Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 5 Befähigung zum Richteramt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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11.07.2002 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2002 I S. 2592
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 995)
BGBl. 1984 I S. 995
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16.08.1980 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I 1451)
BGBl. 1980 I S. 1451
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30.07.1979 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1301)
BGBl. 1979 I S. 1301
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.