Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/8#abs-1 (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/8#abs-2 (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
Wird zitiert von 353 Entscheidungen zu § 8 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 28.05.2009 – 8 AZR 536/08Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kein Entschädigungsanspruch wegen Ablehnung eines männlichen Bewerbers für eine Erzieherstelle in einem Mädcheninternat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BAG, 19.12.2019 – 8 AZR 2/19Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - BewerberZitiert von 36
- LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 – 4 Sa 123 öD/22
- BAG, 27.08.2020 – 8 AZR 62/19Benachteiligung wegen der Religion - KopftuchverbotZitiert von 14
- LAG Köln, 08.07.2021 – 6 Sa 56/21
- BAG, 18.03.2010 – 8 AZR 77/09Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher BewerberZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.09.2026 – 1 B 864/26Anforderungen an den Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren; eigenständige anwaltliche Prüfungs- und Bearbeitungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 17.03.2026 – C-258/24Zitiert von 2
- ArbG Iserlohn, 04.03.2026 – 5 Ca 1432/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.