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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 569

BGBl. 2016 I S. 569 · 84.089 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 569 — Originalseite als Abbildung
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                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                           569

                                                Gesetz
                                     zur Umsetzung der Richtlinie
                           über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse1
                                                             Vom 4. April 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                         Gesetz
                 über Tabakerzeugnisse
               und verwandte Erzeugnisse
           (Tabakerzeugnisgesetz – TabakerzG)

                       Inhaltsübersicht

                              Abschnitt 1
                     Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestim-
    mungen
§ 2 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 3 Verantwortliche Personen

                              Abschnitt 2

                          Tabakerzeugnisse
§ 4     Emissionswerte
§ 5     Inhaltsstoffe
§ 6     Warnhinweise und Verpackung
§ 7     Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal
§ 8     Bestrahlung
§ 9     Pflanzenschutzmittel
§ 10    Kenntlichmachung
§ 11    Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch
§ 12    Neuartige Tabakerzeugnisse

                              Abschnitt 3

                       Verwandte Erzeugnisse

§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüll-
     behältern

§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nach-
     füllbehältern
§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektro-
     nische Zigaretten und Nachfüllbehälter

§ 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und
     des Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüll-
     behältern
§ 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse

                              Abschnitt 4
                  Gemeinsame Vorschriften für
          Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeug-
     nissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Ver-
     bot des Sponsorings
§ 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur An-
    gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
    ten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Ta-
    bakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung
    der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

§ 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen
§ 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Daten-
     schutz
§ 23 Ermächtigungen

                             Abschnitt 5
                     Bedarfsgegenstände
§ 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von
     Bedarfsgegenständen
§ 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse

§ 26 Ermächtigungen

                             Abschnitt 6
                        Überwachung
§ 27   Zuständigkeit und Zusammenarbeit
§ 28   Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§ 29   Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 30   Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 31   Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme
§ 32   Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 33   Ermächtigungen

                             Abschnitt 7
                Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34   Strafvorschriften
§ 35   Bußgeldvorschriften
§ 36   Einziehung
§ 37   Ermächtigungen

                             Abschnitt 8

                    Schlussbestimmungen

§ 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 39 Zulassung von Ausnahmen

§ 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
     Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 41 Vorübergehende Verbringungsverbote

§ 42 Ausfuhr

§ 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
§ 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht
§ 45 Übertragung von Ermächtigungen
§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
§ 47 Übergangsregelungen

                      Abschnitt 1
           Allgemeine Bestimmungen

                                §1

              Begriffsbestimmungen;
        Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen

  (1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2

der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 3. April 2014 zur Anglei-
BGBl. 2016, Seite 570 — Originalseite als Abbildung
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chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung
und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwand-
ten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). Artikel 2
Nummer 40 gilt mit der Maßgabe, dass die Bereitstel-
lung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Ge-
meinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
umfasst.

   (2) Bestimmungen über den Schutz der mensch-
lichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherin-

nen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer

Gesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen

Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

                          §2
          Sonstige Begriffsbestimmungen
   Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder
sind:
 1. Erzeugnisse: Tabakerzeugnisse und verwandte Er-
    zeugnisse,

 2. verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten,
    Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnis-
    se,
 3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfül-
    len, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, La-
    gern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige
    Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehr-
    bringen anzusehen ist,
 4. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Im-
    porteure, Händler sowie jeder sonstige Akteur in-
    nerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeug-
    nissen,

 5. werbliche Informationen: Bezeichnungen, Angaben,
    Aufmachungen, Darstellungen, Zeichen und Sym-
    bole zu Zwecken der Werbung,

 6. Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation
    mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten
    Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu för-
    dern,
 7. Sponsoring: jeder öffentliche oder private Beitrag
    zu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede
    Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel
    oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Ver-
    kauf eines Erzeugnisses zu fördern,

 8. Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste im
    Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der
    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 9. September 2015 über
    ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-
    nischen Vorschriften und der Vorschriften für die
    Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1),
 9. Bedarfsgegenstände: Packungen, Behältnisse oder
    sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit
    Erzeugnissen in Berührung zu kommen,
10. Zollbehörden: die für die Kontrolle der Außengren-
    zen zuständigen Behörden.

                            §3
              Verantwortliche Personen

   (1) Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Ge-
schäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzu-
stellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeich-
neten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschafts-
akteure besonders verpflichtet werden, gelten diese
Vorschriften zusätzlich.

  (2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich

an den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede

natürliche oder juristische Person, die Werbung oder

Sponsoring betreibt.
                    Abschnitt 2
               Ta b a k e r z e u g n i s s e

                            §4
                   Emissionswerte
  (1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt
oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende
Emissionswerte nicht überschritten werden:

1. Teer: 10 Milligramm je Zigarette,
2. Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,
3. Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, so-
weit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
braucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchfüh-
rung von Rechtsakten der Europäischen Union erfor-
derlich ist.

