz-
lichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a
bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prü-
fungen der Informationen nach Nummer
1a auch bei Tochter- und Mutterunterneh-
men sowie bei Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens des der zusätzlichen
Beaufsichtigung unterliegenden Versiche-
rungsunternehmens vornehmen,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Angaben „Absatz 1“
und „Absatzes 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3
Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 2 und 3“
durch die Angabe „Sätze 3 und 4“ ersetzt
sowie nach der Angabe „Absatz 1“ die An-
gabe „Satz 1“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt sowie das Wort
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach
der Angabe „Absatz 3“ die Wörter „sowie Ab-
satz 4 Satz 3 und 4“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit jemand an ein Unternehmen Ver-
sicherungsverträge vermittelt oder vermittelt
hat, das keine Erlaubnis zum Betrieb von Ver-
sicherungsgeschäften besitzt, gelten Absatz 2
und Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.“
e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
und 5b eingefügt:
„(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach
§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 auch gegenüber
1. Personen und Unternehmen, die eine Betei-
ligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt
haben oder die im Rahmen eines Erlaubnis-
antrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeuten-
der Beteiligungen angegeben werden,
2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an
einem Versicherungsunternehmen und den von
ihnen kontrollierten Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass es
sich um Personen oder Unternehmen im Sinne
der Nummer 2 handelt, und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Per-
son oder einem Unternehmen im Sinne der
Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes
verbunden sind.
(5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in
Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen
ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Unter-
sagungsgrund nach § 104 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 vor-
liegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen
zu dulden.“
f) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2 oder 5“
durch die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b“
ersetzt.
35. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ausländi-
schen Staaten, die nicht der Europäischen
Gemeinschaft angehören und nicht Vertragsstaa-
ten des EWR-Abkommens sind,“ durch die Wörter
„Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 2 und
3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Staatsanwalt-
schaften“ durch das Wort „Strafverfolgungsbehör-
den“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Staats-
anwaltschaften“ durch das Wort „Straf-
verfolgungsbehörden“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen
Auftrag mit der Überwachung von
Versicherungsunternehmen, Kredit-
instituten, Finanzdienstleistungs-
instituten, Investmentgesellschaften,
anderen Finanzinstituten, der Fi-
nanzmärkte oder des Zahlungsver-
kehrs betraute Stellen sowie von
diesen beauftragte Personen,“.
ccc) In Nummer 3 werden nach dem
Wort „Versicherungsunternehmens“ ein
Komma und die Wörter „eines Kredit-
instituts, eines Finanzdienstleistungs-
instituts, einer Investmentgesellschaft
oder eines anderen Finanzinstituts“ ein-
gefügt.
ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. mit der gesetzlichen Prüfung der
Rechnungslegung von Versiche-
rungsunternehmen, Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten, In-
vestmentgesellschaften oder Finanz-
instituten betraute Personen sowie
Stellen, die diese Prüfer beaufsich-
tigen, oder“.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Stelle eines Drittstaates im Sinne von
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist darauf hinzu-
weisen, dass die übermittelten Informationen
zu keinem anderen Zweck verwendet werden
dürfen. Informationen, die aus einem anderen
Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der zuständigen Stellen, die
diese Informationen mitgeteilt haben, und
nur für solche Zwecke weitergegeben werden,
denen diese Stellen zugestimmt haben.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Ab-
satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies

gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-
nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Straftat sowie eines damit zusammenhän-
genden Besteuerungsverfahrens benötigen.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes bleiben unberührt.“
36. In § 85 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaats“ durch
„Mitglied- oder Vertragsstaates“ ersetzt.
37. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt:
„§ 85a
Für das Versicherungsgeschäft in den Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10
und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsver-
trägen deutsches Recht zugrunde liegt.“
38. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort
„gefährdet“ durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird gestrichen.
39. In § 87a Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.
40. § 89a wird wie folgt gefasst:
„§ 89a
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
oder § 7 Abs. 2, § 81 Abs. 2a, § 81b Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3
und Abs. 4, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2
Satz 1 bis 3 und Abs. 4 haben keine aufschiebende
Wirkung.“
41. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium der Finanzen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Mitglieder“
durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
42. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-
chen.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder des Beirats werden für die
Dauer von fünf Jahren vom Bundesministe-
rium der Finanzen berufen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun-
desministerium der Finanzen“ ersetzt.
43. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Dabei kann es die Zwangsmittel für jeden Fall der
Nichtbefolgung androhen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „zweihundertfünf-
zigtausend Euro“ ersetzt.
44. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Direktversiche-
rungsunternehmen“ durch das Wort „Erstversi-
cherungsunternehmen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
45. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Versicherungsunter-
nehmen“ durch das Wort „Erstversicherungs-
unternehmen“ ersetzt.
bb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Anzeige hat er die für die Beurteilung
seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-
chen sowie die Personen oder Unternehmen
anzugeben, von denen er die entsprechenden
Anteile erwerben will;“.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Tochterunter-
nehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6)“ durch die Wör-
ter „kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2
Satz 8)“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-
den Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Per-
son ist, ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn er
eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein
Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus
anderen Gründen nicht den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Erst-
versicherungsunternehmens zu stellenden An-
sprüchen genügt,
2. das Erstversicherungsunternehmen durch die
Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit
dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in
einen Unternehmensverbund eingebunden
würde, der durch die Struktur des Beteiligungs-
geflechts oder durch mangelhafte wirtschaft-
liche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
das Versicherungsunternehmen beeinträchti-
gen kann, oder
3. das Erstversicherungsunternehmen durch die
Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
Beteiligung Tochterunternehmen eines Ver-
sicherungsunternehmens eines Drittstaates im

Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das
im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptver-
waltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit
ist.
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Auf-
sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren
Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-
schaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht-
vollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Auf-
sichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der
Frist hat diese Person oder Personenhandels-
gesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Auf-
sichtsbehörde einzureichen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Struktur der
Unternehmensverbindung (§ 15 des Aktien-
gesetzes)“ durch die Wörter „Verbindung mit
anderen Personen oder Unternehmen wegen
der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder
mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz“
und das Wort „Versicherungsunternehmen“
durch das Wort „Erstversicherungsunterneh-
men“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung sowie den von
ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung
der Stimmrechte untersagen und anordnen,
dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung
verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersa-
gungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1
vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4
zur vorherigen Unterrichtung der Auf-
sichtsbehörde nicht nachgekommen ist
und diese Unterrichtung innerhalb einer
von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
nicht nachgeholt hat oder
3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3
oder trotz einer vollziehbaren Untersagung
nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder
erhöht worden ist.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 kann
die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen
nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der
Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen, beauftra-
gen, wenn der Inhaber der bedeutenden
Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht inner-
halb einer von dieser bestimmten angemesse-
nen Frist einen zuverlässigen Erwerber nach-
weist; die Inhaber der Anteile haben bei der
Veräußerung in dem erforderlichen Umfang
mitzuwirken.“
d) In Absatz 3 wird das Wort „Versicherungsunter-
nehmen“ durch das Wort „Erstversicherungsun-
ternehmen“ und das Wort „Tochterunternehmen“
durch die Wörter „kontrolliertes Unternehmen“
ersetzt.
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Versicherungsunternehmen“ wird
durch das Wort „Erstversicherungsunterneh-
men“ ersetzt.
bb) Die Wörter „mit Sitz außerhalb der Europäi-
schen Gemeinschaft und der anderen Ver-
tragsstaaten des EWR-Abkommens“ werden
ersetzt durch die Wörter „eines Drittstaates im
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“.
cc) Die Wörter „der nach Artikel 29b Abs. 4 der
Ersten Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juli
1973 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften betreffend die Aufnah-
me und Ausübung der Tätigkeit der Direkt-
versicherung (mit Ausnahme der Lebensver-
sicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach
Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie
79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Direkt-
versicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG
Nr. L 63 S. 1)“ werden durch die Wörter „der
nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie
73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der
Richtlinie 79/267/EWG“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird aufgehoben.
46. Nach Abschnitt Va. wird folgender Abschnitt Vb. ein-
gefügt:
„Vb.
