Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 1 Erfasste Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/1#abs-1 (1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
dienen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 1 DrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 – I-26 W 1/16 [AktE]
- BVerfG, 09.01.2014 – 1 BvR 2344/11Nichtannahmebeschluss: Drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer "Alt-Aktiengesellschaft" gem § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 DrittelbG verfassungsgemäß - Eingriff in Eigentumsgrundrecht der Anteilseigner verhältnismäßig und gleichheitsgerecht ausgestaltetZitiert von 7
- KG, 17.06.2025 – 14 W 2/25
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 11/25Gemeinschaftsbetrieb im DrittelbeteiligungsrechtZitiert von 1
- BGH, 23.06.2026 – II ZB 12/25
- BGH, 07.02.2012 – II ZB 14/11Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf BeschäftigtenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 10 Ta 15/25
- BGH, 28.10.2025 – II ZR 41/24AGG und Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines GmbH-Fremdgeschäftsführers
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 DrittelbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.