Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 6
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
- BVerwG, 26.02.1997 – 6 C 3.96Presserecht: Anspruch der Presseorgane auf gleichzeitige Belieferung mit veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Schleswig, 10.04.2025 – 12 B 89/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.09.2015 – 28 K 120.15Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 42 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.