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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2774

BGBl. 2017 I S. 2774 · 31.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2774
                                          Gesetz
                          zur Änderung des Chemikaliengesetzes
               und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften*
                                                            Vom 18. Juli

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                       Änderung des

                    Chemikaliengesetzes

   Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

        „2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
             Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör;
             die Vorschriften des Dritten Abschnitts
             gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme
             von für den Endverbraucher bestimmten
             Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter
             Körperberührung angewendet werden,“.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a
       Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 15“ durch die
       Wörter „Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der
       Abschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Ab-
       schnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG)
       Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
       die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
       von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
       Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
       1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
       (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,

* Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender Verordnungen:
  – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
    zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur

    Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
    1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
    (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
    vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
    2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1) geändert worden ist,
  – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt
    und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
    27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch
    die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 vom 11. März 2014 (ABl. L 103
    vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert wor-
    den ist, und
  – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom
    4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen
    Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ge-
    mäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom
    28.7.2015, S. 28).
 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
 Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
 tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
 Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
 vom 17.9.2015, S. 1).
2017

     S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom
     10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017,
     S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils gelten-

     den Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2“ er-

     setzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemi-
     sche im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder
     Gemische, die
     1. die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung
        (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für
        physikalische Gefahren oder Gesundheits-
        gefahren erfüllen oder

     2. umweltgefährlich sind, indem sie
        a) die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verord-
           nung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kri-
           terien für Umweltgefahren und weitere
           Gefahren erfüllen oder
        b) selbst oder deren Umwandlungsprodukte
           sonst geeignet sind, die Beschaffenheit
           des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden
           oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder
           Mikroorganismen derart zu verändern, dass
           dadurch sofort oder später Gefahren für
           die Umwelt herbeigeführt werden können.“
  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach
     dem Wort „ermächtigt,“ werden die Wörter „so-
     weit unionsrechtlich zulässig“ eingefügt.
3. In § 12a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
   gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a

   Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „der
   physikalischen Gefahren gemäß Anhang I Teil 2
   der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sicher-

   heitstechnischen Eigenschaften“ ersetzt.
4. In § 12g Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der

   Kommission vom 4. Dezember 2007 über die
   zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms
   gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG

   des Europäischen Parlaments und des Rates über
   das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl.
   L 90 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Ver-
   ordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom

   9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4)
   geändert worden ist“ durch die Wörter „Arti-
   kel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
   Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August

   2014 über das Arbeitsprogramm zur systemati-
   schen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen
BGBl. 2017, Seite 2775 — Originalseite als Abbildung
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   alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU)
   Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und
   des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1;
   L 198 vom 28.7.2015, S. 28)“ und die Wörter „Arti-
   kel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007“
   durch die Wörter „Artikel 22 Absatz 4 der Delegier-
   ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014“ ersetzt.
 5. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder
   Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätz-
   lich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzu-
   stufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen
   zur Einstufung enthält.

      (3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2
   Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
   Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat
   diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung ge-
   mäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, so-
   weit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kenn-
   zeichnung und Verpackung enthält.“

 6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
      Wort „ermächtigt,“ die Wörter „soweit unions-
      rechtlich zulässig“ eingefügt.
   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am
          Ende gestrichen.

      bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
          „g) dass andere als die in § 13 Absatz 2
              und 3 genannten Personen für die Einstu-
              fung, Kennzeichnung und Verpackung
              verantwortlich sind.“
 7. Dem § 16e Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Überwachungsbefugnisse der zuständigen
   Landesbehörden nach § 21 bleiben unberührt.“
 8. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach
      dem Wort „abgegeben“ die Wörter „oder nur
      unter bestimmten Voraussetzungen oder nur
      bestimmten Personen angeboten“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a
      Absatz 1 Nummer 1 bis 14“ durch die Wörter
      „Anhangs I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG)
      Nr. 1272/2008“ ersetzt.
 9. In § 19 Absatz 3 Nummer 15 wird der Punkt am
    Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
    Nummer 16 angefügt:
   „16. dass und welche Informations- und Mitwir-
        kungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten
        an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst,
        welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese
        Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu
        besonderen Gesundheitsgefahren führen kön-
        nen.“

10. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
         „(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf
      ein Biozid-Produkt abweichend von Artikel 17

Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach
Maßgabe des Satzes 2 auf dem Markt bereit-
gestellt und verwendet werden, wenn es aus-
schließlich aus Biozid-Wirkstoffen besteht, diese
enthält oder erzeugt,
1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
   oder der Delegierten Verordnung (EU)
   Nr. 1062/2014 bewertet wurden,
2. die sich noch im dortigen Bewertungsverfah-
   ren befinden,
3. die unter Artikel 15 Buchstabe a der Delegier-
   ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 fallen oder

4. für die die Europäische Chemikalienagentur
   eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Ab-
   satz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
   Nr. 1062/2014 vorgenommen hat.

Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1 gelten für
das Bereitstellen auf dem Markt und für das Ver-
wenden die folgenden Fristen:

1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
   Markt und 18 Monate für das Verwenden je-
   weils ab Veröffentlichung des Durchführungs-
   beschlusses gemäß Artikel 89 Absatz 1 Un-
   terabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
   im Amtsblatt der Europäischen Union, mit
   dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener
   Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-
   art nicht genehmigt wurde, es sei denn, in
   dem Durchführungsbeschluss der Kommis-
   sion ist etwas anderes bestimmt,
2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
   und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab
   dem in der Durchführungsverordnung nach
   Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-
   nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-
   punkt der Genehmigung des Wirkstoffs oder
   der Wirkstoffe, wenn einer der folgenden An-
   träge nicht oder nicht innerhalb der Frist von
   Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 528/2012 gestellt wurde:
   a) ein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 17
      Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
      oder
   b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
      tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der
      Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
   Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer
   der folgenden Anträge gestellt wurde:
   a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
      dukts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterab-
      satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
      oder
   b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
      tige Anerkennung des Biozid-Produkts
      nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2
      der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
   und 365 Tage für das Verwenden ab
   a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-
      trags auf Zulassung eines bereits auf dem
      Markt bereitgestellten Biozid-Produkts
BGBl. 2017, Seite 2776 — Originalseite als Abbildung
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            oder eines Antrags auf zeitlich parallele
            gegenseitige Anerkennung nach Artikel 89
            Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
            (EU) Nr. 528/2012 oder
         b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des
            Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft
            worden ist, die eine Änderung des Biozid-
            Produkts erfordern würden,

       5. 24 Monate für das Bereitstellen auf dem

          Markt und 30 Monate für das Verwenden in

          den Fällen des Artikels 15 Buchstabe a der

          Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014

          jeweils ab dem späteren der folgenden Zeit-
          punkte:

         a) der Notifizierung gemäß Artikel 17 der Dele-
            gierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 oder
         b) der Veröffentlichung des Beschlusses oder
            der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buch-
            stabe a der Delegierten Verordnung (EU)
            Nr. 1062/2014,

       6. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem

          Markt und 18 Monate für das Verwenden in
          den Fällen des Artikels 15 der Delegierten
          Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab
          dem Zeitpunkt, in dem die Europäische Che-
          mikalienagentur nach Artikel 19 der Delegier-
          ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den
          betreffenden Wirkstoff die Information veröf-
          fentlicht hat, dass sie

         a) innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 der De-
            legierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014
            genannten Frist keine Notifizierung erhal-
            ten hat oder
         b) die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4
            oder 5 der Delegierten Verordnung (EU)
            Nr. 1062/2014 abgelehnt hat.“
  b) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „14. Mai
     2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
     ersetzt.
  c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
     gefügt:
          „(11a) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       darf ein Biozid-Produkt abweichend von Arti-
       kel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
       nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf dem Markt
       bereitgestellt und verwendet werden, wenn es
       1. unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt
          und nicht unter die Richtlinie 98/8/EG des

          Europäischen Parlaments und des Rates
          vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbrin-
          gen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom
          24.4.1998, S. 1) fiel und
       2. nur aus Wirkstoffen besteht, die bereits am
          1. September 2013 auf dem Markt waren
          oder in Biozid-Produkten verwendet wurden,
          oder nur diese Wirkstoffe enthält oder er-
          zeugt.
       Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1, für das bis
       zum 1. September 2016 ein Antrag auf Geneh-
       migung bei der zuständigen Behörde für alle
       Wirkstoffe der Produktart gestellt wurde, gelten

   für das Bereitstellen auf dem Markt und für das
   Verwenden die folgenden Fristen:
   1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
      Markt und 18 Monate für das Verwenden
      jeweils ab Veröffentlichung eines Durchfüh-
      rungsbeschlusses gemäß Artikel 9 Absatz 1
      Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
      im Amtsblatt der Europäischen Union, mit
      dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener

      Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-

      art nicht genehmigt wurde, es sei denn, in

      dem Durchführungsbeschluss der Kommis-

      sion ist etwas anderes bestimmt,

   2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
      und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab
      dem in der Durchführungsverordnung nach
      Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
      nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-
      punkt der Genehmigung eines Wirkstoffs,
      wenn einer der folgenden Anträge nicht oder
      nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Ab-
      satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ge-

      stellt wurde:

      a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
         dukts gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
      b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
         tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der
         Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

