Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 75 Aufgaben des Präsidialrats
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/75#abs-1 (1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/75#abs-2 (2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 75 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 16.12.2021 – 5 B 29.21Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 4/23Zitiert von 2
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- VG Gera, 12.03.2025 – 1 E 982/24 Ge
- VG Stuttgart, 17.11.2022 – 10 K 3388/22Zitiert von 1
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