Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/12#abs-1 (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/12#abs-2 (2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.

§ 11 § 13