Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1857

BGBl. 2000 I S. 1857 · 101.114 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2000, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
                                      Gesetz
                zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
 insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998
über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
    Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
                                                Vom 21. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  (1) Dem Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-

zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird die aus

der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht

vorangestellt. Die einzelnen Paragraphen des Versiche-

rungsaufsichtsgesetzes erhalten jeweils die Überschrift,

die sich aus der Inhaltsübersicht in der Anlage für sie

ergibt.

  (2) Im Übrigen wird das Versicherungsaufsichtsgesetz
wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach den Angaben „§§ 55
           bis 59, 83,“ die Angabe „84,“ und nach den
           Angaben „§§ 101 bis 103,“ die Angabe „104,“
           eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
           minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
           Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach den Wörtern „kraft
       Gesetzes entstehen“ das Wort „und“ durch das
       Wort „oder“ ersetzt.

 2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

                             „§ 4
       (1) Die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“,
    „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversiche-
    rer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeich-
    nungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser

    Worte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur
    Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder
    zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im
    Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 sowie deren Verbände
    führen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
    ist. Versicherungsvermittler dürfen die in Satz 1 ge-

   nannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit
   einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz
   versehen sind.

      (2) In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesauf-
   sichtsamt für das Versicherungswesen, ob ein Unter-
   nehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten
   Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidung
   dem Registergericht mitzuteilen.

      (3) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen

   Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1

   unzulässig ist oder verwendet ein Unternehmen eine

   solche Bezeichnung, so hat das Registergericht die

   Firma, den Zusatz zur Firma oder den Unternehmens-

   gegenstand von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1

   Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über
   die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unter-
   lassung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur
   Firma oder des Unternehmensgegenstandes durch
   Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des
   Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Angaben darüber, welche Versicherungsspar-
          ten betrieben und welche Risiken einer Ver-
          sicherungssparte gedeckt werden sollen; bei
          Pensions- und Sterbekassen die allgemeinen
          Versicherungsbedingungen sowie die fach-
          lichen Geschäftsunterlagen, namentlich die
          Tarife und die Grundsätze für die Berechnung
          der Prämien und der mathematischen Rück-
          stellungen einschließlich der verwendeten
          Rechnungsgrundlagen, mathematischen For-
          meln, kalkulatorischen Herleitungen und sta-
          tistischen Nachweise,“.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Rech-
          nungsgrundlagen“ das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt und nach dem Wort „For-
          meln,“ die Wörter „kalkulatorischen Herleitun-
          gen und statistischen Nachweise,“ angefügt.
BGBl. 2000, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
       bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 11e“ durch
           die Angabe „§§ 11d, 11e“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 5
      Nr. 5 und 6“ durch die Angabe „Absatz 5 Nr. 5, 6
      und 6a“ ersetzt und nach der Angabe „§ 13d Nr. 1,
      2, 4“ die Angabe „ ,4a“ eingefügt.

4. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 ange-
   fügt:

    „(5) Die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten

   oder den gesamten Geschäftsbetrieb erlischt, wenn

   das Versicherungsunternehmen

   1. ausdrücklich auf sie verzichtet,

   2. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr
      keinen Gebrauch gemacht hat oder
   3. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb
      eingestellt hat.

   Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung des Ver-
   sicherungsunternehmens das Erlöschen durch Be-
   scheid fest.

      (6) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung, das Erlö-

   schen und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Ver-

   öffentlichungsblatt der Behörde bekannt zu machen.“

5. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Tochterunter-
      nehmen“ die Wörter „oder ein gleichartiges Ver-
      hältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen
      Personen oder Unternehmen“ eingefügt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Berechnung dieses Anteils erfolgt eine
       Zurechnung der Stimmrechte entsprechend § 22
       Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.“
   c) In Satz 5 werden die Wörter „dem mittelbar betei-
      ligten Unternehmen“ durch die Wörter „den mit-
      telbar beteiligten Personen und Unternehmen“
      ersetzt.

   d) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im
       Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als

       Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer

       natürlichen oder einer juristischen Person und

       einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis

       besteht.“

6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „aus denen sich
      ergibt“ durch die Wörter „die die Annahme recht-
      fertigen“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat-
       sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk-
       same Aufsicht über das Erstversicherungsunter-
       nehmen beeinträchtigt wird.“

   c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Dies ist insbesondere der Fall, wenn
       1. das Erstversicherungsunternehmen mit ande-
          ren Personen oder Unternehmen in einen
          Unternehmensverbund eingebunden ist oder in

          einer engen Verbindung zu einem solchen
          steht, der durch die Struktur des Beteiligungs-
          geflechts oder mangelhafte wirtschaftliche
          Transparenz eine wirksame Aufsicht über das
          Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt,
          oder
       2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-
          rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen
          der für solche Personen oder Unternehmen
          geltenden Rechts– oder Verwaltungsvorschrif-

          ten eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1

          Satz 2 und 3, oder

       3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversiche-

          rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt
          wird, dass solche Personen oder Unternehmen
          im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwal-
          tung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder
          deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer
          befriedigenden Zusammenarbeit mit der Auf-
          sichtsbehörde nicht bereit ist.“

 7. § 11a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor die Wörter „fachlich

       geeignet ist“ das Wort „nicht“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a einge-
       fügt:
        „(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird mit Zustim-
       mung des Aufsichtsrats bestellt oder entlassen.
       Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat,
       bestellt der Vorstand den Verantwortlichen Aktuar,
       soweit die Satzung nicht bestimmt, dass dieser
       von der obersten Vertretung bestellt wird.“
    c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein
       Komma und die Worte „sofern es sich nicht um
       einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) han-
       delt,“ eingefügt.

 8. § 11b wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund der Ver-
       sicherungsbedingungen“ gestrichen.
    b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

       „Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle

       einer Vertragsanpassung nach § 172 Abs. 2 in Ver-

       bindung mit Abs. 1 des Versicherungsvertrags-

       gesetzes gilt § 12b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ent-

       sprechend. Die fachliche Eignung setzt ausrei-
       chende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem

       Gebiet der Lebensversicherung, voraus.“

 9. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „§ 11a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 2a gilt entspre-
    chend.“

10. § 12b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „aufgrund einer
           Änderungsklausel“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 werden die Worte „Nachweise und
           Daten“ durch die Worte „kalkulatorischen Her-
           leitungen und statistischen Nachweise“ er-
           setzt.
BGBl. 2000, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Für die Bestellung eines Treuhänders im Falle
       einer Vertragsanpassung nach § 178g Abs. 3 des
       Versicherungsvertragsgesetzes gelten Absatz 3
       Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Die fachliche
       Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse,
       insbesondere auf dem Gebiet der Krankenver-
       sicherung, voraus.“

11. In § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
    „Invaliditäts- und Krankheitsgefahr“ die Wörter „zur

    Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.

12. § 12d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Änderungsklausel“

       durch das Wort „Anpassungsklausel“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

13. Nach § 12e wird folgender § 12f eingefügt:
                            „§ 12f

       Vorbehaltlich der Regelungen des Elften Buches
    des Sozialgesetzbuches (§§ 110, 111) gelten die
    §§ 12 Abs. 1 bis 4, 12b und 12c für die private Pflege-
    pflichtversicherung entsprechend.“

14. § 13b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5
           Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5
           Nr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung
           im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten
           Richtlinie Schadenversicherung betrieben
           werden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5
           Nr. 1a entsprechenden Angaben,“.
    b) In Absatz 2 werden Satz 2 und 3 wie folgt gefasst:

       „Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf

       der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-

       glied- oder Vertragsstaates

       1. diese Unterlagen und
       2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unter-
          nehmen über Eigenmittel in Höhe der Solva-
          bilitätsspanne oder des für die betriebenen Ver-
          sicherungssparten erforderlichen Mindestbe-
          trages des Garantiefonds verfügt, falls dieser
          höher ist,

       und benachrichtigt hierüber das Unternehmen.

       Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf

       der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die
       Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung ver-
       sagt wird.“

15. § 13c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „soweit solche Nachweise nach

           dem Recht des anderen Mitgliedstaates oder

           Vertragsstaates gefordert werden“ werden

           gestrichen.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Schadensregu-
           lierung“ durch das Wort „Schadenregulie-
           rung“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden Satz 2 bis 4 wie folgt gefasst:
       „Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf
       der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mit-
       glied- oder Vertragsstaates

       1. diese Unterlagen,
       2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche-
          rungssparten das Unternehmen betreiben und
          welche Risiken einer Versicherungssparte es
          decken darf,

       3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2

          Nr. 2
       und benachrichtigt hierüber das Unternehmen.
       Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf

       der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die

       Zustimmung zur Aufnahme des Direktversiche-
       rungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt
       wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf-
       sichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht
       geäußert hat.“

16. § 13d wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Bestellung“
       die Wörter „Absicht der“ eingefügt.
    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschäfts-
       leiters“ die Wörter „sowie der Entzug der Befugnis
       zur Vertretung des Versicherungsunternehmens“
       angefügt.

    c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeuten-
           den Beteiligung an dem eigenen Versiche-
           rungsunternehmen, das Erreichen sowie
           Über- oder Unterschreiten der Beteiligungs-
           schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hun-
           dert und 50 vom Hundert der Stimmrechte

           oder des Nennkapitals sowie die Tatsache,

           dass das Unternehmen Tochterunternehmen

           (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen Unterneh-
           mens wird, sobald das Versicherungsunter-
           nehmen von der bevorstehenden Änderung
           dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis er-
           langt,“.
    d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Lebensversicherung“ wer-
           den die Wörter „und unmittelbar nach Auf-

           nahme des Betriebs der Unfallversicherung

           mit Prämienrückgewähr“ eingefügt.

       bb) Nach dem Wort „Rechnungsgrundlagen“ wird
           das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
           nach dem Wort „Formeln“ ein weiteres
           Komma und die Wörter „kalkulatorischen Her-
           leitungen und statistischen Nachweise“ einge-

           fügt.

    e) In Nummer 8 werden die Wörter „unter deren

       Beifügung“ durch die Wörter „unter Beifügung

       aller dort bezeichneten Unterlagen“ ersetzt.

17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder auf ein
    Postgirokonto“ gestrichen.
BGBl. 2000, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
18. § 36 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe „121 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1“ wird

       durch die Angabe „121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1

       und Abs. 6“ ersetzt.

    b) Die Angabe „§§ 130 bis 133“ wird durch die An-
       gabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5,
       §§ 131 bis 133“ ersetzt.

19. § 53b wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach den Worten „kann kleineren
       Vereinen“ die Wörter „bis zum Ablauf des 31. De-
       zember 2003“ eingefügt.
    b) In Satz 2 werden nach den Worten „kann sie“ die
       Wörter „bis zu diesem Zeitpunkt“ eingefügt.

20. In § 53c Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundes-

    minister der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bun-

    desministerium der Finanzen“ ersetzt.

21. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Zum übrigen gebundenen Vermögen gehören
       Vermögenswerte außerhalb des Deckungsstocks
       in Höhe der versicherungstechnischen Rückstel-
       lungen sowie der aus Versicherungsverhältnissen
       entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungs-
       abgrenzungsposten; die Anteile der Rückversiche-
       rer bleiben außer Betracht. Bei der Berechnung
       des übrigen gebundenen Vermögens können
       Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert der um
       die Wertberichtigung geminderten, in den letzten
       drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderun-
       gen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche-
       rungsgeschäft außer Ansatz bleiben. In der
       Lebensversicherung ist die Rückstellung für Bei-
       tragsrückerstattung nur in Höhe der bis zum Ende

       des folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich

       auszuschüttenden Überschussanteile dem übri-

       gen gebundenen Vermögen zuzurechnen; bei der

       Berechnung des übrigen gebundenen Vermögens
       können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
       Beträge bis zur Höhe der in der letzten Jahres-
       bilanz ausgewiesenen geleisteten, rechnungs-
       mäßig gedeckten Abschlusskosten außer Ansatz
       bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus
       Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der
       Ermittlung des gebundenen Vermögens außer
       Betracht, soweit ihnen aus demselben Rück-

       versicherungsverhältnis Forderungen gegenüber-

       stehen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt
       werden in
       1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibun-
          gen und Genussrechten;

       2. Schuldbuchforderungen;
       3. Aktien;

       4. Beteiligungen;

       5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rech-
          ten;

       6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche
          Anlagen in Wertpapieren und für andere Anla-

          gen, die nach dem Grundsatz der Risikostreu-

          ung angelegt werden, wenn die Organismen

          einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
          Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
       7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kredit-
          instituten;
       8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Arti-
          kel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie
          Schadenversicherung oder Artikel 21 oder
          Artikel 22 der Dritten Richtlinie Lebensversiche-
          rung zulässig sind.
       Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen
       nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichts-
       behörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-
       stände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend

       gestattet und die Belange der Versicherten da-

       durch nicht beeinträchtigt werden.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
       desrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des
       Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beach-
       tung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe
       der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richt-
       linie Schadenversicherung oder Dritten Richtlinie
       Lebensversicherung insbesondere durch quan-
       titative und qualitative Vorgaben zur Anlage des
       gebundenen Vermögens festzulegen.“
    d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. In seinem
       Satz 1 wird Buchstabe „a)“ durch „1.“, Buch-
       stabe „b)“ durch „2.“, Buchstabe „c)“ durch „3.“
       und Buchstabe „d)“ durch „4.“ ersetzt.

22. § 54a wird aufgehoben.

23. In § 54b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „einen ande-

    ren als den in Absatz 1 genannten Bezugswert bin-

    den“ durch die Wörter „andere als die in Absatz 1

    genannten Bezugswerte binden“ ersetzt.

24. § 55a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Wörter „Der Bundesminister der Finanzen“
       werden durch die Wörter „Das Bundesministerium
       der Finanzen“ ersetzt.
    b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
       gefügt:

       „1b. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl

            des der Aufsichtsbehörde einzureichenden

            internen Berichts über die Geschäfte gemäß
            § 104e;“.
    c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
       lon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. über die Prüfung des Jahresabschlusses und
           des Lageberichts von Versicherungsunterneh-
           men, auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs
           nicht anwendbar ist, durch einen unabhängi-
           gen Sachverständigen sowie über den Inhalt
           und die Frist für die Einreichung eines Sach-

           verständigenberichts, soweit dies zur Durch-
           führung der Aufsicht nach diesem Gesetz
           erforderlich ist.“
BGBl. 2000, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
25. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die
           Angabe „§ 14“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

            aaa) Die Wörter „Direktversicherungsunter-
                 nehmen“ werden jeweils durch die
                 Wörter „Erstversicherungsunternehmen“
                 ersetzt.
            bbb) Die Angabe „§ 321 Abs. 2 des Handels-
                 gesetzbuchs“ wird durch die Angabe
                 „§ 321 Abs. 1 Satz 3 des Handels-
                 gesetzbuchs“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 wird das Wort „Versicherungsunter-
           nehmens“ durch das Wort „Erstversiche-
           rungsunternehmens“ ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Dieses erlässt die Vorschriften im Benehmen mit
       den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder;
       vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu
       hören.“

26. § 64 Satz 2 wird aufgehoben.

27. In § 66 Abs. 1a wird Satz 1 wie folgt gefasst:

    „Der Umfang des Deckungsstocks muss mindestens
    der Summe aus den Bilanzwerten der Deckungsrück-
    stellung, der Beitragsüberträge, soweit diese für die
    Deckungsrückstellung bestimmt sind, der in der
    Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
    rungsfälle und Rückkäufe enthaltenen anteiligen
    Deckungsrückstellungen der einzelnen Versiche-
    rungsverträge und der Rentenbarwerte sowie der gut-
    geschriebenen Überschussanteile entsprechen.“

28. In § 73 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“
    ersetzt.

29. § 77 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „die Versicherten können den auf sie zum Zeit-
       punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-
       fallenden Anteil an dem Mindestumfang des
       Deckungsstocks nach § 66 Abs. 1a fordern.“
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die
       Deckungsrückstellung“ durch die Wörter „den
       Anteil am Deckungsstock (§ 66 Abs. 1a)“ ersetzt.

30. § 79 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 79
       Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten
    Arten gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen
    der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen
    aus den in § 11e genannten Versicherungen die §§ 65
    bis 67, 77 und 78 entsprechend.“

31. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „internen“ durch
       das Wort „interner“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren
           Vermittlern untersagen, für Unternehmen
           einen Versicherungsvertrag im Inland abzu-
           schließen oder den Abschluss zu vermitteln,
           die keine zum Betrieb derartiger Versiche-
           rungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis besit-
           zen, ihre Geschäftstätigkeit entgegen § 105
           Abs. 2 oder § 110a Abs. 2 aufgenommen
           haben oder entgegen § 111b Abs. 2 Satz 2
           oder 3 fortführen.“
       bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“
           durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
    c) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Wahrung“
       durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt.