Zusätzliche Beaufsichtigung
von Versicherungsunternehmen,
die einer Versicherungsgruppe angehören
§ 104a
(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstver-
sicherungsunternehmen,
1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erst-
versicherungsunternehmens, Rückversicherungs-
unternehmens oder Versicherungsunternehmens
eines Drittstaates sind (beteiligte Erstversiche-
rungsunternehmen),
2. die Tochterunternehmen einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungs-
unternehmens oder eines Versicherungsunterneh-
mens eines Drittstaates sind,
3. die Tochterunternehmen einer gemischten Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entwe-
der Mutterunternehmen sind oder die eine Beteili-
gung halten. Beteiligungen in diesem Sinne sind
Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe
des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare
Halten von mindestens 20 vom Hundert der
Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunterneh-
men sind Unternehmen, die Mutterunternehmen

im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind,
sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unter-
nehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechts-
form oder den Sitz ankommt;
2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochter-
unternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
gesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein
Mutterunternehmen tatsächlich einen beherr-
schenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die
Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Toch-
terunternehmen eines Tochterunternehmens wird
ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutter-
unternehmens angesehen;
3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen,
deren Haupttätigkeit darin besteht, von einem
Erstversicherungsunternehmen oder einem ande-
ren Rückversicherungsunternehmen abgegebene
Risiken zu übernehmen und die weder Erstver-
sicherungsunternehmen noch Erstversicherungs-
unternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3 sind;
4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutter-
unternehmen, deren Haupttätigkeit der Erwerb
und das Halten von Beteiligungen an Tochter-
unternehmen ist, wobei diese Tochterunterneh-
men ausschließlich oder hauptsächlich Erstver-
sicherungsunternehmen, Rückversicherungsun-
ternehmen oder Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
sind und mindestens eines dieser Tochterunter-
nehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist;
5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften:
Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungs-
unternehmen noch Versicherungsunternehmen
eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2
und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch
Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und zu
deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst-
versicherungsunternehmen zählt;
6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates:
Unternehmen nach § 105 Abs. 1.
§ 104b
(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die einer
zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die
§§ 104c bis 104h.
(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden
berücksichtigt:
1. Verbundene Unternehmen des Erstversicherungs-
unternehmens,
2. Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungs-
unternehmens,
3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unter-
nehmens des Erstversicherungsunternehmens.
Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind
Tochterunternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 2) oder
andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im
Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder Vertragsstaates über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den Fällen des Arti-
kels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober
1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer
Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungs-
unternehmen (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren,
dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erstver-
sicherungsunternehmen von dieser Behörde durch-
geführt wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen,
entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die
deutsche Aufsichtsbehörde.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-
nehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen,
von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h
hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunter-
nehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Ein-
beziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche
Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. Für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung
auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichts-
behörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation
in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Eine
solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter–
oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach
Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung
der notwendigen Informationen rechtliche Hinder-
nisse im Wege stehen.
§ 104c
(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine
oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen
(§ 104d),
2. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte
(§ 104e),
3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g
und 104h).
(2) Für Unternehmen im Sinne von
1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die
Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach
§ 104e sowie § 83 Abs.1 Nr. 1a und 2,
2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmun-
gen über die Berechnung der bereinigten Solvabi-
lität nach den §§ 104g und 104h,
3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontroll-
pflichten nach Maßgabe des § 104d.
§ 104d
Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1
Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontroll-
verfahren für die Vorlage von Informationen und Aus-
künften, die für die Durchführung der zusätzlichen
Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunter-
nehmens zweckdienlich sind, verfügen.
§ 104e
(1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Ge-
schäfte zwischen einem Erstversicherungsunterneh-
men, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a
Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unterneh-

men (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unter-
nehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder
einer natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner ver-
bundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten
Unternehmen oder an einem verbundenen Unterneh-
men eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese
Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordent-
lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter
Berücksichtigung der Belange der Versicherten zu
führen.
(2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen
insbesondere
1. Darlehen,
2. Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,
3. Eigenmittel im Sinne von § 53c,
4. Kapitalanlagen,
5. Rückversicherungsgeschäfte und
6. Kostenteilungsvereinbarungen.
(3) Das Versicherungsunternehmen, das der
zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichts-
behörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 ein-
mal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach
Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität
des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses
unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.
§ 104f
Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf
die Übermittlung von Daten zwischen den Versiche-
rungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht
nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren
beteiligten Unternehmen und verbundenen Unterneh-
men (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung
der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Auf-
sicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das
Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Auf-
sichtsbehörde kann einem Versicherungsunterneh-
men die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.
§ 104g
(1) Für Erstversicherungsunternehmen, die gemäß
§ 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Auf-
sicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der
Solvabilitätsspanne nach § 53c eine bereinigte Solva-
bilität berechnet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG
die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richt-
linie genannten Methoden für die Berechnung der
bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunter-
nehmens durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
wesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vor-
schriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei-
rat zu hören.
§ 104h
Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach
§ 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e
Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versiche-
rungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden
droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maß-
nahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf
der Ebene des betreffenden Versicherungsunterneh-
mens.
§ 104i
Die Vorschriften der §§ 104a bis 104h finden erst-
mals Anwendung für die Rechnungslegung des nach
dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäfts-
jahres.“
47. In der Zwischenüberschrift vor § 105 wird das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-
schaft“ ersetzt.
48. § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105
(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat
haben und eine behördliche Zulassung gemäß Arti-
kel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der
Richtlinie 79/267/EWG benötigen würden, wenn sie
ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums hätten. Drittstaat im Sinne dieses
Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist. Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche
Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrecht-
lichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des
europäischen Gemeinschaftsrechts über die Frei-
zügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienst-
leistungsfreiheit keine Anwendung finden.
(2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates,
die im Inland das Erstversicherungsgeschäft durch
Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Er-
laubnis.
(3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.“
49. § 106b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und in Absatz 5 Satz 2 werden die Wör-
ter „ der Bundesminister der Finanzen“ durch die
Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
Absatz 7 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung erteilt das Bundesaufsichts-
amt.“
d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 1 werden das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“
und die Wörter „eines anderen Vertragsstaates“
durch die Wörter „in den Vertragsstaaten“ ersetzt.
50. § 106c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsunternehmen, die die Krankenversi-
cherung zugleich mit anderen Versicherungssparten
betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der
Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes erhalten.“
51. In § 107 werden die Wörter „Ausländische Versiche-
rungsunternehmen“ durch die Wörter „Versiche-
rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
52. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „anderen Versicherungsunterneh-
mens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und der
anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-
mens“ werden durch die Wörter „Versiche-
rungsunternehmens eines Drittstaates im
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 105 Abs. 2“ wird durch die
Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt am Ende des
Satzes gestrichen und folgende Wörter angefügt:
„und die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen
die Risiken des Versicherungsbestandes belegen
sind, zustimmen.“
53. In der Zwischenüberschrift vor § 110a werden das
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Gemeinschaft“ ersetzt und die Wörter „eines ande-
ren Vertragsstaates“ durch die Wörter „einem ande-
ren Vertragsstaat“ ersetzt.
54. § 110a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch
eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichts-
behörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bun-
desaufsichtsamt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder Richt-
linie 79/267/EWG jeweils in der Fassung von Arti-
kel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung be-
zeichneten Angaben unter Benachrichtigung des
Unternehmens zu übermitteln. Die Aufnahme der
Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst
zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrich-
tigung zwei Monate vergangen sind. Dies gilt nur,
wenn das Bundesaufsichtsamt dem Unternehmen
keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des
Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buch-
stabe b, c und d der genannten Richtlinien be-
zeichneten Angaben teilt das Unternehmen dem
Bundesaufsichtsamt und der Aufsichtsbehörde
seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtig-
ten Durchführung mit. Sind Erweiterungen der
Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese
erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des
Unternehmens an das Bundesaufsichtsamt ein
Monat vergangen ist.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit
des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist
erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichts-
amt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der
Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom
22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversiche-
rung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung
der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten
Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 14
Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie
90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Direktversicherung (Lebens-
versicherung) und zur Erleichterung der tatsäch-
lichen Ausübung des freien Dienstleistungs-
verkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie
79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt
geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richt-
linie Lebensversicherung, bezeichneten Angaben
übermittelt und das Unternehmen hiervon in
Kenntnis gesetzt hat.
(2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im
Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche-
rungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeich-
neten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unter-
nehmen dem Bundesaufsichtsamt die allgemei-
nen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.“
55. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt und in Num-
mer 1 werden die Wörter „mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ durch die Wörter „eines Drittstaates
im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über
ausländische Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie
dieses aufgrund von Abkommen der Euro-
päischen Gemeinschaft erforderlich ist.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesminis-
ter der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt.

56. In der Zwischenüberschrift vor § 111a wird das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-
schaft“ ersetzt.
57. In § 111a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 110a
Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 110a Abs. 2 oder Abs. 2a“
ersetzt.
58. § 111b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
mitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver-
fügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1,
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-
linie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 24 Abs. 1,
Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-
linie 79/267/EWG, so trifft das Bundesaufsichtsamt
auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im
Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten
Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen
Maßnahmen.“
59. § 111c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2a.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“
durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“
ersetzt.
60. Nach § 111e wird folgender § 111f eingefügt:
„§ 111f
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im
Inland mit einem Versicherungsunternehmen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmit-
telbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem
solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes
Unternehmen, teilt das Bundesaufsichtsamt der Auf-
sichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates oder Ver-
tragsstaates alle Informationen mit, die ihm für diese
Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Auf-
sichtsbehörde dieses Staates übermittelt es darüber
hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um
die Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG zu
ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen
Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83
Abs. 1 Nr. 1a bei Tochterunternehmen, verbundenen
Unternehmen, Mutterunternehmen oder Tochter-
unternehmen eines Mutterunternehmens des beauf-
sichtigten Versicherungsunternehmens in einem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ersucht das
Bundesaufsichtsamt die zuständige Behörde des
betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsich-
tigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.
