Gesetze / Designverordnung

DesignV

§ 14 Deutsche Übersetzungen

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/14#abs-1 (1) Wird ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/14#abs-2 (2) Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/14#abs-3 (3) Enthalten Darstellungen von Designs oder sonstige Anmeldeunterlagen fremdsprachige Inhalte, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 13 § 15