Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
Wird zitiert von 292 Entscheidungen zu § 24 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 01.10.2015 – 4 K 1643/13Zitiert von 5
- VG Münster, 01.10.2015 – 4 K 433/13Zitiert von 9
- OVG Saarland, 15.07.2015 – 1 A 355/13Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 – OVG 10 B 10.16Zitiert von 2
- VG Bremen, 25.08.2015 – 6 K 83/15Zitiert von 4
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 C 12/16Altersdiskriminierende Besoldung; zeitlicher Umfang und Höhe des unionsrechtlichen Haftungs- und des AGG-Entschädigungsanspruchs; keine Reduzierung wegen TeilzeitbeschäftigungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2026 – 12 L 242/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2026 – OVG 10 B 11/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.