§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 13.09.2024 – M 16 S 24.3737
- VG Stuttgart, 05.07.2018 – 14 K 2804/16
- VG Düsseldorf, 29.09.2009 – 17 K 4572/08Zitiert von 6
- BAG, 18.03.2003 – 9 AZR 691/01Zitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2020 – 6 W 85/20Zitiert von 7
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.02.2010 – 17 L 1883/09Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 12.02.2010 – 12 ME 195/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.05.2002 – 3 K 6192/01Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a ChemG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/3a#abs-1 (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische, die
1.
die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder
2.
umweltgefährlich sind, indem sie
a)
die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren erfüllen oder
b)
selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/3a#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.