Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Stand: 10.06.2019
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
Wird zitiert von 729 Entscheidungen zu § 10 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 – 17 Sa 84/15Zitiert von 3
- EuGH, 28.04.2010 – C-45/09
- BAG, 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 · Spätehenklausel - GleichbehandlungZitiert von 81
- BAG, 19.02.2019 – 3 AZR 215/18Hinterbliebenenversorgung - SpätehenklauselZitiert von 17
- BAG, 19.02.2019 – 3 AZR 198/18Hinterbliebenenversorgung - SpätehenklauselZitiert von 13
- BAG, 19.02.2019 – 3 AZR 219/18Hinterbliebenenversorgung - SpätehenklauselZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BAG, 10.03.2026 – 3 AZR 107/25Hinterbliebenenversorgung - Altersdiskriminierung - Versorgungsordnung mit kombinierter Spätehen- und Mindestehedauerklausel
- ArbG Iserlohn, 04.03.2026 – 5 Ca 1432/25
- LAG Hessen, 17.12.2025 – 18 SLa 674/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 10 Nr. 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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