                            §5

                      Inhaltsstoffe

  (1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
1. Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, die
   a) ein charakteristisches Aroma haben oder
   b) Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder
      sonstige technische Merkmale aufweisen, mit
      denen sich der Geruch oder Geschmack oder
      die Rauchintensität verändern lassen;

2. Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten und für
   Tabak zum Selbstdrehen, die Tabak oder Nikotin
   enthalten;
3. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen ent-
   halten, die die toxische oder suchterzeugende
   Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverän-
   dernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigen-
   schaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum mess-
   bar erhöhen;
4. Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer
   nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen
   Rechtsverordnung nicht genügen.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
BGBl. 2016, Seite 571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 571
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen

Union,

1. die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatz-
   stoffen zu bestimmen, die als charakteristisches
   Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gel-
   ten,
2. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen zu bestim-
   men, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zu-
   satzstoffen enthalten, die ein charakteristisches
   Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeu-
   gen,

3. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit
   bestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten
   Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu be-
   schränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder
   die Mengen festzusetzen,
4. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zu-
   satzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und
5. das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2

   anzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbe-

   sondere vorzuschreiben, dass

  a) beim Hersteller oder Importeur, auch unter Frist-
     setzung, Folgendes angefordert werden kann:
     aa) schriftliche Stellungnahmen und sonstige An-
         gaben, insbesondere über die Vermarktung,
         das Herstellen oder die Zusammensetzung
         von Tabakerzeugnissen, über die hierbei ver-
         wendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion
         und die Gründe für deren Verwendung sowie
         über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe ins-
         besondere hinsichtlich der Erzeugung eines
         charakteristischen Aromas,

     bb) Angaben über getroffene Maßnahmen, insbe-

         sondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom

         Markt;
  b) die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder
     Dritte beteiligt oder informiert werden sowie die
     beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mit-
     teilung bestimmter Angaben aufgefordert werden
     können.
Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach
Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit.

                         §6
          Warnhinweise und Verpackung
  (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-
bracht werden, wenn die Packungen und Außenverpa-
ckungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinwei-
sen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vor-
schreibt.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt,
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Wirtschaft und Energie und dem Bundesministe-
   rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung

  von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt,
  Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kenn-
  zeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinwei-
  sen zu regeln,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

   Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates zur Durchführung von
   Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschrei-
   ben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Ein-
   heiten und in Packungen einer bestimmten Art oder
   Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.

                         §7

               Rückverfolgbarkeit;
       Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal

  (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-
bracht werden, wenn die Packungen mit folgenden
Merkmalen versehen sind:
1. mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und
2. mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-

wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
rung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt,
Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kenn-
zeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal
und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu
regeln. Es kann dabei insbesondere
1. vorschreiben, dass Wirtschaftsakteure

  a) bestimmte Informationen, insbesondere den Zeit-
     punkt, den Ort und die Art und Weise der Herstel-
     lung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffen-
     heit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und

     Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette,

     zu erfassen haben und

  b) diese Informationen an einen Datenspeicher nach
     Nummer 3 elektronisch zu übermitteln haben;
2. Hersteller von Tabakerzeugnissen verpflichten, den
   übrigen Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des
   Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Ver-
   braucherinnen und Verbraucher abgibt, die techni-
   sche Ausrüstung für die Erfassung und elektronische
   Übermittlung der Informationen nach Nummer 1
   Buchstabe a bereitzustellen;
3. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen
   verpflichten, die Informationen nach Nummer 1
   Buchstabe a durch unabhängige Dritte in einem im
   Gebiet der Europäischen Union befindlichen Daten-
   speicher verarbeiten und verwalten zu lassen und
   hierüber Datenspeicherungsverträge abzuschließen,
   sowie Vorschriften erlassen über
  a) die Anforderungen und das Verfahren bei der
     Auswahl und Zulassung der unabhängigen Drit-
     ten durch die Kommission,
  b) die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwal-
     tung der Informationen nach Nummer 1 Buch-
     stabe a mit den Anforderungen der Datensiche-
     rung und des Datenschutzes,
BGBl. 2016, Seite 572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 572
  c) die Überwachung der unabhängigen Dritten
     durch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergü-
     tung durch den Hersteller sowie über die Be-
     richtspflichten der Prüfer,

  d) den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1
     Buchstabe a und die Duldung des Zugangs der
     Kommission, der zuständigen Behörden, der zu-
     ständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union und der Zollbehörden zum physi-
     schen Standort des Speichers; dabei kann auch
     vorgesehen werden, dass in begründeten Fällen
     auch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf

     diese Informationen gewährt werden kann;

4. vorschreiben, dass die Wirtschaftsakteure schrift-
   liche Aufzeichnungen über die Vertriebskette führen
   und aufbewahren.

                         §8
                     Bestrahlung

  (1) Es ist verboten,

1. als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zu-
   gelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ioni-
   sierenden Strahlen anzuwenden,
2. Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die ent-
   gegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen
   den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen
   Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau

und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates,

1. soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen
   und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar
   ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ioni-
   sierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte
   Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungs-
   zwecke zuzulassen und,
2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und
   Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich
   ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene
   Bestrahlungen vorzuschreiben.

                         §9

                Pflanzenschutzmittel
  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
1. für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Re-
   aktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in
   oder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen
   nicht überschritten sein dürfen,
2. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei
   denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
   Pflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu
   verbieten.

                         § 10
                 Kenntlichmachung

   (1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverord-
nungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen
Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesmi-
nisterium für Ernährung und Landwirtschaft wird er-
mächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der
Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von
den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen,
soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-

wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-
braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabak-
   erzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten,
   zu erlassen,

2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte
   Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser
   Stoffe, beizufügen sind.

                         § 11
                  Tabakerzeugnisse
                zum oralen Gebrauch

  Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Ge-
brauch in den Verkehr zu bringen.

                         § 12

            Neuartige Tabakerzeugnisse

  (1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.

   (2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle.
   (3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das
neuartige Tabakerzeugnis, je nachdem ob es sich um
ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabaker-
zeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden An-
forderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt.
   (4) Werden die jeweils geltenden Anforderungen die-
ses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist die
Zulassung zu widerrufen. § 49 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes bleibt unberührt.
   (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der
vom Antragsteller beizubringenden Informationen ins-
besondere über
1. die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich
   des Suchtpotenzials und einer Risiko-Nutzen-Ana-
   lyse,
2. Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahr-
   nehmung.
BGBl. 2016, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
                    Abschnitt 3
           Ve r w a n d t e E r z e u g n i s s e

                           § 13

                Inhaltsstoffe von
 elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

  (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Num-
   mer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,

2. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssig-

   keit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet

   werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare

   Spuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhalts-
   stoffe enthalten sein dürfen, und

3. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssig-
   keit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet wer-
   den, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein
   Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-

braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für

elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

1. die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein
   oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung
   bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behan-
   deln zu verbieten oder zu beschränken,
2. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten In-
   haltsstoffen festzusetzen,

3. Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstof-

   fen zu erlassen.

                           § 14

               Beschaffenheit von
 elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

  (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn

1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Mil-
   lilitern haben,
2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartu-
   schen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern ha-
   ben.
Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf ei-
nen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro
Milliliter haben.
  (2) Elektronische Zigaretten dürfen nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter nor-
malen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßi-
gen Niveau abgegeben wird.
   (3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und aus-
laufsicher sind und über einen Mechanismus für eine
auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-

stimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz
der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesund-
heitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Union erforderlich ist, für elektroni-
sche Zigaretten und Nachfüllbehälter

1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipula-
   tions-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,

2. Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung fest-
   zulegen.

                         § 15

                   Beipackzettel,

          Warnhinweis und Verpackung für

   elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

  (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden

1. mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanlei-
   tung und Informationen über gesundheitliche Aus-
   wirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und
2. wenn die Packungen und Außenverpackungen
  a) mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis
     versehen sind,

  b) den Anforderungen einer nach Absatz 2 Num-

     mer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im

     Hinblick auf

     aa) Aufmachung und Gestaltung und

     bb) produktspezifische Angaben und Hinweise.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-

braucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erfor-

derlich ist,
1. Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Ein-
   zelnen zu regeln,

2. Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der
   Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warn-

   hinweisen zu regeln,

3. für Packungen und Außenverpackungen Anforde-
   rungen zu regeln an

  a) Aufmachung und Gestaltung und
  b) produktspezifische Angaben und Hinweise,
4. vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen
   Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den
   Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen
   sind.

                         § 16
       Allgemeine Pflichten des Herstellers,
      des Importeurs und des Händlers von
 elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
  (1) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-
ben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkeh-
rungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette
oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die
oder den sie in den Verkehr gebracht haben. Diese
Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften ange-
messen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu ange-
BGBl. 2016, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
messenen und wirksamen Warnungen und zum Rück-
ruf.
  (2) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-
ben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit

1. bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen
   Zigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durch-
   zuführen,
2. Beschwerden über in den Verkehr gebrachte elektro-

   nische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu prüfen

   und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu füh-

   ren sowie
3. die anderen Wirtschaftsakteure über weitere Maß-
   nahmen zu unterrichten.

Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des

Risikos ab, das mit den elektronischen Zigaretten und
Nachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglich-
keiten, das Risiko zu vermeiden.

   (3) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-

ben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zu-
ständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten,
wenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen
vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen
müssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein

Nachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr ge-

bracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesund-

heit von Personen darstellt. Sie haben der Marktüber-

wachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über

1. die Risiken für die menschliche Gesundheit und

   Sicherheit sowie

2. die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risi-

   ken getroffen haben.

Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüg-
lich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei

Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht
zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden
oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ord-

nungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwen-

det werden.
   (4) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-
ben unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 unverzüglich
die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, in
denen die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbe-
hälter in den Verkehr gebracht wird oder werden soll.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  (5) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-
ben den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung
zusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfü-
gung zu stellen, beispielsweise über Aspekte der Si-
cherheit und Qualität oder über mögliche nachteilige
Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder
Nachfüllbehältern auf die Gesundheit.

                         § 17
           Pflanzliche Raucherzeugnisse
  (1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Au-
ßenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhin-
weisen versehen sind.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren
der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warn-
hinweisen zu regeln.

                    Abschnitt 4

                 Gemeinsame

        V o r s c h r i f t e n f ü r Ta b a k -

erzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

                         § 18

        Verbote zum Schutz vor Täuschung

  (1) Es ist verboten,

1. nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Er-
   zeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25
   hergestellt oder behandelt worden sind, in den Ver-

   kehr zu bringen,

2. Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung
   in den Verkehr zu bringen, die
  a) nachgemacht sind,

  b) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Ver-

     kehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem

     Wert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich

     gemindert sind oder

  c) geeignet sind, den Anschein einer besseren als

     der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.

  (2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwen-

dung irreführender werblicher Informationen auf Pa-

ckungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabaker-
zeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irrefüh-
rung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Tabakerzeugnissen insbesondere gesundheit-

   liche oder stimulierende Wirkungen zugeschrieben
   werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wis-
   senschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-

   lich nicht hinreichend gesichert sind,

2. wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabaker-
   zeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die
   Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs
   abziele,
3. wenn sich die werblichen Informationen auf Ge-
   schmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zu-
   satzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
4. wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arznei-
   mittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels
   gegeben wird,
5. wenn zur Täuschung geeignete werbliche Informa-
   tionen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, über
   ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Her-
   stellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit, über
   sonstige, insbesondere natürliche oder ökologische
   Eigenschaften oder über Umstände, die für ihre Be-
   wertung mitbestimmend sind, verwendet werden.
  (3) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr
zu bringen,
1. wenn die Packung, die Außenverpackung oder
   werbliche Informationen Angaben über den Gehalt
   des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Koh-
   lenmonoxid enthalten oder
BGBl. 2016, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
2. wenn die Packung oder die Außenverpackung den
   Eindruck erweckt, Verbraucherinnen oder Verbrau-
   cher könnten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.

   (4) Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme

der Informationen über die Aromastoffe und den Niko-

tingehalt entsprechend.

  (5) Für pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die
Verbote nach Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2
und 4 entsprechend. Es ist ferner verboten, pflanzliche
Raucherzeugnisse in den Verkehr zu bringen, bei denen
Packungen oder Außenverpackungen werbliche Infor-

mationen aufweisen, die sich auf das Fehlen von Zu-

satz- oder Aromastoffen beziehen.

                          § 19

     Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung
    in Druckerzeugnissen und in Diensten der
Informationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings

  (1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektroni-
sche Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu
werben.
   (2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektroni-
sche Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse
oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu
werben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruck-
ten Veröffentlichung geworben werden,

1. die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnis-

   sen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbe-

   hältern tätige Personen bestimmt ist,

2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Euro-

   päischen Union ist, gedruckt und herausgegeben

   wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsäch-

   lich für den Markt in der Europäischen Union be-

   stimmt ist.

   (3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der In-
formationsgesellschaft entsprechend.
  (4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förde-
rung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektroni-
schen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.
   (5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität
mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung
zu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elek-
tronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu för-
dern, wenn
1. an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitglied-
   staaten der Europäischen Union beteiligt sind,
2. die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mit-
   gliedstaaten der Europäischen Union stattfindet
   oder

3. die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenz-
   überschreitende Wirkung hat.

                          § 20

                 Verbot der Werbung
          in audiovisuellen Mediendiensten

   Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommu-
nikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h

der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordi-
nierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audio-

visueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle

Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) für

Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nach-

füllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren
Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von
Tabakerzeugnissen ist, zu betreiben.

                         § 21

               Verbot von Werbung

               mit qualitativen Zielen

  (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnis-
sen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen
zu verwenden,

1. durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Ge-
   nuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung
   von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenk-
   lich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Kör-
   pers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden
   günstig zu beeinflussen,
2. die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Ju-
   gendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu
   veranlassen oder darin zu bestärken,

3. die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachah-
   menswert erscheinen lassen,

4. die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe

   natürlich oder naturrein seien.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-

wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-

braucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, Vor-
schriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 1
zu erlassen, insbesondere
1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung
   durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten
   Orten oder zu bestimmten Zeiten zu regeln,
2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen
   von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu
   verbieten oder zu beschränken.

                         § 22
             Grenzüberschreitender
     Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz
   (1) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabak-
erzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüll-
behältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der
Europäischen Union betreiben will, muss

1. ein Altersüberprüfungssystem verwenden, das beim
   Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher
   das für den Erwerb von Erzeugnissen vorgeschrie-
   bene Mindestalter hat, das in dem jeweiligen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union gilt, in dem die
   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen,
   und

2. bei der zuständigen Behörde registriert sein.
BGBl. 2016, Seite 576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 576
  (2) Die Registrierung erfolgt,

1. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit im Inland

   befindet,
   a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie
   b) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mit-
      gliedstaates der Europäischen Union, in dem die
      Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden oder
      werden sollen;
2. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit in einem
   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be-
   findet,
   a) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie

   b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
      der Europäischen Union, in dem sich der Ort der

      Geschäftstätigkeit befindet;

3. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit außerhalb
   des Gebiets der Europäischen Union befindet, bei

   der zuständigen Behörde im Inland.

   (3) Wenn die Länder für den Zweck der Registrierung
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2
Buchstabe a und Nummer 3 eine gemeinsame Stelle
einrichten oder beauftragen, ist diese zuständig.
   (4) Die für die Registrierung zuständige Behörde
oder Stelle stellt eine Bestätigung über die Registrie-
rung aus. Sie überprüft auch das Vorliegen des Alters-
überprüfungssystems nach Absatz 1 Nummer 1 sowie
das Vorliegen gültiger Registrierungen der zuständigen
Behörden nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b. Sie gibt die Listen
aller bei ihr registrierten Verkaufsstellen, die grenzüber-
schreitenden Fernabsatz nach Absatz 1 betreiben, in
geeigneter Weise bekannt.
   (5) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabak-
erzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüll-
behältern an Verbraucherinnen und Verbraucher be-
treibt, darf deren personenbezogene Daten nur im Ein-
klang mit dem Bundesdatenschutzgesetz sowie den
weiteren Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Herstellern
von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und
Nachfüllbehältern, den zur selben Unternehmens-
gruppe gehörenden Unternehmen oder sonstigen
Dritten dürfen diese Daten nicht übermittelt werden.
Personenbezogene Daten der Verbraucherinnen und
Verbraucher dürfen nicht für andere Zwecke als den je-
weiligen Verkauf erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-
den; dies gilt auch, wenn Hersteller Tabakerzeugnisse,
elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter im grenz-
überschreitenden Fernabsatz an Verbraucherinnen und
Verbraucher vertreiben.

   (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-
führung von Rechtsakten der Europäischen Union

1. Inhalt, Art und Weise und das Verfahren der Regis-
   trierung zu regeln,
2. die Zuständigkeit für die Registrierung nach Absatz 2
   Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a

  und Nummer 3 ganz oder teilweise auf das Bundes-
  amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-

  heit zu übertragen.

                         § 23
                  Ermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und
   Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden
   erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f zur
   Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
   Union,

  a) die Anwendung bestimmter Verfahren beim Her-

     stellen oder Behandeln zu verbieten oder zu be-
     schränken,

  b) Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen

     der Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnis-
     sen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,
  c) vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den
     Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen
     oder in deren Emissionen nur von dafür zugelas-
     senen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und
     die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, ins-
     besondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, lau-
     fender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Un-
     abhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren
     für die Zulassung zu regeln,
  d) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wir-
     kungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur
     Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stof-
     fen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu
     erlassen sowie die Verwendung solcher Gegen-
     stände oder Mittel vorzuschreiben,
  e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen
     Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf
     den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnis-
     sen oder in deren Emissionen beziehen,
  f) vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure

     aa) der zuständigen Behörde bestimmte Anga-
         ben machen, insbesondere über die Produkt-
         eigenschaften, die Vermarktung, das Herstel-
         len oder die Zusammensetzung von Erzeug-
         nissen, über die hierbei verwendeten Inhalts-
         stoffe, über deren Funktion und die Gründe
         für deren Hinzufügung, über ihren Status oder
         ihre Einstufung nach Rechtsakten der Euro-
         päischen Union, über die Wirkungen dieser
         Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus de-
         nen sich die gesundheitliche Beurteilung er-
         gibt, einschließlich der Emissionen,

     bb) Studien, insbesondere über die gesundheit-
         lichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und
         Emissionen, die konsumfördernden Eigen-
         schaften und zur Marktforschung, durchfüh-
         ren, von einem unabhängigen wissenschaft-
         lichen Gremium überprüfen lassen oder der
         zuständigen Behörde vorlegen,
     cc) der zuständigen Behörde Verkaufsmengen-
         daten mitteilen,
BGBl. 2016, Seite 577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 577
     dd) Erklärungen über die Übernahme der Gewähr
         für Konformität, Qualität und Sicherheit von
         elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehäl-
         tern abgeben

     und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere
     die Übermittlung an ein gemeinsames elektroni-
     sches Portal, die Vergabe von Kennnummern für
     Datenübermittler und Produkt, die Speicherung
     und Nutzung der Informationen und den Zugriff
     auf die Informationen, und das Format der Mittei-
     lung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten
     Informationen unter Berücksichtigung des Schut-
     zes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu
     regeln;

2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und
   Verbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzu-
   schreiben,
  a) dass auf Packungen und Außenverpackungen, in
     denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wer-
     den, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben,

     insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung
     oder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer,
     über die Herkunft oder die Zubereitung anzubrin-
     gen sind,

  b) dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen
     an die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-
     schaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr
     gebracht werden dürfen oder nur unter ausrei-
     chender Kenntlichmachung oder nur unter be-
     stimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben
     oder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr
     gebracht werden dürfen.
  (2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer
nach
1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder

2. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f

erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten wor-
den sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

                   Abschnitt 5

            Bedarfsgegenstände

                        § 24

         Allgemeine Anforderungen an das

    Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen

   Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr ge-

bracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zu-
sammensetzung, insbesondere durch toxikologisch
wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit
und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrau-
chern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer
Verwendung nicht gefährden.

