§ 27 Übergangsregelungen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/27#abs-1 (1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/27#abs-2 (2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/27#abs-3 (3) Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.