Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 4 Zusammensetzung
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/4#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/4#abs-2 (2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/4#abs-3 (3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/4#abs-4 (4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/4#abs-5 (5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen im Fall der Getrennterfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 4 DrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2012 – II ZB 14/11Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf BeschäftigtenZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
- LG Köln, 07.08.2015 – 82 O 23/15Zitiert von 1
- BVerfG, 09.01.2014 – 1 BvR 2344/11Nichtannahmebeschluss: Drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer "Alt-Aktiengesellschaft" gem § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 DrittelbG verfassungsgemäß - Eingriff in Eigentumsgrundrecht der Anteilseigner verhältnismäßig und gleichheitsgerecht ausgestaltetZitiert von 7
- LG Frankenthal (Pfalz), 07.05.2018 – 3 O 266/17 AktG
- OLG Düsseldorf, 27.07.2011 – I-26 W 7/10 (AktE)
Zuletzt entschieden
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- LG Hamburg, 06.02.2018 – 403 HKO 131/17Zitiert von 1
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 47/11(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.