Gesetze / Designverordnung

DesignV

§ 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-1 (1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Verwendungszweck der Zahlung und
3.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-2 (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
3.
die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-3 (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
3.
der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-4 (4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 18 § 20