(3) Stellt die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ein Prüfungs-
ersuchen im Sinne von Absatz 2 für ein entsprechen-
des Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet das
Bundesaufsichtsamt Amtshilfe, indem es die Nach-
prüfung entweder selbst vornimmt oder die er-
suchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder
gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirt-
schaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen
durchgeführt wird. Es kann sich an der Prüfung be-
teiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.“
61. Der bisherige § 111f wird § 111g und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1,2, 6 und 7 werden jeweils
die Wörter „außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaa-
ten des EWR-Abkommens“ durch die Wörter
„in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 2 und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vertrags-
staaten des EWR-Abkommens“ durch die
Wörter „Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“
ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Staat haben,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR-
Abkommens ist;“ durch die Wörter „Drittstaat
im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,“
durch die Wörter „Drittstaat im Sinne des § 105
Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
62. §§ 128, 133f und 133g werden aufgehoben.
63. In § 139 Abs. 1 wird die Angabe „Rechtsverordnung
nach Absatz 5“ durch die Angabe „Rechtsverordnung
nach Abs. 6“ ersetzt.
64. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer im Inland
1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder
§ 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft
betreibt,
2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a
oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder
erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr
aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversiche-
rung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1
Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.“
65. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 104
Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2“
ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a
oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,
oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Abs. 2
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwider-
handelt,“.
cc) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ die Wörter „ , auch in Ver-
bindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt.
dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“ die Wörter „ , auch in Ver-
bindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt.
ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 83
Abs. 1 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 3 Satz 3
oder Abs. 4 Satz 2“ und nach den Wörtern „in
Verbindung mit“ werden die Wörter „§ 83
Abs. 5a oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „hundertfünf-
zigtausend Euro“ und die Angabe „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
tausend Euro“ ersetzt.
66. § 144a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 110a
Abs. 2 aufgenommen hat“ durch die Wörter
„§ 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen
oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a
eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr auf-
genommen oder geändert hat, entgegen
§ 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung
oder eine Pflichtversicherung betreibt“ und
die Wörter „fortführt oder“ durch die Wörter
„seine Geschäftstätigkeit fortführt,“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81
Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buch-
stabe a, zuwiderhandelt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
67. In § 144b Abs. 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
68. § 145b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungsunternehmen“ die Wörter „sowie Inha-
ber bedeutender Beteiligungen an Versicherungs-
unternehmen“ und nach der Angabe „§§ 134, 137
bis 141“ die Angabe „ , 143“ sowie in Nummer 2
nach dem Wort „Strafbefehls“ die Wörter „ , wenn
diesem nicht umgehend entsprochen wird,“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:
„Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines
Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden
Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in
der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb
hin.“
69. In § 146 werden die Wörter „Der Bundesminister der
Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
der Finanzen“ ersetzt.
70. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-
rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die
§§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entspre-
chend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-recht-
licher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des
Aktiengesetzes entsprechend.“
71. § 156a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „a)“ durch „1.“
und die Angabe „b)“ durch „2.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminis-
ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium der Finanzen“ ersetzt und die Angabe
„Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und die
§§ 341j und 341k des Handelsgesetzbuchs“ ge-
strichen.
72. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „in mehrjährigen Zeiträumen“ werden
durch „im Abstand von mehreren Jahren“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „geprüft“ wird das Wort „werden“
eingefügt.
73. §§ 158 und 161 werden aufgehoben.
74. In der Anlage Teil C wird in Nummer 6 Buchstabe a
das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Gemeinschaft“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Dritten Durchführungs-
verordnung zum Gesetz über die Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
sicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „drei Mitgliedern“
durch die Worte „drei Beamten“ ersetzt.
bb) Die Nummern 7, 9 und 10 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 6, wenn be-
sondere Eilbedürftigkeit vorliegt.“
2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mitglieder“ durch
das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
Artikel 3
Umstellung von Vorschriften auf Euro
(1) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Geset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August
1999 (BGBl. I S. 1882) wird die Angabe „7 Milliarden Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3,5 Milliarden Euro“
ersetzt.
(2) Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtausend
Deutschen Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „zwei Milliarden Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „eine Milliarde Euro“
ersetzt.
4. In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „730 000 ECU“
durch die Angabe „730 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe „zehn Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünf Millionen Euro“
ersetzt.
6. In § 90 Abs. 4 werden die Angabe „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
Euro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und
die Angabe „einer Million Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünfhunderttausend Euro“ ersetzt.
(3) § 2 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 250 000 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „fünfhunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“
ersetzt.
(4) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „achtzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“
ersetzt.
2. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „einer Million Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfhunderttausend
Euro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und
die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
(5) § 2 der Verkaufsprospektgebührenverordnung vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“
durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
(6) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
1a. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5
und 6 angefügt:
„Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs-
beträge, die nicht beigetrieben werden konnten,
sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorher-
gehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind;
ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehl-
beträge, über die noch nicht unanfechtbar oder
rechtskräftig entschieden ist. Die Erstattungsbe-
träge und die Fehlbeträge sind in voller Höhe dem
jeweiligen sich aus Satz 1 ergebenden Anteil der
Kosten hinzuzurechnen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
insbesondere über den Verteilungsschlüssel und
-stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlage-
verfahren einschließlich eines geeigneten Schätz-
verfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der
Säumniszuschläge, und über die Beitreibung
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf; die Rechtsverord-
nung kann auch Regelungen über die vorläufige
Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.“
2. In § 39 Abs. 3 werden die Angabe „drei Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million fünf-
hunderttausend Euro“, die Angabe „fünfhunderttau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-
dertfünfzigtausend Euro“, die Angabe „zweihundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „hundert-
tausend Euro“ und die Angabe „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
3. In § 41 Abs. 6 werden die Angabe „fünfhundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-
dertfünfzigtausend Euro“ und die Angabe „einhun-
derttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
zigtausend Euro“ ersetzt.
(7) In § 5 Satz 2 der Umlage-Verordnung-Wertpapier-
handel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179) wird die
Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“
ersetzt.

(8) In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Monatsausweisverordnung
vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330) wird die Angabe
„250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000
Euro“ ersetzt.
(9) In § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372) wird jeweils die
Angabe „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „ 250 000 Euro“ ersetzt.
(10) Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird
jeweils das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „einhunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort
„ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
(11) In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Länder-
risikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Sep-
tember 1996 (BGBl. I S. 1347) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „fünfzig Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „25 Millionen Euro“ ersetzt.
(12) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort
„ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils
die Angabe „3 Millionen Deutsche Mark“ durch die
Angabe „1,5 Millionen Euro“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ECU“ durch das
Wort „Euro“ ersetzt.
6. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „ECU“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
7. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“, die Angabe
„250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000
Euro“ und die Angabe „100 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs-
beträge, die nicht beigetrieben werden konn-
ten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage
des vorhergehenden Jahres, für das Kosten
zu erstatten sind; ausgenommen sind die
Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch
nicht unanfechtbar oder rechtskräftig ent-
schieden ist.“
bb) Nach Satz 3 wird Satz 4 eingefügt:
„Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
insbesondere über den Verteilungsschlüssel
und -stichtag, die Mindestveranlagung, das
Umlageverfahren einschließlich eines geeig-
neten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen
und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie
über die Beitreibung bestimmt das Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung; die Rechtsverordnung kann auch
Regelungen über die vorläufige Festsetzung
des Umlagebetrags vorsehen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „500 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ und die
Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „50 000 Euro“ ersetzt.
9. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter „einer Million Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfhunderttausend
Euro“, die Wörter „dreihunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtausend Euro“
und die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
10. In § 64b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils
das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
11. In § 64d Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „ECU“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
(13) Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), geändert durch die
Verordnung vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 310), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort „ECU“ durch das Wort
„Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark oder“
gestrichen.
3. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Dreimillionen-
grenze“ durch das Wort „Eineinhalbmillionengrenze“
ersetzt.
(14) Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
2. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „eintausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
Euro“ ersetzt.
(15) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Millionen
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“
ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen
Euro“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „fünfhunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“
ersetzt.
4. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „dreihunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtau-
send Euro“ und die Wörter „hunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
(16) Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2947), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 2. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2394), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „450 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „225 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Angabe „30 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“, die
Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„10 000 Euro“ und die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
(17) Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskas-
sen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 werden die Angabe „500 Millionen Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 Millionen Euro“ und die
Angabe „25 Millionen Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „12,5 Millionen Euro“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „100 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
Euro“ und die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „2,5 Millionen Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„25 000 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Angabe
„500 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„250 000 Euro“ und die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
ersetzt.
(18) Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zwei Mil-
lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwei Millio-
nen Euro“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
ersetzt.
(19) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c letzter Teilsatz des
Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34)
wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“
ersetzt.
(20) In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz- und Personal-
statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206) wird die Angabe
„300 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „160 000
Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter „fünf Mil-
lionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweieinhalb
Millionen Euro“ ersetzt.
2. In § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die An-
gabe „10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5 Millionen Euro“ ersetzt.
3. In § 7c Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen
Euro“ ersetzt.