32. In § 81b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gerin-
    ger“ die Wörter „oder drohen sie geringer zu werden“
    eingefügt.

33. § 81d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
       „Zuführungssatz“ die Wörter „getrennt für die
       Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1
       Satz 1 und die private Pflegepflichtversicherung im
       Sinne des § 12f“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Höhe“
       die Wörter „und Berechnung“ eingefügt.

34. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
           „1a. von Erstversicherungsunternehmen, die
                der zusätzlichen Beaufsichtigung nach
                § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in
                Nummer 1 genannten Personen Aus-
                künfte und Vorlage von Unterlagen über
                die Geschäftsangelegenheiten zu verlan-
                gen, die für die zusätzliche Beaufsichti-
                gung zweckdienlich sind; übermittelt das
                Versicherungsunternehmen diese Unter-
                lagen trotz Aufforderung nicht, so kann
                die Aufsichtsbehörde auch von den
                Unternehmen im Sinne von § 104b
                Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vor-
                lage dieser Unterlagen verlangen,“.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. auch ohne besonderen Anlass in den Ge-
               schäftsräumen der Versicherungsunter-
               nehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs
               vorzunehmen; im Rahmen der zusätz-
               lichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a
               bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prü-
               fungen der Informationen nach Nummer
               1a auch bei Tochter- und Mutterunterneh-
               men sowie bei Tochterunternehmen eines
               Mutterunternehmens des der zusätzlichen
               Beaufsichtigung unterliegenden Versiche-
               rungsunternehmens vornehmen,“.
BGBl. 2000, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach den Angaben „Absatz 1“
           und „Absatzes 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“
           eingefügt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

           „Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
           Satz 1 zu dulden.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3
           Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
       bb) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 2 und 3“
           durch die Angabe „Sätze 3 und 4“ ersetzt
           sowie nach der Angabe „Absatz 1“ die An-
           gabe „Satz 1“ eingefügt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
           Angabe „Satz 1“ eingefügt sowie das Wort
           „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach
           der Angabe „Absatz 3“ die Wörter „sowie Ab-
           satz 4 Satz 3 und 4“ eingefügt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

           „Soweit jemand an ein Unternehmen Ver-
           sicherungsverträge vermittelt oder vermittelt
           hat, das keine Erlaubnis zum Betrieb von Ver-
           sicherungsgeschäften besitzt, gelten Absatz 2
           und Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.“

   e) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a

      und 5b eingefügt:

        „(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach
       Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach
       § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 auch gegenüber

       1. Personen und Unternehmen, die eine Betei-
          ligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt
          haben oder die im Rahmen eines Erlaubnis-

          antrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeuten-

          der Beteiligungen angegeben werden,

       2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an
          einem Versicherungsunternehmen und den von
          ihnen kontrollierten Unternehmen,
       3. Personen und Unternehmen, bei denen Tat-
          sachen die Annahme rechtfertigen, dass es

          sich um Personen oder Unternehmen im Sinne

          der Nummer 2 handelt, und

       4. Personen und Unternehmen, die mit einer Per-
          son oder einem Unternehmen im Sinne der
          Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes
          verbunden sind.

          (5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen

       nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in

       Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen
       ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Unter-
       sagungsgrund nach § 104 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 vor-
       liegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen

       zu dulden.“

   f) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2 oder 5“
      durch die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b“
      ersetzt.

35. § 84 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ausländi-
       schen Staaten, die nicht der Europäischen
       Gemeinschaft angehören und nicht Vertragsstaa-
       ten des EWR-Abkommens sind,“ durch die Wörter

       „Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 2 und
       3“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Staatsanwalt-
       schaften“ durch das Wort „Strafverfolgungsbehör-
       den“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Staats-
                anwaltschaften“ durch das Wort „Straf-

                verfolgungsbehörden“ ersetzt.
           bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                 „2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen
                     Auftrag mit der Überwachung von
                     Versicherungsunternehmen, Kredit-
                     instituten, Finanzdienstleistungs-

                     instituten, Investmentgesellschaften,
                     anderen Finanzinstituten, der Fi-
                     nanzmärkte oder des Zahlungsver-
                     kehrs betraute Stellen sowie von
                     diesen beauftragte Personen,“.

           ccc) In Nummer 3 werden nach dem
                Wort „Versicherungsunternehmens“ ein
                Komma und die Wörter „eines Kredit-

                instituts, eines Finanzdienstleistungs-

                instituts, einer Investmentgesellschaft
                oder eines anderen Finanzinstituts“ ein-
                gefügt.

           ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                 „4. mit der gesetzlichen Prüfung der
                     Rechnungslegung von Versiche-

                     rungsunternehmen, Kreditinstituten,

                     Finanzdienstleistungsinstituten, In-

                     vestmentgesellschaften oder Finanz-
                     instituten betraute Personen sowie
                     Stellen, die diese Prüfer beaufsich-
                     tigen, oder“.
       bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

           „Die Stelle eines Drittstaates im Sinne von

           § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist darauf hinzu-

           weisen, dass die übermittelten Informationen
           zu keinem anderen Zweck verwendet werden
           dürfen. Informationen, die aus einem anderen
           Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher
           Zustimmung der zuständigen Stellen, die
           diese Informationen mitgeteilt haben, und

           nur für solche Zwecke weitergegeben werden,

           denen diese Stellen zugestimmt haben.“

    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
       fügt:

        „(4a) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in

       Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
       der Abgabenordnung gelten nicht für die in Ab-
       satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur
       Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies
BGBl. 2000, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
       gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-
       nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
       einer Straftat sowie eines damit zusammenhän-
       genden Besteuerungsverfahrens benötigen.“

    e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        „(6) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
       gesetzes bleiben unberührt.“

36. In § 85 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaats“ durch
    „Mitglied- oder Vertragsstaates“ ersetzt.

37. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt:
                            „§ 85a
       Für das Versicherungsgeschäft in den Mitglied-
    staaten der Europäischen Gemeinschaft und den
    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10
    und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsver-
    trägen deutsches Recht zugrunde liegt.“

38. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort
       „gefährdet“ durch einen Punkt ersetzt.

    b) Nummer 4 wird gestrichen.

39. In § 87a Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
    schaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.

40. § 89a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 89a

      Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
    nahmen nach § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
    oder § 7 Abs. 2, § 81 Abs. 2a, § 81b Abs. 1 Satz 2,
    Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3
    und Abs. 4, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2

    Satz 1 bis 3 und Abs. 4 haben keine aufschiebende

    Wirkung.“

41. § 90 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-
       minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun-
       desministerium der Finanzen“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Mitglieder“

       durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

42. § 92 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestri-
           chen.

       bb) Es wird folgender Satz angefügt:
            „Die Mitglieder des Beirats werden für die
            Dauer von fünf Jahren vom Bundesministe-
            rium der Finanzen berufen.“
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundes-
       minister der Finanzen“ durch die Wörter „das Bun-
       desministerium der Finanzen“ ersetzt.

43. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
       fügt:

       „Dabei kann es die Zwangsmittel für jeden Fall der
       Nichtbefolgung androhen.“
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „zweihundertfünf-
       zigtausend Euro“ ersetzt.

44. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Direktversiche-
       rungsunternehmen“ durch das Wort „Erstversi-
       cherungsunternehmen“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
       desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
       Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

45. § 104 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Versicherungsunter-

           nehmen“ durch das Wort „Erstversicherungs-
           unternehmen“ ersetzt.

       bb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „In der Anzeige hat er die für die Beurteilung
           seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsa-
           chen sowie die Personen oder Unternehmen
           anzugeben, von denen er die entsprechenden
           Anteile erwerben will;“.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „Tochterunter-
           nehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6)“ durch die Wör-
           ter „kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2
           Satz 8)“ ersetzt.

       dd) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        „(1a) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von

       drei Monaten nach Eingang der vollständigen

       Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-
       den Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,
       wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
       1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Per-
          son ist, ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn er
          eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein
          Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus
          anderen Gründen nicht den im Interesse einer

          soliden und umsichtigen Führung des Erst-

          versicherungsunternehmens zu stellenden An-
          sprüchen genügt,

       2. das Erstversicherungsunternehmen durch die
          Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit
          dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in
          einen Unternehmensverbund eingebunden
          würde, der durch die Struktur des Beteiligungs-
          geflechts oder durch mangelhafte wirtschaft-
          liche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
          das Versicherungsunternehmen beeinträchti-
          gen kann, oder
       3. das Erstversicherungsunternehmen durch die
          Begründung oder Erhöhung der bedeutenden
          Beteiligung Tochterunternehmen eines Ver-
          sicherungsunternehmens eines Drittstaates im
BGBl. 2000, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
          Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das
          im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptver-
          waltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
          dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer
          befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit
          ist.

       Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Auf-

       sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren
       Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell-
       schaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1
       oder 4 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht-
       vollzug des beabsichtigten Erwerbs an die Auf-
       sichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf der
       Frist hat diese Person oder Personenhandels-
       gesellschaft die Anzeige unverzüglich bei der Auf-
       sichtsbehörde einzureichen.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Struktur der

           Unternehmensverbindung (§ 15 des Aktien-

           gesetzes)“ durch die Wörter „Verbindung mit

           anderen Personen oder Unternehmen wegen

           der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder

           mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz“

           und das Wort „Versicherungsunternehmen“

           durch das Wort „Erstversicherungsunterneh-

           men“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber
           einer bedeutenden Beteiligung sowie den von
           ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung
           der Stimmrechte untersagen und anordnen,
           dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung
           verfügt werden darf, wenn

           1. die Voraussetzungen für eine Untersa-
              gungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1
              vorliegen,

           2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
              seiner Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 4
              zur vorherigen Unterrichtung der Auf-

              sichtsbehörde nicht nachgekommen ist

              und diese Unterrichtung innerhalb einer
              von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist
              nicht nachgeholt hat oder

           3. die Beteiligung entgegen Absatz 1a Satz 3

              oder trotz einer vollziehbaren Untersagung

              nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder
              erhöht worden ist.“

       cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

           „In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 kann
           die Aufsichtsbehörde über die Maßnahmen

           nach Satz 2 hinaus einen Treuhänder mit der

           Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
           bedeutende Beteiligung begründen, beauftra-
           gen, wenn der Inhaber der bedeutenden
           Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht inner-
           halb einer von dieser bestimmten angemesse-
           nen Frist einen zuverlässigen Erwerber nach-
           weist; die Inhaber der Anteile haben bei der
           Veräußerung in dem erforderlichen Umfang
           mitzuwirken.“
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Versicherungsunter-
      nehmen“ durch das Wort „Erstversicherungsun-

       ternehmen“ und das Wort „Tochterunternehmen“
       durch die Wörter „kontrolliertes Unternehmen“
       ersetzt.
    e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Versicherungsunternehmen“ wird
           durch das Wort „Erstversicherungsunterneh-

           men“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „mit Sitz außerhalb der Europäi-
           schen Gemeinschaft und der anderen Ver-
           tragsstaaten des EWR-Abkommens“ werden
           ersetzt durch die Wörter „eines Drittstaates im
           Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“.
       cc) Die Wörter „der nach Artikel 29b Abs. 4 der
           Ersten Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juli
           1973 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
           waltungsvorschriften betreffend die Aufnah-
           me und Ausübung der Tätigkeit der Direkt-

           versicherung (mit Ausnahme der Lebensver-

           sicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach

           Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie

           79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-

           rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

           über die Aufnahme und Ausübung der Direkt-

           versicherung (Lebensversicherung) (ABl. EG

           Nr. L 63 S. 1)“ werden durch die Wörter „der

           nach Artikel 29b Abs. 4 der Richtlinie
           73/239/EWG oder nach Artikel 32b Abs. 4 der
           Richtlinie 79/267/EWG“ ersetzt.
    f) Absatz 5 wird aufgehoben.

46. Nach Abschnitt Va. wird folgender Abschnitt Vb. ein-
    gefügt:

                             „Vb.

                Zusätzliche Beaufsichtigung
              von Versicherungsunternehmen,
         die einer Versicherungsgruppe angehören

                            § 104a

       (1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erstver-

    sicherungsunternehmen,

    1. die beteiligte Unternehmen mindestens eines Erst-
       versicherungsunternehmens, Rückversicherungs-
       unternehmens oder Versicherungsunternehmens

       eines Drittstaates sind (beteiligte Erstversiche-

       rungsunternehmen),

    2. die Tochterunternehmen einer Versicherungs-
       Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungs-

       unternehmens oder eines Versicherungsunterneh-
       mens eines Drittstaates sind,

    3. die Tochterunternehmen einer gemischten Ver-

       sicherungs-Holdinggesellschaft sind.

      (2) Im Sinne des Absatzes 1 sind
    1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entwe-
       der Mutterunternehmen sind oder die eine Beteili-
       gung halten. Beteiligungen in diesem Sinne sind
       Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe
       des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
       zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare
       Halten von mindestens 20 vom Hundert der
       Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunterneh-
       men sind Unternehmen, die Mutterunternehmen
BGBl. 2000, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
   im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind,
   sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen
   beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unter-
   nehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechts-
   form oder den Sitz ankommt;
2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochter-
   unternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
   gesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein
   Mutterunternehmen tatsächlich einen beherr-
   schenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die
   Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Toch-
   terunternehmen eines Tochterunternehmens wird
   ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutter-
   unternehmens angesehen;
3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen,
   deren Haupttätigkeit darin besteht, von einem
   Erstversicherungsunternehmen oder einem ande-
   ren Rückversicherungsunternehmen abgegebene
   Risiken zu übernehmen und die weder Erstver-
   sicherungsunternehmen noch Erstversicherungs-
   unternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105
   Abs. 1 Satz 2 und 3 sind;

4. Versicherungs-Holdinggesellschaften:        Mutter-
   unternehmen, deren Haupttätigkeit der Erwerb
   und das Halten von Beteiligungen an Tochter-
   unternehmen ist, wobei diese Tochterunterneh-
   men ausschließlich oder hauptsächlich Erstver-
   sicherungsunternehmen, Rückversicherungsun-
   ternehmen oder Versicherungsunternehmen eines
   Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
   sind und mindestens eines dieser Tochterunter-
   nehmen ein Erstversicherungsunternehmen ist;
5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften:
   Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungs-
   unternehmen noch Versicherungsunternehmen
   eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2
   und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch
   Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und zu
   deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst-
   versicherungsunternehmen zählt;

6. Versicherungsunternehmen eines        Drittstaates:

   Unternehmen nach § 105 Abs. 1.

                       § 104b

  (1) Für Erstversicherungsunternehmen, die einer
zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die
§§ 104c bis 104h.

  (2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden
berücksichtigt:

1. Verbundene Unternehmen des Erstversicherungs-
   unternehmens,
2. Beteiligte Unternehmen des Erstversicherungs-
   unternehmens,
3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unter-
   nehmens des Erstversicherungsunternehmens.

Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind
Tochterunternehmen (§ 104a Abs. 2 Nr. 2) oder
andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im
Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.
  (3) Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder Vertragsstaates über den

Europäischen Wirtschaftsraum in den Fällen des Arti-
kels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober
1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer
Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungs-
unternehmen (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren,
dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erstver-
sicherungsunternehmen von dieser Behörde durch-
geführt wird. Ist eine solche Vereinbarung getroffen,
entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die
deutsche Aufsichtsbehörde.
   (4) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-
nehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen,
von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h
hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunter-
nehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Ein-
beziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche
Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. Für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung
auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichts-
behörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation
in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Eine
solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter–
oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach
Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung
der notwendigen Informationen rechtliche Hinder-
nisse im Wege stehen.

                       § 104c
  (1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine
oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen
   (§ 104d),

2. Beaufsichtigung     gruppeninterner     Geschäfte
   (§ 104e),
3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g
   und 104h).

  (2) Für Unternehmen im Sinne von

1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die

   Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach
   § 104e sowie § 83 Abs.1 Nr. 1a und 2,

2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmun-
   gen über die Berechnung der bereinigten Solvabi-
   lität nach den §§ 104g und 104h,

3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontroll-
   pflichten nach Maßgabe des § 104d.

