Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 17 Datenübertragungsverfahren
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/17#abs-1 (1) Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/17#abs-2 (2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.