Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2774
BGBl. 2017 I S. 2774 · 31.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Chemikaliengesetzes
und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften*
Vom 18. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör;
die Vorschriften des Dritten Abschnitts
gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme
von für den Endverbraucher bestimmten
Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter
Körperberührung angewendet werden,“.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 15“ durch die
Wörter „Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der
Abschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Ab-
schnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
* Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender Verordnungen:
– Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1) geändert worden ist,
– Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt
und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom
27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 vom 11. März 2014 (ABl. L 103
vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert wor-
den ist, und
– Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom
4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen
Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ge-
mäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom
28.7.2015, S. 28).
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2017
S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom
10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017,
S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils gelten-
den Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2“ er-
setzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemi-
sche im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder
Gemische, die
1. die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für
physikalische Gefahren oder Gesundheits-
gefahren erfüllen oder
2. umweltgefährlich sind, indem sie
a) die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kri-
terien für Umweltgefahren und weitere
Gefahren erfüllen oder
b) selbst oder deren Umwandlungsprodukte
sonst geeignet sind, die Beschaffenheit
des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden
oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder
Mikroorganismen derart zu verändern, dass
dadurch sofort oder später Gefahren für
die Umwelt herbeigeführt werden können.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach
dem Wort „ermächtigt,“ werden die Wörter „so-
weit unionsrechtlich zulässig“ eingefügt.
3. In § 12a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a
Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „der
physikalischen Gefahren gemäß Anhang I Teil 2
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sicher-
heitstechnischen Eigenschaften“ ersetzt.
4. In § 12g Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der
Kommission vom 4. Dezember 2007 über die
zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms
gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über
das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl.
L 90 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom
9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4)
geändert worden ist“ durch die Wörter „Arti-
kel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August
2014 über das Arbeitsprogramm zur systemati-
schen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen

alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1;
L 198 vom 28.7.2015, S. 28)“ und die Wörter „Arti-
kel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007“
durch die Wörter „Artikel 22 Absatz 4 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014“ ersetzt.
5. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder
Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätz-
lich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzu-
stufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen
zur Einstufung enthält.
(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2
Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat
diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung ge-
mäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, so-
weit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kenn-
zeichnung und Verpackung enthält.“
6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „ermächtigt,“ die Wörter „soweit unions-
rechtlich zulässig“ eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am
Ende gestrichen.
bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) dass andere als die in § 13 Absatz 2
und 3 genannten Personen für die Einstu-
fung, Kennzeichnung und Verpackung
verantwortlich sind.“
7. Dem § 16e Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Überwachungsbefugnisse der zuständigen
Landesbehörden nach § 21 bleiben unberührt.“
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach
dem Wort „abgegeben“ die Wörter „oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder nur
bestimmten Personen angeboten“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a
Absatz 1 Nummer 1 bis 14“ durch die Wörter
„Anhangs I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008“ ersetzt.
9. In § 19 Absatz 3 Nummer 15 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
Nummer 16 angefügt:
„16. dass und welche Informations- und Mitwir-
kungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten
an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst,
welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese
Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu
besonderen Gesundheitsgefahren führen kön-
nen.“
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf
ein Biozid-Produkt abweichend von Artikel 17
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach
Maßgabe des Satzes 2 auf dem Markt bereit-
gestellt und verwendet werden, wenn es aus-
schließlich aus Biozid-Wirkstoffen besteht, diese
enthält oder erzeugt,
1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
oder der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2014 bewertet wurden,
2. die sich noch im dortigen Bewertungsverfah-
ren befinden,
3. die unter Artikel 15 Buchstabe a der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 fallen oder
4. für die die Europäische Chemikalienagentur
eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Ab-
satz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2014 vorgenommen hat.
Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1 gelten für
das Bereitstellen auf dem Markt und für das Ver-
wenden die folgenden Fristen:
1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
Markt und 18 Monate für das Verwenden je-
weils ab Veröffentlichung des Durchführungs-
beschlusses gemäß Artikel 89 Absatz 1 Un-
terabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
im Amtsblatt der Europäischen Union, mit
dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener
Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-
art nicht genehmigt wurde, es sei denn, in
dem Durchführungsbeschluss der Kommis-
sion ist etwas anderes bestimmt,
2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab
dem in der Durchführungsverordnung nach
Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-
punkt der Genehmigung des Wirkstoffs oder
der Wirkstoffe, wenn einer der folgenden An-
träge nicht oder nicht innerhalb der Frist von
Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 gestellt wurde:
a) ein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 17
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
oder
b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer
der folgenden Anträge gestellt wurde:
a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
dukts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
oder
b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
tige Anerkennung des Biozid-Produkts
nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
und 365 Tage für das Verwenden ab
a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-
trags auf Zulassung eines bereits auf dem
Markt bereitgestellten Biozid-Produkts

oder eines Antrags auf zeitlich parallele
gegenseitige Anerkennung nach Artikel 89
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 oder
b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des
Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft
worden ist, die eine Änderung des Biozid-
Produkts erfordern würden,
5. 24 Monate für das Bereitstellen auf dem
Markt und 30 Monate für das Verwenden in
den Fällen des Artikels 15 Buchstabe a der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014
jeweils ab dem späteren der folgenden Zeit-
punkte:
a) der Notifizierung gemäß Artikel 17 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 oder
b) der Veröffentlichung des Beschlusses oder
der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buch-
stabe a der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2014,
6. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
Markt und 18 Monate für das Verwenden in
den Fällen des Artikels 15 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab
dem Zeitpunkt, in dem die Europäische Che-
mikalienagentur nach Artikel 19 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den
betreffenden Wirkstoff die Information veröf-
fentlicht hat, dass sie
a) innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 der De-
legierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014
genannten Frist keine Notifizierung erhal-
ten hat oder
b) die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4
oder 5 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2014 abgelehnt hat.“
b) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „14. Mai
2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
ersetzt.
