Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 75 Aufgaben des Präsidialrats
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 4/23Zitiert von 2
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- VG Gera, 12.03.2025 – 1 E 982/24 Ge
- VG Stuttgart, 17.11.2022 – 10 K 3388/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/75#abs-1 (1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/75#abs-2 (2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.