Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/4453 · S. 55
Zu Artikel 3 (Umstellung der Vorschriften auf Euro)
Zu Artikel 3 (Umstellung der Vorschriften auf Euro) Zu Absatz 1 – Änderung des Erblastentilgungsfonds- Gesetzes Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die ei- nen Betrag von 7 Mrd. DM übersteigen. Der Betrag soll auf 3,5 Mrd. Euro umgestellt werden, was den ELF leicht be- günstigt. Der dem ELF zufließende Betrag wird in Anwen- dung des Schuldeneingliederungsgesetzes vom 23. Juni 1999 vollständig zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Fonds eingesetzt. Das Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2002 bedeutet, dass die Gesetzesänderung sich erstmals auf den im April 2002 auszuschüttenden Bundes- bankgewinn für das Jahr 2001 auswirken wird. Zu Absatz 2 – Änderung des Börsengesetzes Zu Nummer 1 Zur Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung der betreffen- den Börse erforderlich. Hierzu hat der Antragsteller ein Ei- genkapital von mindestens 100 000 Deutsche Mark nachzu- weisen. Der Betrag soll im Verhältnis 2 zu 1 auf Euro umge- stellt werden. Der sich nach dem Umstellungskurs erge- bende Wert wird damit leicht nach unten abgerundet. Zu Nummer 2 Ein von der Landesregierung eingesetzter Sanktionsaus- schuss kann einen Handelsteilnehmer in bestimmten Fällen mit einem Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend DM bele- gen. Der Betrag soll 2 zu 1 auf Euro umgestellt werden. Der sich nach dem Umstellungskurs ergebende Wert wird damit leicht nach unten abgerundet. Zu Nummer 3 § 10 Abs. 3 ermöglicht für festverzinsliche Schuldver- schreibungen, die Gegenstand einer Emission im Gesamtbe- trag von weniger als zwei Milliarden Deutsche Mark sind, eine andere Ausführung als über den Handel an einer Börse. Der Wert soll künftig weniger als eine Milliarde Euro betra- gen. Zu Nummer 4 In
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.454 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/4453, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.066–281.520 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 21c168a95b50c44c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP