Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 41 Rechtsgutachten
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
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- BGH, 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00
- BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvR 52/02Disziplinargerichtliches Verfahren: Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren durch unzureichende Sachaufklärung bei Entfernung eines Richters aus dem Dienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 117
- LG Bielefeld, 29.01.2025 – 14 NBs 46/24
- LG Karlsruhe, 10.01.2023 – 4 KLs 730 Js 21302/17
- VG Schwerin, 10.10.2011 – 8 A 560/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/41#abs-1 (1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/41#abs-2 (2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Genehmigung darf allgemein oder für den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des Professors nicht über den Umfang einer Nebentätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.