Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 17 Datenübertragungsverfahren
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/17#abs-1 (1) Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/17#abs-2 (2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.