                       § 104d
  Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1
Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontroll-
verfahren für die Vorlage von Informationen und Aus-
künften, die für die Durchführung der zusätzlichen
Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunter-
nehmens zweckdienlich sind, verfügen.

                       § 104e
  (1) Der Versicherungsaufsicht unterliegen Ge-
schäfte zwischen einem Erstversicherungsunterneh-
men, das der zusätzlichen Aufsicht unterliegt (§ 104a
Abs. 1), und seinen beteiligten Unternehmen (§ 104a
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1), seinen verbundenen Unterneh-
BGBl. 2000, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
   men (§ 104b Abs. 2 Satz 2), den verbundenen Unter-
   nehmen eines seiner beteiligten Unternehmen oder

   einer natürlichen Person, die eine Beteiligung (§ 104a

   Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) an ihm selbst, an einem seiner ver-

   bundenen Unternehmen, an einem seiner beteiligten

   Unternehmen oder an einem verbundenen Unterneh-

   men eines seiner beteiligten Unternehmen hält. Diese

   Geschäfte sind nach den Grundsätzen eines ordent-

   lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters unter

   Berücksichtigung der Belange der Versicherten zu
   führen.
      (2) Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 betreffen
   insbesondere
   1. Darlehen,

   2. Garantien und außerbilanzmäßige Geschäfte,
   3. Eigenmittel im Sinne von § 53c,
   4. Kapitalanlagen,

   5. Rückversicherungsgeschäfte und
   6. Kostenteilungsvereinbarungen.
     (3) Das Versicherungsunternehmen, das der
   zusätzlichen Aufsicht unterliegt, hat der Aufsichts-
   behörde über wichtige Geschäfte nach Absatz 1 ein-
   mal jährlich Bericht zu erstatten. Über Geschäfte nach
   Absatz 1, aus denen eine Gefährdung der Solvabilität
   des Versicherungsunternehmens droht, hat dieses
   unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten.

                           § 104f
      Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
   Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf
   die Übermittlung von Daten zwischen den Versiche-
   rungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht
   nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren
   beteiligten Unternehmen und verbundenen Unterneh-
   men (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung
   der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Auf-
   sicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das
   Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Auf-
   sichtsbehörde kann einem Versicherungsunterneh-
   men die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im
   Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.

                           § 104g

      (1) Für Erstversicherungsunternehmen, die gemäß
   § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Auf-
   sicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der
   Solvabilitätsspanne nach § 53c eine bereinigte Solva-
   bilität berechnet.

       (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, zur Durchführung der Richtlinie 98/78/EG
   die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richt-
   linie genannten Methoden für die Berechnung der
   bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunter-
   nehmens durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
   mung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen.
   Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung

   auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-

   wesen übertragen werden. Dieses erlässt die Vor-
   schriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden
   der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei-
   rat zu hören.

                            § 104h

       Ergibt sich als Ergebnis der Berechnung nach

    § 104g oder aus der Berichterstattung gemäß § 104e

    Abs. 3, dass die bereinigte Solvabilität eines Versiche-

    rungsunternehmens unzureichend ist oder zu werden

    droht, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maß-

    nahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf

    der Ebene des betreffenden Versicherungsunterneh-

    mens.

                            § 104i
       Die Vorschriften der §§ 104a bis 104h finden erst-
    mals Anwendung für die Rechnungslegung des nach
    dem 31. Dezember 2000 beginnenden Geschäfts-
    jahres.“

47. In der Zwischenüberschrift vor § 105 wird das Wort
    „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-
    schaft“ ersetzt.

48. § 105 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 105
       (1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
    sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat
    haben und eine behördliche Zulassung gemäß Arti-
    kel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 6 der
    Richtlinie 79/267/EWG benötigen würden, wenn sie
    ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen
    Wirtschaftsraums hätten. Drittstaat im Sinne dieses
    Gesetzes ist jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der
    Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
    des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum ist. Als Drittstaat gilt auch eine staatsähnliche
    Verwaltungseinheit mit selbständigen aufsichtsrecht-
    lichen Befugnissen, soweit die Bestimmungen des
    europäischen Gemeinschaftsrechts über die Frei-
    zügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Dienst-
    leistungsfreiheit keine Anwendung finden.
       (2) Versicherungsunternehmen eines Drittstaates,
    die im Inland das Erstversicherungsgeschäft durch
    Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen der Er-
    laubnis.

      (3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
    Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die

    übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.“

49. § 106b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 und in Absatz 5 Satz 2 werden die Wör-
       ter „ der Bundesminister der Finanzen“ durch die
       Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
       Absatz 7 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Wirtschafts-
       gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“
       ersetzt.
    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Genehmigung erteilt das Bundesaufsichts-

       amt.“

    d) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
       desminister der Finanzen“ durch die Wörter „Das
       Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
    e) In Absatz 8 Satz 1 werden das Wort „Wirtschafts-
       gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“
       und die Wörter „eines anderen Vertragsstaates“
       durch die Wörter „in den Vertragsstaaten“ ersetzt.

50. § 106c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Versicherungsunternehmen, die die Krankenversi-

    cherung zugleich mit anderen Versicherungssparten

    betreiben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der

    Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 im Geltungs-

    bereich dieses Gesetzes erhalten.“

51. In § 107 werden die Wörter „Ausländische Versiche-
    rungsunternehmen“ durch die Wörter „Versiche-
    rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des
    § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

52. § 108 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „anderen Versicherungsunterneh-

           mens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten

           der Europäischen Gemeinschaft und der

           anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-

           mens“ werden durch die Wörter „Versiche-

           rungsunternehmens eines Drittstaates im

           Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

       bb) Die Angabe „§ 105 Abs. 2“ wird durch die
           Angabe „§ 105 Abs. 3“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt am Ende des
       Satzes gestrichen und folgende Wörter angefügt:

       „und die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen
       die Risiken des Versicherungsbestandes belegen
       sind, zustimmen.“

53. In der Zwischenüberschrift vor § 110a werden das
    Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
    „Gemeinschaft“ ersetzt und die Wörter „eines ande-
    ren Vertragsstaates“ durch die Wörter „einem ande-
    ren Vertragsstaat“ ersetzt.

54. § 110a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch
       eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichts-
       behörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bun-
       desaufsichtsamt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
       Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG oder Richt-
       linie 79/267/EWG jeweils in der Fassung von Arti-
       kel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
       oder Dritten Richtlinie Lebensversicherung be-

       zeichneten Angaben unter Benachrichtigung des

       Unternehmens zu übermitteln. Die Aufnahme der

       Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst

       zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrich-

       tigung zwei Monate vergangen sind. Dies gilt nur,

       wenn das Bundesaufsichtsamt dem Unternehmen

       keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des

       Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buch-

       stabe b, c und d der genannten Richtlinien be-

       zeichneten Angaben teilt das Unternehmen dem
       Bundesaufsichtsamt und der Aufsichtsbehörde
       seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtig-
       ten Durchführung mit. Sind Erweiterungen der

       Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese
       erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des
       Unternehmens an das Bundesaufsichtsamt ein
       Monat vergangen ist.“
    b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
       und 2b eingefügt:

         „(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit

       des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist

       erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des

       Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichts-

       amt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der
       Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom
       22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und
       Verwaltungsvorschriften für die Direktversiche-
       rung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und
       zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
       freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung
       der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1),
       zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten
       Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 14

       Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie

       90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990

       zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-

       vorschriften für die Direktversicherung (Lebens-

       versicherung) und zur Erleichterung der tatsäch-

       lichen Ausübung des freien Dienstleistungs-

       verkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie
       79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330 S. 50), zuletzt
       geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richt-
       linie Lebensversicherung, bezeichneten Angaben
       übermittelt und das Unternehmen hiervon in
       Kenntnis gesetzt hat.

         (2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im
       Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche-
       rungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeich-
       neten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unter-
       nehmen dem Bundesaufsichtsamt die allgemei-
       nen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.“

55. § 111 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminis-
       ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
       ministerium der Finanzen“ ersetzt und in Num-
       mer 1 werden die Wörter „mit Sitz außerhalb der
       Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
       gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum“ durch die Wörter „eines Drittstaates
       im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
    b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über

           ausländische Versicherungsunternehmen mit

           Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen

           Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-

           staat des Abkommens über den Europäischen

           Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit

           Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105

           Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie

           dieses aufgrund von Abkommen der Euro-

           päischen Gemeinschaft erforderlich ist.“

    c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundesminis-
       ter der Finanzen“ durch die Wörter „das Bundes-
       ministerium der Finanzen“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
56. In der Zwischenüberschrift vor § 111a wird das Wort
    „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein-
    schaft“ ersetzt.

