Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/12#abs-1 (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/12#abs-2 (2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 DrittelbG →
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- LAG Hamm, 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10Drittelbeteiligungsgesetz - Aufsichtsratswahl - Wahlvorschlagsrecht der Vertretung für den Flugbetrieb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.