Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 6 Wahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 DrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10Drittelbeteiligungsgesetz - Aufsichtsratswahl - Wahlvorschlagsrecht der Vertretung für den Flugbetrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 23.01.2015 – 13 TaBV 46/10
- BVerfG, 12.02.2014 – 1 BvL 7/11Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts gem § 6 S 1 DrittelbG im Falle des fliegenden Personals (§ 117 Abs 2 BetrVG) eines Luftfahrtunternehmens - Fehlende Erörterung naheliegender Fragen bzgl der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm - unzureichende Erörterung verfassungskonformer Auslegungsalternativen, insb einer weiten Auslegung des § 6 S 1 DrittelbGZitiert von 12
- LAG Hamm, 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10 (Teilb.)
- LAG Hessen, 05.08.2010 – 9 TaBV 26/10Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2012 – II ZB 14/11Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf BeschäftigtenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 – 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 47/11(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.