57. In § 111a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 110a
    Abs. 2 Nr. 1“ durch „§ 110a Abs. 2 oder Abs. 2a“
    ersetzt.

58. § 111b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
    mitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver-
    fügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1,
    Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-
    linie 73/239/EWG oder gemäß Artikel 24 Abs. 1,
    Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-
    linie 79/267/EWG, so trifft das Bundesaufsichtsamt
    auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im

    Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten

    Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen

    Maßnahmen.“

59. § 111c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81b Abs. 1
       Satz 2“ durch die Angabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2“
       ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2a.

    c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“
       durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“
       ersetzt.

60. Nach § 111e wird folgender § 111f eingefügt:

                           „§ 111f
       (1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im
    Inland mit einem Versicherungsunternehmen in einem
    anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
    schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum unmit-
    telbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem
    solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes

    Unternehmen, teilt das Bundesaufsichtsamt der Auf-
    sichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates oder Ver-
    tragsstaates alle Informationen mit, die ihm für diese
    Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Auf-
    sichtsbehörde dieses Staates übermittelt es darüber
    hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um
    die Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG zu
    ermöglichen oder zu erleichtern.

       (2) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen
    Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83
    Abs. 1 Nr. 1a bei Tochterunternehmen, verbundenen
    Unternehmen, Mutterunternehmen oder Tochter-
    unternehmen eines Mutterunternehmens des beauf-
    sichtigten Versicherungsunternehmens in einem
    anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ersucht das
    Bundesaufsichtsamt die zuständige Behörde des
    betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsich-

    tigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.

      (3) Stellt die zuständige Behörde eines anderen
    Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ein Prüfungs-
    ersuchen im Sinne von Absatz 2 für ein entsprechen-
    des Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet das
    Bundesaufsichtsamt Amtshilfe, indem es die Nach-

    prüfung entweder selbst vornimmt oder die er-
    suchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder
    gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirt-
    schaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen
    durchgeführt wird. Es kann sich an der Prüfung be-
    teiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.“

61. Der bisherige § 111f wird § 111g und wird wie folgt
    geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Nummern 1,2, 6 und 7 werden jeweils
           die Wörter „außerhalb der Europäischen
           Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaa-
           ten des EWR-Abkommens“ durch die Wörter
           „in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1
           Satz 2 und 3“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Vertrags-

           staaten des EWR-Abkommens“ durch die

           Wörter „Vertragsstaaten des Abkommens

           über den Europäischen Wirtschaftsraum“
           ersetzt.

       cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Staat haben,
           der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
           Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR-
           Abkommens ist;“ durch die Wörter „Drittstaat
           im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben“
           ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Staat, der nicht
       Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
       oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,“
       durch die Wörter „Drittstaat im Sinne des § 105
       Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

62. §§ 128, 133f und 133g werden aufgehoben.

63. In § 139 Abs. 1 wird die Angabe „Rechtsverordnung
    nach Absatz 5“ durch die Angabe „Rechtsverordnung
    nach Abs. 6“ ersetzt.

64. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Wer im Inland
    1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder
       § 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft
       betreibt,

    2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a
       oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder
       erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr
       aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversiche-
       rung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder

    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1
       Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
    Geldstrafe bestraft.“

65. § 144 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1
           Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 104
           Abs. 1a Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 2“
           ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
       bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh-

               baren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1

               Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a

               oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,
               oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Abs. 2
               Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
               § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwider-
               handelt,“.
       cc) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 83
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ die Wörter „ , auch in Ver-
           bindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt.

       dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 83

           Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“ die Wörter „ , auch in Ver-

           bindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1,“ eingefügt.

       ee) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 83
           Abs. 1 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 3 Satz 3
           oder Abs. 4 Satz 2“ und nach den Wörtern „in
           Verbindung mit“ werden die Wörter „§ 83
           Abs. 5a oder“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „hunderttausend
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „hundertfünf-
       zigtausend Euro“ und die Angabe „fünfzigtausend
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
       tausend Euro“ ersetzt.

66. § 144a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 110a
           Abs. 2 aufgenommen hat“ durch die Wörter
           „§ 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen
           oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a
           eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr auf-
           genommen oder geändert hat, entgegen
           § 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung
           oder eine Pflichtversicherung betreibt“ und
           die Wörter „fortführt oder“ durch die Wörter
           „seine Geschäftstätigkeit fortführt,“ ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 81
               Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in
               Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buch-
               stabe a, zuwiderhandelt.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“

       durch das Wort „Euro“ ersetzt.

67. In § 144b Abs. 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
    durch das Wort „Euro“ ersetzt.

68. § 145b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
       sicherungsunternehmen“ die Wörter „sowie Inha-
       ber bedeutender Beteiligungen an Versicherungs-
       unternehmen“ und nach der Angabe „§§ 134, 137
       bis 141“ die Angabe „ , 143“ sowie in Nummer 2
       nach dem Wort „Strafbefehls“ die Wörter „ , wenn
       diesem nicht umgehend entsprochen wird,“ einge-
       fügt.

    b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
       fügt:

       „Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines
       Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden

       Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in

       der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb

       hin.“

69. In § 146 werden die Wörter „Der Bundesminister der
    Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
    der Finanzen“ ersetzt.

70. § 156 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-
    rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die

    §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entspre-

    chend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-recht-

    licher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des
    Aktiengesetzes entsprechend.“

71. § 156a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „a)“ durch „1.“
       und die Angabe „b)“ durch „2.“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminis-
       ter der Finanzen“ durch die Wörter „Das Bundes-
       ministerium der Finanzen“ ersetzt und die Angabe
       „Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nr. 2“
       ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und die
       §§ 341j und 341k des Handelsgesetzbuchs“ ge-

       strichen.

72. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Wörter „in mehrjährigen Zeiträumen“ werden
       durch „im Abstand von mehreren Jahren“ ersetzt.
    b) Nach dem Wort „geprüft“ wird das Wort „werden“
       eingefügt.

73. §§ 158 und 161 werden aufgehoben.

74. In der Anlage Teil C wird in Nummer 6 Buchstabe a
    das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
    „Gemeinschaft“ ersetzt.

                         Artikel 2

        Änderung der Dritten Durchführungs-

  verordnung zum Gesetz über die Errichtung eines
 Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen

   Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
sicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „drei Mitgliedern“
          durch die Worte „drei Beamten“ ersetzt.

      bb) Die Nummern 7, 9 und 10 werden aufgehoben.
BGBl. 2000, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
   b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 6, wenn be-
           sondere Eilbedürftigkeit vorliegt.“

2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mitglieder“ durch
   das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

                         Artikel 3
         Umstellung von Vorschriften auf Euro
  (1) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Geset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August
1999 (BGBl. I S. 1882) wird die Angabe „7 Milliarden Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3,5 Milliarden Euro“
ersetzt.

  (2) Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) wird
wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Nr. 4 wird die Angabe „100 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtausend
   Deutschen Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig-
   tausend Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „zwei Milliarden Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „eine Milliarde Euro“
   ersetzt.
4. In § 36 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „730 000 ECU“
   durch die Angabe „730 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe „zehn Millionen Deut-

   sche Mark“ durch die Angabe „fünf Millionen Euro“
   ersetzt.
6. In § 90 Abs. 4 werden die Angabe „hunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
   Euro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und
   die Angabe „einer Million Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „fünfhunderttausend Euro“ ersetzt.

  (3) § 2 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen
   fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „1 250 000 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „fünfhunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“
   ersetzt.

