Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Stand: 01.08.2021
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 42 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
- BVerwG, 26.02.1997 – 6 C 3.96Presserecht: Anspruch der Presseorgane auf gleichzeitige Belieferung mit veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- VG Schleswig, 10.04.2025 – 12 B 89/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.09.2015 – 28 K 120.15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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