                        § 25

      Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse
   (1) Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu ver-
wenden oder für solche Verwendungszwecke in den
Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Erzeug-
nisse übergehen. Davon ausgenommen sind stoffliche

Anteile, deren Übergang gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenklich und technisch unver-
meidbar ist.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies mit
dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, für bestimmte
Stoffe die Anteile festzusetzen, deren Übergang als un-
bedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1
anzusehen ist. Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit übertragen. Das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf
zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.

                          § 26

                   Ermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforder-
lich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ge-
sundheit von Personen zu vermeiden,

1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
   und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln
   bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder
   zu beschränken;
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
   Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
   nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;
3. die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstel-
   len bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten
   oder zu beschränken;

4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus be-
   stimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher
   einwirken oder übergehen können oder die beim
   Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von
   bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf die-
   sen vorhanden sein dürfen;

5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-
   setzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsge-
   genstände verwendet werden;

6. vorzuschreiben, dass

   a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten

      Bedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,

   b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Be-
      schränkung des Verwendungszwecks kenntlich
      zu machen ist,
   sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.

  (2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen ei-
ner nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen
Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden.
   (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
BGBl. 2016, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
                    Abschnitt 6

                  Überwachung

                         § 27
        Zuständigkeit und Zusammenarbeit
   (1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüber-
wachung den nach Landesrecht zuständigen Behör-
den. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Geset-
zes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen
sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung obliegt die Markt-
überwachung dem Bundesministerium der Verteidigung
und den von ihm bestimmten Stellen.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
behörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapi-
tel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver-
marktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zu-
sammenarbeit können die Zollbehörden den Markt-
überwachungsbehörden auf Ersuchen die Informatio-
nen übermitteln, die sie bei der Überführung von Pro-
dukten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben
und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwa-
chungsbehörden erforderlich sind. Aussetzungen der
Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind der
Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die
Zollstelle örtlich zuständig ist.

                         § 28

                  Aufgaben der

           Marktüberwachungsbehörden

   (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines
Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über-

wachungskonzept soll insbesondere umfassen:

1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur
   Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-
   strömen,
2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwa-
   chungsprogrammen, auf deren Grundlage die Er-
   zeugnisse überprüft werden; die Marktüberwa-
   chungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-
werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die
Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

  (2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die
Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 der Öffentlichkeit elektronisch und gegebe-
nenfalls in anderer Form zur Verfügung.

   (3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwa-
chungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahr-

nehmen können. Dafür statten sie diese mit den not-

wendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente

Zusammenarbeit und einen wirksamen Informations-
austausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter-
einander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbe-

hörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das

Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben
wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur
Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.
   (4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in dem für deren Aufgaben-
erfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. Dafür stellen
sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen be-
reit, führen geeignete Untersuchungen oder andere an-
gemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an
Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union eingeleitet wurden.

                         § 29
          Marktüberwachungsmaßnahmen

   (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art
und Weise und in angemessenem Umfang, ob die
Erzeugnisse die Anforderungen dieses Gesetzes, der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllen.
Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn
dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprü-
fungen durch. Die Marktüberwachungsbehörden be-
rücksichtigen bei ihrer Kontrolle die geltenden Grund-
sätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwer-
den und sonstige Informationen.
   (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforde-
rungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar

geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,

1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass

   ein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht
   wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes
   und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen entspricht,
2. anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft
   oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mit-
   teilt,

3. das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses vorüberge-
   hend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnom-
   menen Probe oder einer von den Marktüberwa-
   chungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2
   angeordneten Prüfung vorliegt,

4. zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr ge-
   bracht wird,

5. die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Ver-
   kehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,

6. ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu

   vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere

   Weise unbrauchbar zu machen,

7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
   gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrach-
BGBl. 2016, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579
  ten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwa-
  chungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit war-
  nen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht

  rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame
  Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren
befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,
dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten
werden.

   (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder
ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, sobald der nach
§ 3 Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnah-
men getroffen hat.
   (4) Die Marktüberwachungsbehörde ordnet den
Rückruf oder die Rücknahme von Erzeugnissen an oder
untersagt die Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese
ein über die typischen Gefahren des Konsums hinaus-
gehendes ernstes Risiko insbesondere für die Sicher-
heit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Ent-
scheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko dar-
stellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen
Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der
Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des ge-
fährlichen Ereignisses getroffen. Die Möglichkeit, einen
höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfüg-
barkeit anderer Erzeugnisse, die ein geringeres Risiko
darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzuneh-
men, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt.
   (5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein
Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie
den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des
Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
davon in Kenntnis.
   (6) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest oder
hat sie hinreichend Anlass zur Besorgnis, dass elektro-
nische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernste Ge-
fahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den An-
forderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen, so
kann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen.
Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kom-
mission und die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich
über die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen
alle zugrunde liegenden Daten.

                         § 30

                 Adressaten der

          Marktüberwachungsmaßnahmen

   Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.

                         § 31

  Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme

   (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ih-
nen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, be-
fugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäfts-
räume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder

auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeug-
nisse

1. hergestellt werden,

2. erstmals verwendet werden,
3. zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder
4. ausgestellt sind.

