§ 15 Inhalt des Designregisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.