§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-1 (1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-2 (2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-3 (3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-4 (4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.