§ 5 Antrag auf Eintragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/5#abs-1 (1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/5#abs-2 (2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/5#abs-3 (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs.