Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 20/20Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem StimmzettelZitiert von 11
- ArbG Wiesbaden, 04.11.2021 – 5 BV 3/21Zitiert von 1
- BAG, 13.03.2013 – 7 ABR 47/11(Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs 2 S 1 DrittelbG - Nichtigkeit einer Wahl - mitbestimmungsrechtlicher Unternehmensbegriff))Zitiert von 13
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 – 26 TaBV 2161/19Zitiert von 2
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 – 11 BV 184/08Zitiert von 1
- BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 56/10(Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - Konzernvermutung des § 18 Abs 1 S 3 AktG)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- AG Villingen-Schwenningen, 27.08.2025 – 8 BV 8/25
- LG Frankfurt am Main, 16.02.2015 – 3-16 O 1/14
- LAG Hamm, 23.01.2015 – 13 TaBV 46/10
17 Entscheidungen zu § 11 DrittelbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/11#abs-1 (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/11#abs-2 (2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.