Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 75 Aufgaben des Präsidialrats

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/75#abs-1 (1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/75#abs-2 (2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 74 § 76