4. In § 9b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zehn Millio-
nen Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf Millionen
Euro“ ersetzt.
6. In § 15a Satz 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
7. In § 21 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „hundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
8. In § 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zwei
Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „eine Mil-
lion Euro“ ersetzt.
9. In § 68 Abs. 4 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ ersetzt.

10. In § 70 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2001“ durch
das Datum „31. März 2003“ ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden in der Nummer 4
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ge-
schuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt
Personalcomputer übereignet; das gilt auch für
Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Auf-
wendungen des Arbeitnehmers für die Internet-
nutzung gezahlt werden.“
2. In § 52 wird nach Absatz 52 eingefügt:
„(52a) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals für das
Kalenderjahr 2000 anzuwenden.“
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 3 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 16
und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
ordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Er-
mächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 und 4a dieses Gesetzes ge-
änderten Gesetze in der vom Inkrafttreten an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe a, b und d
und Nr. 22, Nr. 43 Buchstabe b, Nr. 65 Buchstabe b,
Nr. 66 Buchstabe b, Nr. 67, Artikel 3 Abs. 1 bis 5, Abs. 6
Nr. 1, 2 und 3, Abs. 7 bis 11, Abs. 12 Nr. 1 bis 7,
Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 9 bis 11, Abs. 13 bis 20 sowie
Artikel 4 Nr. 1 bis 9 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Dezember 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Schily

Anlage zu Artikel 1 Abs.1
Inhaltsübersicht
I. Einleitende Vorschriften
§ 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
§ 2 Feststellung der Aufsichtspflicht
§ 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
§ 4 Führen von Bezeichnungen
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
§ 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
§ 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte
§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeuten-
der Beteiligungen
§ 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaub-
nis
§ 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechts-
schutzversicherung
§ 9 Satzungsinhalt
§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge
§ 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleich-
behandlung
§ 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
§ 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der
Lebensversicherung
§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Le-
bensversicherung
§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
§ 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
§ 12 Substitutive Krankenversicherung
§ 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
§ 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treu-
händer
§ 12c Ermächtigungsgrundlage
§ 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenver-
sicherung
§ 12e Zuschlag
§ 12f Pflegeversicherung
§ 13 Geschäftsplanänderungen
§ 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im
Dienstleistungsverkehr
§ 13b Errichtung einer Niederlassung
§ 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
§ 13d Anzeigepflichten
§ 14 Bestandsübertragung
§ 14a Umwandlung
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 15 Rechtsfähigkeit
§ 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 17 Satzung
§ 18 Firma
§ 19 Haftung für Verbindlichkeiten
§ 20 Mitgliedschaft
§ 21 Gleichbehandlung
§ 22 Gründungsstock
§ 23 (weggefallen)
§ 24 Beiträge
§ 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 26 Aufrechnungsverbot
§ 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
§ 28 Bekanntmachungen
§ 29 Organe
§ 30 Anmeldung zum Handelsregister
§ 31 Unterlagen zur Anmeldung
§ 32 Eintragung
§ 33 Veröffentlichung
§ 34 Vorstand
§ 35 Aufsichtsrat
§ 35a Schadenersatzpflicht
§ 36 Oberste Vertretung
§ 36a (weggefallen)
§ 36b Rechte von Minderheiten
§ 37 Verlustrücklage
§ 38 Überschussverwendung
§ 39 Änderung der Satzung
§ 40 Eintragung der Satzungsänderung
§ 41 Änderung der AVB
§ 42 Auflösung
§ 43 Auflösungsbeschluss
§ 44 Bestandsübertragung
§§ 44a bis 44c (weggefallen)
§ 45 Anmeldung der Auflösung
§ 46 Abwicklung
§ 47 Abwicklungsverfahren
§ 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
§ 49 Fortsetzung des Vereins
§ 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
§ 51 Rang der Insolvenzforderungen
§ 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
§ 53 Kleinere Vereine

§ 53a (weggefallen)
§ 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Ver-
lustrücklage
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
§ 53c Kapitalausstattung
§ 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen
Nicht-Versicherungsunternehmen
§ 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzei-
gepflichten
§ 54a Anlagekatalog für das gebundene Vermögen
§ 54b Anlagestock
§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand
§ 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
1a. Rechnungslegung, Prüfung
§ 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungs-
unternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
§ 55a Interne Rechnungslegung
§ 56 (weggefallen)
§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 56b (weggefallen)
§ 57 Umfang der Prüfung
§ 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichts-
behörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
§ 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
§ 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunterneh-
