§ 15 Inhalt des Designregisters
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15#abs-1 (1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15#abs-2 (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15#abs-3 (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/15#abs-4 (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 bis 12 sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 7 und 8. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 DesignV →
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- BPatG, 23.11.2017 – 30 W (pat) 803/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" – abstrakter Hell-/Dunkelkontrast ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - hinreichend bestimmtes Merkmal
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.