Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 76 Altersgrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.
Änderungsverlauf
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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10.05.1980 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBl. I 561)
BGBl. 1980 I S. 561
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.