Sie sind befugt, diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu
prüfen oder prüfen zu lassen. Diese Besichtigungs- und
Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden
und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Erzeug-
nisse in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt
sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Erzeugnis die
Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes nicht erfüllt, erheben
die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Be-
sichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3
von den Personen, die das Erzeugnis herstellen oder
zum Zweck des Inverkehrbringens einführen, lagern
oder ausstellen.
   (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ih-
nen beauftragten Personen können Proben entnehmen,
Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung er-
forderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.
Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind
ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
   (3) Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist,
ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben
Hersteller wie das als Probe entnommene, ist zurück-
zulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung ei-
ner Probe verzichten. Zurückgelassene Proben sind
amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind
mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des
Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss
oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
   (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-
kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige
Härte eintreten würde.

                         § 32
        Duldungs- und Mitwirkungspflichten

   Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach

§ 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwa-

chungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstüt-
zen. Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüber-
wachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für
deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Aus-
kunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen ver-
weigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen

der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
BGBl. 2016, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
                         § 33
                  Ermächtigungen
  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchfüh-
rung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. Vorschriften zu erlassen über
  a) die personelle, apparative und sonstige techni-
     sche Mindestausstattung von Prüflaboratorien,

  b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
     Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un-
     tersuchung von amtlich zurückgelassenen Pro-
     ben befugt sind;
2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und
   Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.

                   Abschnitt 7
      Straf- und Bußgeldvorschriften

                         § 34

                  Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
 1. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine
    Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,
 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1
    Nummer 1 oder 2 eine Zigarette oder Tabak zum
    Selbstdrehen in den Verkehr bringt,
 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder
    eine Kapsel in den Verkehr bringt,
 4. entgegen
   a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 3 oder 4,
   b) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2
      oder
   c) § 11
   ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
 5. einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Ab-
    satz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anord-
    nung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
    zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
    einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-

    schrift verweist,
 6. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges
    Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,

 7. entgegen
   a) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2,
   b) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder
   c) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in
      Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
      § 14 Absatz 3 Satz 2
   eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbe-
   hälter in den Verkehr bringt,

 8. entgegen
    a) § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer
       Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1,
    b) § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder

    c) § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer

       Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1
       Buchstabe a oder d
    ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

 9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeug-
    nis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbe-
    hälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den
    Verkehr bringt,
10. entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit
    § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektroni-
    sche Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den
    Verkehr bringt,
11. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches
    Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,

12. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüber-
    prüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
13. ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2
    Fernabsatz betreibt oder
14. entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Num-
    mer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den
    Verkehr bringt.
   (2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar gel-
tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
1. einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder
   Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht,
   oder
2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
   Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.

                         § 35
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 be-
zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. einer Rechtsverordnung nach

    a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2
       Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Ab-
       satz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1
       Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Num-
       mer 6,
    b) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,
    c) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Ab-
       satz 2 Nummer 2
    oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
    solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
    die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
    stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
BGBl. 2016, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581
 2. entgegen

   a) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-

      ordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder

   b) § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-

      ordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,

   ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
 3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
    § 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrah-
    lung nicht kenntlich macht,

 4. entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2
    oder 3 eine elektronische Zigarette oder einen
    Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
 5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Be-
    hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig unterrichtet,
 6. entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanz-
    liches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,

 7. entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine

    elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter
    wirbt,
 8. entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes
    Hörfunkprogramm oder eine dort genannte Veran-
    staltung oder Aktivität sponsert,

 9. entgegen § 20 audiovisuelle kommerzielle Kommu-
    nikation betreibt,

10. entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit

    einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine

    dort genannte werbliche Information verwendet,
11. entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1

    Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Ver-
    kehr bringt,

12. entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maß-
    nahme nicht duldet oder die Marktüberwachungs-
    behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt
    oder

13. entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
    teilt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
   Nummer 1

  a) Buchstabe a,
  b) Buchstabe b oder
  c) Buchstabe c

  genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einem in Absatz 2
  a) Nummer 2, 3 oder 5 oder

  b) Nummer 4 oder 10

  genannten Gebot oder Verbot entspricht,

soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-

schrift verweist.

   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3

Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Ab-
satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
stabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 10 und des
Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
den.

                         § 36
                      Einziehung
   Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2
oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten sind anzuwenden.

                         § 37

                   Ermächtigungen
   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet

   werden können.

                    Abschnitt 8

            Schlussbestimmungen

                         § 38
                Amtliche Sammlung
            von Untersuchungsverfahren

   Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von
Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 und von Be-
darfsgegenständen. Die Verfahren werden unter Mitwir-
kung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwa-
chung, der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und
der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist
laufend auf dem neuesten Stand zu halten.

                         § 39
             Zulassung von Ausnahmen
  (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-
den. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21.
  (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für
das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von

Erzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Er-
gebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder
BGBl. 2016, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen von Bedeutung sein können. Dabei sollen die
schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle
Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des In-
dustriezweiges beeinflussen können, angemessen be-
rücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen
Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende
Kenntlichmachung nicht zugelassen werden.
   (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine über
die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnis-
sen hinausgehende Gefahr für die menschliche Ge-
sundheit nicht zu erwarten ist.

   (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen
nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle.

