Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 12.08.2021
Wird zitiert von 5
- LAG Hessen, 05.08.2010 – 9 TaBV 26/10Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2012 – II ZB 14/11Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf BeschäftigtenZitiert von 5
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 47/11(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))Zitiert von 13
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- LAG Hamm, 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10
5 Entscheidungen zu § 13 DrittelbG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
3a.
das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
4.
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
5.
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
6.
die Stimmabgabe;
7.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
8.
die Anfechtung der Wahl;
9.
die Aufbewahrung der Wahlakten.