men
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und
dem Deckungsstock bei der Lebensversicherung
§ 65 Deckungsrückstellung
§ 66 Deckungsstock
§ 67 Deckungsrückstellung bei Rückversicherung
§§ 68 und 69 (weggefallen)
§ 70 Treuhänder für den Deckungsstock
§ 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders
§ 72 Sicherstellung des Deckungsstocks
§ 73 Treuhänder-Bestätigung
§ 74 Einsichtsrecht des Treuhänders
§ 75 Entscheidung über Streitigkeiten
§ 76 Stellvertreter des Treuhänders
§ 77 Entnahme aus dem Deckungsstock
§ 78 Pfleger im Insolvenzfall
§ 79 Entsprechende Anwendung auf die Kranken- und Unfall-
versicherung
§ 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
§ 80 (weggefallen)
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
1. Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 81 Rechts- und Finanzaufsicht
§ 81a Änderungen des Geschäftsplans
§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan
§ 81c Missstand in der Lebensversicherung
§ 81d Missstand in der Krankenversicherung
§ 81e Diskriminierung
§ 82 Untersagung einer Beteiligung
§ 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 84 Schweigepflicht
§ 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland
§ 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Aus-
land
§ 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung
§ 87 Widerruf der Erlaubnis
§ 87a Missbrauch bei Mitversicherung
§ 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen
des Vorstands
§ 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
§ 89a Keine aufschiebende Wirkung
2. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
§ 90 Bundesaufsichtsamt
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Versicherungsbeirat
§ 93 Zwangsmittel
§§ 94 bis 100 (weggefallen)
§ 101 Kosten der Aufsicht
§ 102 Auferlegung barer Auslagen
§ 103 Veröffentlichungen
§ 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung
Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
an einem Versicherungsunternehmen
§ 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteili-
gungen
Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunter-
nehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören
§ 104a Definitionen
§ 104b Einbezogene Unternehmen
§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 104d Kontrollverfahren
§ 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
§ 104f Übermittlung von Daten
§ 104g Ermächtigungsgrundlage
§ 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
§ 104i Erstmalige Anwendung
VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum
§ 105 Erlaubnisvorbehalt
§ 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
§ 106a (weggefallen)
§ 106b Antrag; Verfahren
§ 106c Spartentrennung

§ 107 Kumul von Vertriebswegen
§ 108 Bestandübertragung
§ 109 (weggefallen)
§ 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften
2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im
Dienstleistungsverkehr
§ 110b Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
§ 110c (weggefallen)
§ 110d Niederlassung
§§ 110e bis 110i (weggefallen)
§ 111 Dienstleistungsverkehr
VIa. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamt für das Ver-
sicherungswesen mit den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem
Gebiet der Direktversicherung
§ 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur
Krankenversicherung
§ 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht
§ 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht
§ 111d Bestandsübertragung
§ 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz
in Drittstaaten
§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei
verbundenen Unternehmen
VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften
§ 111g Umfang der Meldepflicht
VII. Bausparkassen
(weggefallen)
VIII. Übergangsvorschriften
§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123 Deckungsstockfähigkeit
§§ 124 bis 127 (weggefallen)
§ 128 (weggefallen)
§§ 129 bis 133a (weggefallen)
§§ 133b bis 133e (weggefallen)
§ 133f (weggefallen)
§ 133g (weggefallen)
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 134 Falsche Angaben
§§ 135 und 136 (weggefallen)
§ 137 Straftaten eines Prüfers
§ 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 139 Falsche Erklärung über Deckungsrückstellung und
Deckungsstock
§ 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit
§ 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Unrichtige Darstellung
§ 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs
§ 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung
§ 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung
§ 145 Erstreckung der Strafdrohungen
§ 145a Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
X. Schlussvorschriften
§ 146 Ermächtigungsgrundlage
§§ 147 bis 149 (weggefallen)
§ 150 Statistische Nachweisungen
§ 151 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versiche-
rungsunternehmen
§ 152 Gegenseitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörden
§ 153 (weggefallen)
§ 154 Landesrechtliche Vorschriften
§ 155 (weggefallen)
§ 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Vorschriften
§ 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunterneh-
men
§ 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
§ 157a Freistellung von der Aufsicht
§ 158 (weggefallen)
§ 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrich-
tungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichts-
pflichtige Unternehmen
§ 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
§ 161 (weggefallen)
XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion mit der Deutschen Demo-
kratischen Republik
(weggefallen)
Anlage
A. Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten
B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere
Sparten erteilt wird
C. Kongruenzregeln
D. Verbraucherinformation
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1857. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4dba5fe19f8df96f….