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# § 13 DrittelbG — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Drittelbeteiligungsgesetz  
Stand: 12.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über

- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

- 3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;

- 3a. das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;

- 4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;

- 5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;

- 6. die Stimmabgabe;

- 7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

- 8. die Anfechtung der Wahl;

- 9. die Aufbewahrung der Wahlakten.

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Zitiervorschlag: § 13 DrittelbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/13

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