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
gefügt:
„(11a) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes
darf ein Biozid-Produkt abweichend von Arti-
kel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf dem Markt
bereitgestellt und verwendet werden, wenn es
1. unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt
und nicht unter die Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbrin-
gen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom
24.4.1998, S. 1) fiel und
2. nur aus Wirkstoffen besteht, die bereits am
1. September 2013 auf dem Markt waren
oder in Biozid-Produkten verwendet wurden,
oder nur diese Wirkstoffe enthält oder er-
zeugt.
Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1, für das bis
zum 1. September 2016 ein Antrag auf Geneh-
migung bei der zuständigen Behörde für alle
Wirkstoffe der Produktart gestellt wurde, gelten
für das Bereitstellen auf dem Markt und für das
Verwenden die folgenden Fristen:
1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
Markt und 18 Monate für das Verwenden
jeweils ab Veröffentlichung eines Durchfüh-
rungsbeschlusses gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
im Amtsblatt der Europäischen Union, mit
dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener
Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-
art nicht genehmigt wurde, es sei denn, in
dem Durchführungsbeschluss der Kommis-
sion ist etwas anderes bestimmt,
2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab
dem in der Durchführungsverordnung nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-
punkt der Genehmigung eines Wirkstoffs,
wenn einer der folgenden Anträge nicht oder
nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ge-
stellt wurde:
a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
dukts gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer
der folgenden Anträge gestellt wurde:
a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
dukts gemäß Artikel 20 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 oder
b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
tige Anerkennung des Biozid-Produkts
nach Artikel 34 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012,
4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
und 365 Tage für das Verwenden ab
a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-
trags auf Zulassung eines bereits in Ver-
kehr gebrachten Biozid-Produkts oder
eines Antrags auf zeitlich parallele gegen-
seitige Anerkennung oder
b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des
Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft
worden ist, die eine Änderung des Biozid-
Produkts erfordern würden.
Im Übrigen kann ein Biozid-Produkt nach Satz 1
bis zum 1. September 2017 auf dem Markt be-
reitgestellt oder verwendet werden.“
d) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1
ist bis einschließlich des 31. Dezember 2019
nicht erforderlich für Gemische, die nicht in
eine der Gefahrenklassen nach Anhang I
Abschnitt 3.1 Kategorie 1, 2 und 3, Ab-
schnitt 3.2 Kategorie 1 Unterkategorie 1 A,

1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustu-
fen sind oder die nicht für den Verbraucher
bestimmt sind, sofern es sich bei dem Ge-
misch nicht um ein Biozid-Produkt handelt
und sofern für das betreffende Gemisch“.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „(EG)
Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009,
S. 3)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 259/2012
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung
des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16e wie
folgt gefasst:
„§ 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notver-
sorgung und für vorbeugende Maßnahmen“.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2a wird nach den Wörtern
„Dritten Abschnitts“ die Angabe „und § 16e“ einge-
fügt.
3. § 16e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16e
Mitteilungen für die
gesundheitliche Notversorgung
und für vorbeugende Maßnahmen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch
in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verord-
nung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
übermittelt die in den Mitteilungen nach An-
hang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ent-
haltenen Informationen den von den Ländern zu
bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die
Erkenntnisse über die gesundheitlichen Aus-
wirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher
Gemische sammeln und auswerten und bei stoff-
bezogenen Erkrankungen durch Beratung Hilfe
leisten (Informationszentren für Vergiftungen).
Die Informationszentren für Vergiftungen berich-
ten dem Bundesinstitut für Risikobewertung
1. über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene
Erkenntnisse, die für die Beratung bei stoff-
bezogenen Erkrankungen von allgemeiner Be-
deutung sind, sowie
2. auf Anforderung des Bundesinstituts für Risi-
kobewertung über Einzelfälle aufgetretener
stoffbezogener Erkrankungen oder Verdachts-
fälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen
Risiken für die Allgemeinheit.