   3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
      Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer
      der folgenden Anträge gestellt wurde:
      a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
         dukts gemäß Artikel 20 der Verordnung
         (EU) Nr. 528/2012 oder
      b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
         tige Anerkennung des Biozid-Produkts
         nach Artikel 34 der Verordnung (EU)
         Nr. 528/2012,
   4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
      und 365 Tage für das Verwenden ab
      a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-
         trags auf Zulassung eines bereits in Ver-
         kehr gebrachten Biozid-Produkts oder
         eines Antrags auf zeitlich parallele gegen-
         seitige Anerkennung oder
      b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des
         Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft
         worden ist, die eine Änderung des Biozid-
         Produkts erfordern würden.

   Im Übrigen kann ein Biozid-Produkt nach Satz 1
   bis zum 1. September 2017 auf dem Markt be-
   reitgestellt oder verwendet werden.“
d) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
       fasst:
       „Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1
       ist bis einschließlich des 31. Dezember 2019
       nicht erforderlich für Gemische, die nicht in
       eine der Gefahrenklassen nach Anhang I
       Abschnitt 3.1 Kategorie 1, 2 und 3, Ab-
       schnitt 3.2 Kategorie 1 Unterkategorie 1 A,
BGBl. 2017, Seite 2777 — Originalseite als Abbildung
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           1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7
           der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustu-
           fen sind oder die nicht für den Verbraucher
           bestimmt sind, sofern es sich bei dem Ge-
           misch nicht um ein Biozid-Produkt handelt
           und sofern für das betreffende Gemisch“.

      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „(EG)
          Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009,
          S. 3)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 259/2012
          (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Weitere Änderung
              des Chemikaliengesetzes

   Das Chemikaliengesetz, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16e wie
   folgt gefasst:
  „§ 16e   Mitteilungen für die gesundheitliche Notver-
           sorgung und für vorbeugende Maßnahmen“.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2a wird nach den Wörtern
   „Dritten Abschnitts“ die Angabe „und § 16e“ einge-
   fügt.
3. § 16e wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16e
                    Mitteilungen für die
              gesundheitliche Notversorgung
            und für vorbeugende Maßnahmen“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
     nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Ab-
     satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch
     in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU)
     Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Ab-
     satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verord-
     nung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung

     übermittelt die in den Mitteilungen nach An-

     hang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ent-

     haltenen Informationen den von den Ländern zu
     bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die
     Erkenntnisse über die gesundheitlichen Aus-
     wirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher
     Gemische sammeln und auswerten und bei stoff-
     bezogenen Erkrankungen durch Beratung Hilfe
     leisten (Informationszentren für Vergiftungen).
     Die Informationszentren für Vergiftungen berich-
     ten dem Bundesinstitut für Risikobewertung
     1. über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene
        Erkenntnisse, die für die Beratung bei stoff-
        bezogenen Erkrankungen von allgemeiner Be-
        deutung sind, sowie

     2. auf Anforderung des Bundesinstituts für Risi-
        kobewertung über Einzelfälle aufgetretener
        stoffbezogener Erkrankungen oder Verdachts-
        fälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen
        Risiken für die Allgemeinheit.

     In den Berichten müssen Angaben zur Person
     des Patienten anonymisiert sein.“
  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
     stellt den nach § 21 für die Überwachung zustän-
     digen Landesbehörden aus den bei ihm einge-
     gangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informatio-
     nen zur Verfügung:

     1. die Namen und Kontaktinformationen der Mit-
        teilungspflichtigen,

     2. die Handelsnamen der Gemische und

     3. die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der
        Gemische.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der
         Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen
         Informationen und die Angaben nach Absatz 2
         sind vertraulich zu behandeln.“
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach
         Absatz 1“ durch die Wörter „in den Mitteilun-
         gen nach Anhang VIII der Verordnung (EG)
         Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen“
         ersetzt.
  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. ergänzende Regelungen zu den Mittei-
             lungspflichten nach Anhang VIII der Ver-
             ordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen,
             einschließlich der Erstreckung der Mittei-
             lungspflichten auf weitere Gemische oder
             auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe
             oder Gemische vorhersehbar freisetzen
             können, soweit dies für die Zwecke der
             gesundheitlichen Notversorgung und der
             Entwicklung vorbeugender Maßnahmen
             erforderlich und unionsrechtlich zulässig

             ist, und“.