   (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf An-
trag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert
werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung
weiterhin gegeben sind.
  (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist
bei der Zulassung hinzuweisen.

   (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Ab-
satzes 2 Vorschriften über das Verfahren für die Zulas-
sung von Ausnahmen, insbesondere über Inhalt, Art
und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden
Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die
Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnah-
men zu erlassen.

                         § 40
               Erzeugnisse aus
   anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   (1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in
den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Dritt-
land stammen und sich in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das
Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht
werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes

und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-

verordnungen nicht entsprechen.

   (2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den zum
Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften
nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit
der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland
nach Absatz 3 durch eine Allgemeinverfügung des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-

sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
ist.
   (3) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 werden
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht
zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entge-
genstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen,
der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beab-
sichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Ge-
fahren eines Erzeugnisses sind auch die Erkenntnisse
der internationalen Forschung zu berücksichtigen. Die
Allgemeinverfügungen richten sich an alle Einführer der
betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

   (4) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 sind von
demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse nach
Deutschland zu verbringen beabsichtigt. Dem Antrag
sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses so-
wie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren
Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in ange-
messener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von
90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den An-
trag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über
die Gründe zu unterrichten.

                         § 41
       Vorübergehende Verbringungsverbote

   Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder
das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne
dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorüberge-
hend verbieten oder beschränken, wenn
1. Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt
   worden ist und das Bundesministerium für Ernäh-
   rung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger
   bekannt gemacht hat oder
2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,
   dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche
   Gesundheit zu gefährden.

                         § 42
                       Ausfuhr
   (1) Auf Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland
bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen keine Anwendung. Auf Verlangen der zu-
ständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der
in Satz 1 genannten Art, die den Vorschriften dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt
oder im Ausland in den Verkehr zu bringen beabsich-
tigt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, dass
die Erzeugnisse ausgeführt werden.

   (2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse auf-

grund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Ge-

setzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet,
so können sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus
dem Inland verbracht werden; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Ver-
einbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-
ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
haben, sowie Rechtsakte der Europäischen Union.
BGBl. 2016, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
   (3) Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland be-
stimmt sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen nicht entsprechen, müssen von Erzeug-
nissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepu-
blik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und
kenntlich gemacht werden.
   (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Ver-
bringen von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschrän-
ken.

                         § 43
    Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
   (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden.
   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-

wirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundes-

rates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9
ändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Be-
denken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverord-
nung erfordern.
   (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2

bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu

beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-
nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-
krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit

Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
  (4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1
und 2 können abweichend von § 2 Absatz 1 des Ver-
kündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-
desanzeiger verkündet werden.

                         § 44
               Rechtsverordnungen
          zur Angleichung an Unionsrecht

   (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen auch zum Zweck der Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erlassen werden, soweit dies
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, er-
forderlich ist.

   (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach die-
sem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbind-
licher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der
Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen.
                         § 45
         Übertragung von Ermächtigungen
  In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Geset-
zes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil-
weise auf die Landesregierungen übertragen werden.

Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung
die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

                          § 46
                 Ermächtigung
     zur Anpassung von Rechtsverordnungen

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnun-
gen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes an-
gepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang
zu ändern.

                          § 47
               Übergangsregelungen
   (1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeug-
nisse, die

1. vor dem 20. Mai 2016
  a) hergestellt oder

  b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeich-

     net wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr ge-
bracht werden oder im Verkehr verbleiben.

   (2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter,

die

1. vor dem 20. November 2016

  a) hergestellt oder

  b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeich-
     net wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr ge-
bracht werden oder im Verkehr verbleiben.
   (3) § 7 ist für Zigaretten und für Tabak zum Selbst-
drehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabak-
erzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

   (4) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Ziga-
retten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unions-
weite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer be-
stimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem
20. Mai 2020 anzuwenden.

   (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuer-
gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.

                        Artikel 2
                   Änderung des
                   BVL-Gesetzes
   In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Januar 2015
BGBl. 2016, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort
„Tabakerzeugnisse“ durch die Wörter „Erzeugnisse im

Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“
ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
  § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Ta-
    bakerzeugnisgesetzes,“.

                       Artikel 4

                   Änderung des
            Kreislaufwirtschaftsgesetzes

   § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b) nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016
    (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,“.

                       Artikel 5

                  Änderung des
             Deutsche-Welle-Gesetzes
  § 10 Absatz 2a des Deutsche-Welle-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 90), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Geset-
zes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 6

                  Änderung des

               Tabaksteuergesetzes
  Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 36 Absatz 2 Nummer 3 werden die Angabe „Ab-
   satz 1“ und die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.

                      Artikel 7

                  Änderung des
               Chemikaliengesetzes

   In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August

2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Arti-
kel 431 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter
„Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak-
gesetzes“ durch die Wörter „Tabakerzeugnisse und
pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des § 2 Num-
mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 8
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 20. Mai 2016 in Kraft.

  (2) Soweit Artikel 1 dieses Gesetzes zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt dieses Gesetz am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (3) Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geän-
dert worden ist, tritt am 20. Mai 2016 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 4. April 2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 569. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 04548677f557f1a7….