Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 1 Erfasste Unternehmen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/1#abs-1 (1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
dienen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 1 DrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
- BVerfG, 09.01.2014 – 1 BvR 2344/11Nichtannahmebeschluss: Drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer "Alt-Aktiengesellschaft" gem § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 DrittelbG verfassungsgemäß - Eingriff in Eigentumsgrundrecht der Anteilseigner verhältnismäßig und gleichheitsgerecht ausgestaltetZitiert von 7
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BGH, 07.02.2012 – II ZB 14/11Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf BeschäftigtenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 10 Ta 15/25
- BGH, 28.10.2025 – II ZR 41/24AGG und Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines GmbH-FremdgeschäftsführersZitiert von 1
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.