§ 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-1 (1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-2 (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-3 (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/19#abs-4 (4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.