Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

§ 41 § 43