Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/16#abs-1 (1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/16#abs-2 (2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/16#abs-3 (3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.