In den Berichten müssen Angaben zur Person
des Patienten anonymisiert sein.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
stellt den nach § 21 für die Überwachung zustän-
digen Landesbehörden aus den bei ihm einge-
gangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informatio-
nen zur Verfügung:
1. die Namen und Kontaktinformationen der Mit-
teilungspflichtigen,
2. die Handelsnamen der Gemische und
3. die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der
Gemische.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen
Informationen und die Angaben nach Absatz 2
sind vertraulich zu behandeln.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach
Absatz 1“ durch die Wörter „in den Mitteilun-
gen nach Anhang VIII der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen“
ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ergänzende Regelungen zu den Mittei-
lungspflichten nach Anhang VIII der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen,
einschließlich der Erstreckung der Mittei-
lungspflichten auf weitere Gemische oder
auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe
oder Gemische vorhersehbar freisetzen
können, soweit dies für die Zwecke der
gesundheitlichen Notversorgung und der
Entwicklung vorbeugender Maßnahmen
erforderlich und unionsrechtlich zulässig
ist, und“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Art und
Umfang der Angaben nach Absatz 1 und“ ge-
strichen.
4. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
ständig“ die Wörter „, soweit dieses Gesetz keine
andere Regelung trifft“ eingefügt.
5. § 26 Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.
6. § 28 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Auf Gemische, die den Regelungen des
Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, sind § 16e
Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Ge-
setzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzu-
wenden:
1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 bis
einschließlich des 31. Dezember 2020 und
2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis
einschließlich des 31. Dezember 2023.

Satz 1 gilt nicht für Gemische, die nicht in eine der
Gefahrenklassen nach Anhang I Abschnitt 3.1 Kate-
gorie 1, 2 und 3, Abschnitt 3.2 Kategorie 1 Unter-
kategorie 1 A, 1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6
und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzu-
stufen sind oder die nicht für den Verbraucher be-
stimmt sind, sofern es sich bei dem Gemisch nicht
um ein Biozid-Produkt handelt und sofern für das
betreffende Gemisch Folgendes in einer von dem
jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch
übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 ge-
nannten Zwecke zur Verfügung steht:
1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im
Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein je-
weils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Ab-
schnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104
vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
S. 16) geändert worden ist,
2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Ar-
beitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfall-
versicherung ein jeweils aktuelles Sicherheits-
datenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006.
Mitteilungen nach Satz 2 oder § 28 Absatz 12 dieses
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-
den Fassung gelten nicht als frühere Informationen
im Sinne des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.4 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“
Artikel 3
Änderung des
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Wasch- und Reinigungs-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge-
bracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risiko-
bewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmali-
gen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt
nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG)
Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungs-
pflicht besteht nach
1. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-
nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)
geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung, oder
2. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/1198 (ABl. L 198 vom
23.7.2016, S. 10) geändert worden ist, in ihrer je-
weils geltenden Fassung.“
Artikel 4
Änderung der
Giftinformationsverordnung
Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli
2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Mitteilungspflicht
beim Inverkehrbringen
von Gemischen und Biozid-Produkten
(1) Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Che-
mikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor
dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungs-
mitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des
Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
schen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden
Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII
Teil C der genannten Verordnung festgelegten For-
mats, zu erfolgen. Das Bundesinstitut für Risiko-
bewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang
der Mitteilung.
(2) Bis zu drei Monate nachdem die Europäische
Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte For-
mat zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung
abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines
vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner
Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats
erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum
28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung
entspricht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung
gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemi-
kalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat,
unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“
durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf den Formblät-
tern nach den Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Wör-
ter „nach § 2 und auf dem Formblatt nach der
Anlage“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anlage 3“
durch die Wörter „nach der Anlage“ ersetzt.
5. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3 Absatz 1)“.
b) Die Angabe „Postfach 33 00 13“ wird durch
die Angabe „Postfach 12 69 42“, die An-
gabe „14191 Berlin“ durch die Angabe „10609
Berlin“ und werden die Wörter „BgVV: Telefon:
01888 412-3460, Fax: 01888-412-3929, E-Mail:
giftdok§bgvv.de“ durch die Wörter „BfR: Telefon:
+49 30 18412-3460, Fax: +49 30 18412-3929,
E-Mail: giftdok@bfr.bund.de“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „der Zuberei-
tung/des Biozid-Produkts“ durch die Wörter „des
Gemischs/des Biozid-Produkts“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar
2017 (BGBl. I S. 94), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „abgegeben“
die Wörter „oder zum Versand angeboten“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“ die
Wörter „und das nicht gewerbsmäßige Anbieten“
eingefügt.
2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder
Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch ab-
gibt oder
2. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt
oder anbietet.“
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2774. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4d1c2cb701969e4f….