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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 561
BGBl. 1980 I S. 561 · 11.379 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ), wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
,,§ 44 a
Einern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-
chen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-
gendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-
ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für
eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen
Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet
worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens
acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der
Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilli-
gungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne-
bentätigkeiten zu verzichten; § 42 Abs. 2 bleibt unbe-
rührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so
ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei-
ner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent-
gegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf
Ausnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem
Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung
nicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die
1980
Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu-
stimmung der zuständigen Behörde zulässig."
2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-
zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
das Wort „zwölf" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.1 S. 1, 795),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.
Juli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:
,,§ 72 a
Einern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-
chen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-
gendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-
ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für
eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen
Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet
worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens
acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der
Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilli-
gungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne-
bentätigkeiten zu verzichten; § 66 Abs. 1 bleibt unbe-

562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
rührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so
ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei-
ner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent-
gegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf
Ausnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem
Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung
nicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die
Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu-
stimmung der zuständigen Behörde zulässig."
2. In § 79 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-
zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
das Wort „zwölf" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S.713), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 48 a erhält folgende Überschrift:
,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung".
2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-
zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
das Wort „zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
3. § 76 a erhält folgende Überschrift:
,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung".
Artikel 4
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976
(BGBI. 1 S.185), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 269), wird wie folgt geän-
dert:
In § 50 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem
Wort „Ausnahme" die Worte „des § 44 a und" einge-
fügt.
Artikel 5
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
197 4 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. April 1975 (BGBI. 1 S. 1005), wird
wie folgt geändert:
In § 76 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Antrages"
die Worte „auf Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des
Bundesbeamtengesetzes sowie" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1673) wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte
und Richter
Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
desrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-
hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für ei-
nen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des
Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem
Landesrecht ermäßigt worden ist.''
Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten „Bei
einer" die Worte „Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a
des Bundesbeamtengesetzes oder einer" eingefügt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „nach"
die Worte ,,§ 72 a," eingefügt.
3. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
endetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-
hegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti-
gung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
dem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege-
haltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Beamte
bei Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 auf die
Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
dem entsprechenden Landesrecht erreichen würde,
vermindert sich der Hundertsatz vor Anwendung des
Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht unter fünfunddrei-
ßig.''
Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um eins
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezü~e

bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
endetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-
hegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti-
gung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
dem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege-
haltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Berufs-
soldat bei Nichtanwendung des § 65 Abs. 1 Satz 2
auf die Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengeset-
zes oder dem entsprechenden Landesrecht errei-
chen würde, vermindert sich der Hundertsatz vor An-
wendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht un-
ter fünfunddreißig."
2. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und
§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder dem entsprechenden Landesrecht gelten nur zu
dem Teil als ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 9
Anwendungsbereich
Von der Befugnis zur Bewilligung von Teilzeitbeschäf-
tigung nach Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 1 darf nur bis
zum 31. Dezember 1985 Gebrauch gemacht werden.
Artikel 10
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
Baum
Der Bundesminister
Dr. Vogel
des Innern
der Justiz
Der Bundesminister der Finanzen
Matthöfer
Der Bundesminister der
Hans Apel
Verteidigung
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Schmude
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 561. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6c56a4666ea75fea….