  (4) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „achtzigtausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „40 000 Euro“
   ersetzt.
2. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe „einer Million Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „fünfhunderttausend
   Euro“, die Angabe „zweihunderttausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „hunderttausend Euro“ und
   die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

   (5) § 2 der Verkaufsprospektgebührenverordnung vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „400 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
        durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
     b) In Satz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
        durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

  (6) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708) wird wie folgt geändert:
1.   In § 10 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
     Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

1a. § 11 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5
        und 6 angefügt:

        „Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs-
        beträge, die nicht beigetrieben werden konnten,
        sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorher-
        gehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind;
        ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehl-
        beträge, über die noch nicht unanfechtbar oder
        rechtskräftig entschieden ist. Die Erstattungsbe-
        träge und die Fehlbeträge sind in voller Höhe dem
        jeweiligen sich aus Satz 1 ergebenden Anteil der

        Kosten hinzuzurechnen.“

     b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
        insbesondere über den Verteilungsschlüssel und
        -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlage-
        verfahren einschließlich eines geeigneten Schätz-
        verfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der
        Säumniszuschläge, und über die Beitreibung
        bestimmt das Bundesministerium der Finanzen
        durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
        mung des Bundesrates bedarf; die Rechtsverord-
        nung kann auch Regelungen über die vorläufige
        Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.“

2.   In § 39 Abs. 3 werden die Angabe „drei Millionen
     Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million fünf-
     hunderttausend Euro“, die Angabe „fünfhunderttau-
     send Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-
     dertfünfzigtausend Euro“, die Angabe „zweihundert-
     tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „hundert-
     tausend Euro“ und die Angabe „hunderttausend
     Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
     Euro“ ersetzt.

3.   In § 41 Abs. 6 werden die Angabe „fünfhundert-
     tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zweihun-
     dertfünfzigtausend Euro“ und die Angabe „einhun-
     derttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
     zigtausend Euro“ ersetzt.

  (7) In § 5 Satz 2 der Umlage-Verordnung-Wertpapier-
handel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179) wird die
Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“
ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
  (8) In § 6 Abs. 1 Satz 2 der Monatsausweisverordnung
vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330) wird die Angabe
„250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000
Euro“ ersetzt.

  (9) In § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372) wird jeweils die
Angabe „fünfhunderttausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „ 250 000 Euro“ ersetzt.

  (10) Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-

gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) wird

wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird
   jeweils das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „einhunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
   Euro“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort
   „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

   (11) In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Länder-
risikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Sep-
tember 1996 (BGBl. I S. 1347) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „fünfzig Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „25 Millionen Euro“ ersetzt.

  (12) Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 2 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort
    „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 2. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3 Millionen
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen
       Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils
       die Angabe „3 Millionen Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „1,5 Millionen Euro“ ersetzt.
 3. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
 4. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche

    Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.

 5. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ECU“ durch das
    Wort „Euro“ ersetzt.
 6. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „ECU“
    durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 7. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“, die Angabe
    „250 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „125 000
    Euro“ und die Angabe „100 000 Deutsche Mark“

    durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

 8. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Zu den Kosten gehören auch die Erstattungs-
           beträge, die nicht beigetrieben werden konn-

            ten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage
            des vorhergehenden Jahres, für das Kosten
            zu erstatten sind; ausgenommen sind die
            Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch
            nicht unanfechtbar oder rechtskräftig ent-
            schieden ist.“
       bb) Nach Satz 3 wird Satz 4 eingefügt:

            „Das Nähere über die Erhebung der Umlage,
            insbesondere über den Verteilungsschlüssel
            und -stichtag, die Mindestveranlagung, das

            Umlageverfahren einschließlich eines geeig-

            neten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen

            und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie
            über die Beitreibung bestimmt das Bundes-
            ministerium der Finanzen durch Rechtsver-
            ordnung; die Rechtsverordnung kann auch
            Regelungen über die vorläufige Festsetzung
            des Umlagebetrags vorsehen.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „500 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ und die
       Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
       gabe „50 000 Euro“ ersetzt.
 9. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter „einer Million Deut-
    sche Mark“ durch die Wörter „fünfhunderttausend
    Euro“, die Wörter „dreihunderttausend Deutsche
    Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtausend Euro“
    und die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“
    durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
10. In § 64b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils
    das Wort „ECU“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

11. In § 64d Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „ECU“
    durch das Wort „Euro“ ersetzt.

  (13) Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), geändert durch die
Verordnung vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 310), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort „ECU“ durch das Wort
   „Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark oder“
   gestrichen.
3. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Dreimillionen-
   grenze“ durch das Wort „Eineinhalbmillionengrenze“
   ersetzt.

  (14) Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „zehntausend
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „fünftausend Deut-

      sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
2. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „eintausend Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
   Euro“ ersetzt.

  (15) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Millionen
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „eine Million Euro“
   ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen
   Euro“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „fünfhunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“
   ersetzt.

4. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „dreihunderttausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „hundertfünfzigtau-
   send Euro“ und die Wörter „hunderttausend Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

  (16) Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2947), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 2. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2394), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „450 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „225 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Angabe „30 000
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“, die
   Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „10 000 Euro“ und die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

   (17) Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskas-

sen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618) wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 werden die Angabe „500 Millionen Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „250 Millionen Euro“ und die
   Angabe „25 Millionen Deutsche Mark“ durch die An-
   gabe „12,5 Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Angabe „100 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
      Euro“ und die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“
      durch die Angabe „2,5 Millionen Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
           „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
           „25 000 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Angabe
           „500 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
           „250 000 Euro“ und die Angabe „50 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
           ersetzt.
   (18) Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987
(BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „zwei Mil-
   lionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwei Millio-
   nen Euro“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter „zehntausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
   ersetzt.

  (19) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c letzter Teilsatz des
Mikrozensusgesetzes vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34)
wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“
ersetzt.

  (20) In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Finanz- und Personal-
statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206) wird die Angabe
„300 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „160 000
Euro“ ersetzt.

                        Artikel 4

               Änderung des Gesetzes
          über Kapitalanlagegesellschaften

  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 2 Buchstabe a werden die Wörter „fünf Mil-
    lionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweieinhalb
    Millionen Euro“ ersetzt.

 2. In § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die An-
    gabe „10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe

    „5 Millionen Euro“ ersetzt.

 3. In § 7c Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Millionen
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen
    Euro“ ersetzt.

 4. In § 9b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
    Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

 5. In § 12 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zehn Millio-
    nen Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf Millionen
    Euro“ ersetzt.

 6. In § 15a Satz 1 werden die Wörter „dreitausend Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.

 7. In § 21 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „hundert
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

 8. In § 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zwei
    Millionen Deutsche Mark“ durch die Wörter „eine Mil-
    lion Euro“ ersetzt.

 9. In § 68 Abs. 4 werden die Wörter „fünfzigtausend
    Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
    tausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
10. In § 70 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2001“ durch
    das Datum „31. März 2003“ ersetzt.

                        Artikel 4a

      Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden in der Nummer 4
   der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
   Nummer 5 angefügt:
   „5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin ge-
       schuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt
       Personalcomputer übereignet; das gilt auch für
       Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für
       Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum
       ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Auf-
       wendungen des Arbeitnehmers für die Internet-
       nutzung gezahlt werden.“

2. In § 52 wird nach Absatz 52 eingefügt:
    „(52a) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist erstmals für das
   Kalenderjahr 2000 anzuwenden.“

                                Das vorstehende Gesetz wird

                           Artikel 5
      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf den Artikeln 2 und 3 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 16
  und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
  ordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Er-
  mächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

                           Artikel 6

                      Bekanntmachung
    Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
  laut der durch die Artikel 1 und 4a dieses Gesetzes ge-
  änderten Gesetze in der vom Inkrafttreten an geltenden
  Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 7

                         Inkrafttreten
    (1) Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe a, b und d
  und Nr. 22, Nr. 43 Buchstabe b, Nr. 65 Buchstabe b,
  Nr. 66 Buchstabe b, Nr. 67, Artikel 3 Abs. 1 bis 5, Abs. 6
  Nr. 1, 2 und 3, Abs. 7 bis 11, Abs. 12 Nr. 1 bis 7,
  Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 9 bis 11, Abs. 13 bis 20 sowie
  Artikel 4 Nr. 1 bis 9 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
  Verkündung in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 21. Dezember 2000
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                     Der Bundesminister der
                                              Hans Eichel

Finanzen
                                       Der Bundesminister des Innern
                                                 Schily
BGBl. 2000, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
                                                   Anlage zu Artikel 1 Abs.1
                                                         Inhaltsübersicht

I. Einleitende Vorschriften
§   1   Aufsichtspflichtige Unternehmen
§   2   Feststellung der Aufsichtspflicht
§   3   Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

§   4   Führen von Bezeichnungen

II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§   5   Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
§   6   Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
§   7   Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte
§   7a Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeuten-
       der Beteiligungen
§   8   Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaub-
        nis

§   8a Schadensabwicklungsunternehmen        für   die    Rechts-

       schutzversicherung

§   9   Satzungsinhalt

§ 10    Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 10a Verbraucherinformation; mehrere Anträge

