Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 6 Wahlvorschläge

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund8 Entscheidungen

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

§ 5 § 7