Gesetze / Designverordnung

DesignV

§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-1 (1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-2 (2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
2.
die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-3 (3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/12#abs-4 (4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.

§ 11 § 13