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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 561

BGBl. 1980 I S. 561 · 11.379 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1980, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
                                         Drittes Gesetz
                           zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

                                                 Vom 10. Mai

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ), wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
                          ,,§ 44 a

      Einern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-

   chen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-

   gendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-
   ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für
   eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen
   Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet

   worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens
   acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur
   Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
   Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der
   Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilli-
   gungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne-
   bentätigkeiten zu verzichten; § 42 Abs. 2 bleibt unbe-
   rührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so
   ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei-
   ner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent-
   gegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf
   Ausnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem
   Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung
   nicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die

1980

  Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine
  Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
  oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu-
  stimmung der zuständigen Behörde zulässig."

2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-
   zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
   das Wort „zwölf" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.

                       Artikel 2
      Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.1 S. 1, 795),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.

Juli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:

                         ,,§ 72 a

    Einern Beamten mit Dienstbezügen kann in Berei-
  chen, in denen in einer Ausnahmesituation ein drin-
  gendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewer-
  ber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für
  eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen
  Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet
  worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens
  acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur
  Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
  Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der
  Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilli-
  gungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Ne-
  bentätigkeiten zu verzichten; § 66 Abs. 1 bleibt unbe-
BGBl. 1980, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

   rührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so
   ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß ei-

   ner Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen ent-
   gegenstehen. Die zuständige Dienstbehörde darf
   Ausnahmen von Satz 2 nur zulassen, soweit sie dem
   Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung
   nicht zuwiderlaufen. Während der Zeiträume, für die
   Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine
   Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
   oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zu-
   stimmung der zuständigen Behörde zulässig."

2. In § 79 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-
   zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2
   das Wort „zwölf" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.

                        Artikel 3
      Änderung des Deutschen Richtergesetzes

   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S.713), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird wie folgt geändert:

1 . § 48 a erhält folgende Überschrift:

   ,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung".

2. In § 48 a Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „sech-
   zehn" durch das Wort „achtzehn" und in Absatz 2

   das Wort „zwölf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.

3. § 76 a erhält folgende Überschrift:
  ,,Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung".

                        Artikel 4
      Änderung des Hochschulrahmengesetzes

  Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976
(BGBI. 1 S.185), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 269), wird wie folgt geän-
dert:
In § 50 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem
Wort „Ausnahme" die Worte „des § 44 a und" einge-
fügt.

                        Artikel 5

 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
197 4 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. April 1975 (BGBI. 1 S. 1005), wird
wie folgt geändert:

In § 76 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Antrages"
die Worte „auf Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des
Bundesbeamtengesetzes sowie" eingefügt.

                        Artikel 6
      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1673) wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 6

      Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte
                     und Richter
  Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
desrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-
hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für ei-
nen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des
Deutschen Richtergesetzes oder entsprechendem
Landesrecht ermäßigt worden ist.''

                       Artikel 7
    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

  Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten „Bei
   einer" die Worte „Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a
   des Bundesbeamtengesetzes oder einer" eingefügt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „nach"

   die Worte ,,§ 72 a," eingefügt.
3. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  „Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer

  zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
  dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
  Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
  Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
  vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
  wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
  mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
  endetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-
  hegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti-
  gung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
  dem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege-
  haltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Beamte
  bei Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 auf die
  Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
  dem entsprechenden Landesrecht erreichen würde,
  vermindert sich der Hundertsatz vor Anwendung des
  Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht unter fünfunddrei-
  ßig.''
                      Artikel 8
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1301 ), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  „Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
  zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
  dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
  Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
  Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um eins
  vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezü~e
BGBl. 1980, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563
  bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
  wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
  mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
  endetes Dienstjahr gilt; für jedes Jahr, um das die ru-
  hegehaltfähige Dienstzeit wegen Teilzeitbeschäfti-
  gung nach§ 72 a des Bundesbeamtengesetzes oder
  dem entsprechenden Landesrecht hinter der ruhege-
  haltfähigen Dienstzeit zurückbleibt, die der Berufs-
  soldat bei Nichtanwendung des § 65 Abs. 1 Satz 2
  auf die Zeit nach § 72 a des Bundesbeamtengeset-
  zes oder dem entsprechenden Landesrecht errei-
  chen würde, vermindert sich der Hundertsatz vor An-
  wendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht un-
  ter fünfunddreißig."

2. In § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
  „Dienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und
  § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes

  oder dem entsprechenden Landesrecht gelten nur zu
  dem Teil als ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der
  ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht."

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                         Artikel 9

                  Anwendungsbereich
   Von der Befugnis zur Bewilligung von Teilzeitbeschäf-
tigung nach Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 Nr. 1 darf nur bis
zum 31. Dezember 1985 Gebrauch gemacht werden.

                        Artikel 10
                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 11

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
                              die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                              Zustimmung erteilt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 10. Mai 1980
                                             Der Bundespräsident
                                                  Carstens
                                               Der Bundeskanzler
                                                    Schmidt

                                       Der Bundesminister
                                                  Baum

                                       Der Bundesminister
                                                Dr. Vogel

des Innern

der Justiz
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Matthöfer

                                   Der Bundesminister der
                                              Hans Apel

Verteidigung
                                             Der Bundesminister
                                        für Bildung und Wissenschaft
                                                   Schmude

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 561. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c56a4666ea75fea….