§ 11    Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleich-

        behandlung

§ 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

§ 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der
      Lebensversicherung

§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Le-
      bensversicherung
§ 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
§ 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
§ 12    Substitutive Krankenversicherung
§ 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift

§ 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treu-
      händer
§ 12c Ermächtigungsgrundlage
§ 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenver-
      sicherung
§ 12e Zuschlag
§ 12f Pflegeversicherung
§ 13    Geschäftsplanänderungen
§ 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im
      Dienstleistungsverkehr
§ 13b Errichtung einer Niederlassung
§ 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
§ 13d Anzeigepflichten
§ 14    Bestandsübertragung
§ 14a Umwandlung

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 15    Rechtsfähigkeit
§ 16    Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 17    Satzung

§ 18    Firma
§ 19    Haftung für Verbindlichkeiten
§ 20    Mitgliedschaft
§ 21    Gleichbehandlung
§ 22    Gründungsstock
§ 23    (weggefallen)
§ 24    Beiträge
§ 25    Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 26    Aufrechnungsverbot

§ 27    Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

§ 28    Bekanntmachungen

§ 29    Organe

§ 30    Anmeldung zum Handelsregister

§ 31    Unterlagen zur Anmeldung

§ 32    Eintragung

§ 33    Veröffentlichung

§ 34    Vorstand

§ 35    Aufsichtsrat

§ 35a Schadenersatzpflicht

§ 36    Oberste Vertretung
§ 36a (weggefallen)
§ 36b Rechte von Minderheiten
§ 37    Verlustrücklage
§ 38    Überschussverwendung
§ 39    Änderung der Satzung

§ 40    Eintragung der Satzungsänderung
§ 41    Änderung der AVB
§ 42    Auflösung
§ 43    Auflösungsbeschluss
§ 44    Bestandsübertragung
§§ 44a bis 44c (weggefallen)
§ 45    Anmeldung der Auflösung
§ 46    Abwicklung
§ 47    Abwicklungsverfahren
§ 48    Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
§ 49    Fortsetzung des Vereins
§ 50    Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
§ 51    Rang der Insolvenzforderungen
§ 52    Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
§ 53    Kleinere Vereine
BGBl. 2000, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
§ 53a (weggefallen)
§ 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Ver-
      lustrücklage

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

1.   Kapitalausstattung, Vermögensanlage

§ 53c Kapitalausstattung

§ 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen
      Nicht-Versicherungsunternehmen
§ 54    Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzei-
        gepflichten
§ 54a Anlagekatalog für das gebundene Vermögen
§ 54b Anlagestock
§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand
§ 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde

1a. Rechnungslegung, Prüfung
§ 55    Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungs-
        unternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
§ 55a Interne Rechnungslegung
§ 56    (weggefallen)
§ 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 56b (weggefallen)
§ 57    Umfang der Prüfung
§ 58    Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichts-
        behörde; Erteilung des Prüfungsauftrags

§ 59    Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde

§ 60    Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunterneh-

        men

§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64    Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen

2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und

   dem Deckungsstock bei der Lebensversicherung

§ 65    Deckungsrückstellung
§ 66    Deckungsstock

§ 67    Deckungsrückstellung bei Rückversicherung

§§ 68 und 69 (weggefallen)

§ 70    Treuhänder für den Deckungsstock

§ 71    Bestellung und Qualifikation des Treuhänders

§ 72    Sicherstellung des Deckungsstocks

§ 73    Treuhänder-Bestätigung

§ 74    Einsichtsrecht des Treuhänders

§ 75    Entscheidung über Streitigkeiten

§ 76    Stellvertreter des Treuhänders

§ 77    Entnahme aus dem Deckungsstock
§ 78    Pfleger im Insolvenzfall
§ 79    Entsprechende Anwendung auf die Kranken- und Unfall-
        versicherung
§ 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

§ 80    (weggefallen)

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
1.   Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 81    Rechts- und Finanzaufsicht
§ 81a Änderungen des Geschäftsplans

§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan
§ 81c Missstand in der Lebensversicherung

§ 81d Missstand in der Krankenversicherung

§ 81e Diskriminierung

§ 82     Untersagung einer Beteiligung

§ 83     Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 84     Schweigepflicht
§ 85     Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland
§ 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Aus-
      land
§ 86     Aufsicht über Liquidation und Abwicklung
§ 87     Widerruf der Erlaubnis
§ 87a Missbrauch bei Mitversicherung
§ 88     Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen
         des Vorstands
§ 89     Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
§ 89a Keine aufschiebende Wirkung

2.   Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
§ 90     Bundesaufsichtsamt
§ 91     (weggefallen)
§ 92     Versicherungsbeirat
§ 93     Zwangsmittel
§§ 94 bis 100 (weggefallen)

§ 101    Kosten der Aufsicht

§ 102    Auferlegung barer Auslagen

§ 103    Veröffentlichungen

§ 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung

Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
    an einem Versicherungsunternehmen

§ 104    Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteili-

         gungen

Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunter-
    nehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören

§ 104a Definitionen

§ 104b Einbezogene Unternehmen

§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung

§ 104d Kontrollverfahren

§ 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht

§ 104f Übermittlung von Daten

§ 104g Ermächtigungsgrundlage

§ 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität

§ 104i   Erstmalige Anwendung

VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
1.   Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der
     Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
     staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum

§ 105    Erlaubnisvorbehalt
§ 106    Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
§ 106a (weggefallen)
§ 106b Antrag; Verfahren
§ 106c Spartentrennung
BGBl. 2000, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
§ 107   Kumul von Vertriebswegen
§ 108   Bestandübertragung
§ 109   (weggefallen)

§ 110   Beschränkt anwendbare Vorschriften

2.    Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
      des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im
       Dienstleistungsverkehr

§ 110b Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer

§ 110c (weggefallen)

§ 110d Niederlassung

§§ 110e bis 110i (weggefallen)

§ 111   Dienstleistungsverkehr

VIa. Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamt für das Ver-
     sicherungswesen mit den zuständigen Behörden der
     anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
     schaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem
     Gebiet der Direktversicherung
§ 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur
       Krankenversicherung
§ 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht
§ 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht
§ 111d Bestandsübertragung
§ 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz
       in Drittstaaten

§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei
       verbundenen Unternehmen

VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Ge-
     meinschaften
§ 111g Umfang der Meldepflicht

VII. Bausparkassen

(weggefallen)

VIII. Übergangsvorschriften
§ 122   Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123   Deckungsstockfähigkeit
§§ 124 bis 127 (weggefallen)

§ 128   (weggefallen)
§§ 129 bis 133a (weggefallen)

§§ 133b bis 133e (weggefallen)
§ 133f (weggefallen)
§ 133g (weggefallen)

IX.   Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 134   Falsche Angaben
§§ 135 und 136 (weggefallen)
§ 137   Straftaten eines Prüfers

§ 138    Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 139    Falsche Erklärung über Deckungsrückstellung und
         Deckungsstock

§ 140    Unbefugte Geschäftstätigkeit
§ 141    Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
§ 142    (weggefallen)

§ 143    Unrichtige Darstellung

§ 144    Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
         betriebs

§ 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung

§ 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
       versicherung

§ 145    Erstreckung der Strafdrohungen

§ 145a Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

X. Schlussvorschriften
§ 146    Ermächtigungsgrundlage

§§ 147 bis 149 (weggefallen)
§ 150    Statistische Nachweisungen
§ 151    Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versiche-
         rungsunternehmen
§ 152    Gegenseitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörden
§ 153    (weggefallen)
§ 154    Landesrechtliche Vorschriften
§ 155    (weggefallen)

§ 156    Entsprechende    Anwendung       gesellschaftsrechtlicher
         Vorschriften

§ 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunterneh-
       men

§ 157    Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
§ 157a Freistellung von der Aufsicht
§ 158    (weggefallen)

§ 159    Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrich-
         tungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichts-
         pflichtige Unternehmen
§ 160    Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
§ 161    (weggefallen)

XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-,
    Wirtschafts- und Sozialunion mit der Deutschen Demo-
    kratischen Republik

(weggefallen)

Anlage
A. Einteilung der Risiken nach Versicherungssparten
B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere
   Sparten erteilt wird
C. Kongruenzregeln
D. Verbraucherinformation

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1857. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4dba5fe19f8df96f….