     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Art und

         Umfang der Angaben nach Absatz 1 und“ ge-

         strichen.

4. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
   ständig“ die Wörter „, soweit dieses Gesetz keine
   andere Regelung trifft“ eingefügt.
5. § 26 Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.

6. § 28 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
    „(12) Auf Gemische, die den Regelungen des
  Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3 der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, sind § 16e
  Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Ge-
  setzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
  Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzu-
  wenden:

  1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 bis
     einschließlich des 31. Dezember 2020 und
  2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis
     einschließlich des 31. Dezember 2023.
BGBl. 2017, Seite 2778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2778
  Satz 1 gilt nicht für Gemische, die nicht in eine der
  Gefahrenklassen nach Anhang I Abschnitt 3.1 Kate-
  gorie 1, 2 und 3, Abschnitt 3.2 Kategorie 1 Unter-
  kategorie 1 A, 1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6
  und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzu-
  stufen sind oder die nicht für den Verbraucher be-
  stimmt sind, sofern es sich bei dem Gemisch nicht
  um ein Biozid-Produkt handelt und sofern für das
  betreffende Gemisch Folgendes in einer von dem
  jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch
  übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 ge-
  nannten Zwecke zur Verfügung steht:

  1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im
     Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
     dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein je-
     weils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Ab-
     schnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104
     vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
     S. 16) geändert worden ist,
  2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Ar-
     beitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfall-
     versicherung ein jeweils aktuelles Sicherheits-
     datenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG)

     Nr. 1907/2006.

  Mitteilungen nach Satz 2 oder § 28 Absatz 12 dieses
  Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
  den Fassung gelten nicht als frühere Informationen
  im Sinne des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.4 der
  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“

                       Artikel 3

                 Änderung des

       Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

   § 10 Absatz 1 Satz 1 des Wasch- und Reinigungs-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge-
bracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risiko-
bewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmali-
gen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt
nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG)
Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungs-
pflicht besteht nach
1. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-
   nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,
   zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
   67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung
   der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom

   31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
   vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord-
   nung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)
   geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fas-
   sung, oder

2. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.
   L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2016/1198 (ABl. L 198 vom
   23.7.2016, S. 10) geändert worden ist, in ihrer je-
   weils geltenden Fassung.“

                       Artikel 4

                     Änderung der
             Giftinformationsverordnung

   Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli
2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“
   durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2
                   Mitteilungspflicht
                beim Inverkehrbringen
          von Gemischen und Biozid-Produkten

      (1) Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Che-

   mikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor
   dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungs-
   mitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des
   Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
   zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
   schen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
   67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der

   Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom

   31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
   vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden
   Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII
   Teil C der genannten Verordnung festgelegten For-
   mats, zu erfolgen. Das Bundesinstitut für Risiko-
   bewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang
   der Mitteilung.
      (2) Bis zu drei Monate nachdem die Europäische
   Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte For-
   mat zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung
   abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines
   vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner
   Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats
   erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum
   28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung
   entspricht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung
   gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemi-
   kalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat,
   unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger be-
   kannt.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“
   durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „auf den Formblät-
      tern nach den Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Wör-
      ter „nach § 2 und auf dem Formblatt nach der
      Anlage“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2779
  b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anlage 3“
     durch die Wörter „nach der Anlage“ ersetzt.

5. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
     „Anlage
     (zu § 3 Absatz 1)“.
  b) Die Angabe „Postfach 33 00 13“ wird durch
     die Angabe „Postfach 12 69 42“, die An-
     gabe „14191 Berlin“ durch die Angabe „10609
     Berlin“ und werden die Wörter „BgVV: Telefon:
     01888 412-3460, Fax: 01888-412-3929, E-Mail:
     giftdok§bgvv.de“ durch die Wörter „BfR: Telefon:
     +49 30 18412-3460, Fax: +49 30 18412-3929,
     E-Mail: giftdok@bfr.bund.de“ ersetzt.
  c) In Nummer 2 werden die Wörter „der Zuberei-
     tung/des Biozid-Produkts“ durch die Wörter „des
     Gemischs/des Biozid-Produkts“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung der
          Chemikalien-Verbotsverordnung

   Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar

2017 (BGBl. I S. 94), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „abgegeben“
     die Wörter „oder zum Versand angeboten“ einge-
     fügt.
  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“ die
     Wörter „und das nicht gewerbsmäßige Anbieten“
     eingefügt.
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
  Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder
     Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch ab-
     gibt oder
  2. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit
     Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt
     oder anbietet.“

                       Artikel 6
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 18. Juli 2017
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2774. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4d1c2cb701969e4f….