§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/3a#abs-1 (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/3a#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3a ChemG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 13.09.2024 – M 16 S 24.3737
- VG Stuttgart, 05.07.2018 – 14 K 2804/16
- VG Düsseldorf, 29.09.2009 – 17 K 4572/08Zitiert von 6
- BAG, 18.03.2003 – 9 AZR 691/01Zitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2020 – 6 W 85/20Zitiert von 7
- OVG Saarland, 11.12.2014 – 2 A 449/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.02.2010 – 17 L 1883/09Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 12.02.2010 – 12 ME 195/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 07.05.2002 – 3 K 6192/01Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a ChemG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 3a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2774 712)
BGBl. 2017 I S. 2774
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.