§ 2 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die §§ 16e, 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten jedoch für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für Stoffe und Gemische,
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Gemische nach Satz 1 Nr. 2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der Abschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Abschnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. Diese Beschränkung gilt nicht für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche Beförderung.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 17 26. 5. 2022 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1087)
BGBl. 2021 I S. 1087
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 26. 5. 2022 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2774 712)
BGBl. 2017 I S. 2774
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 569)
BGBl. 2016 I S. 569
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