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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11949 · S. 23

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Chemikaliengesetzes)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Chemikaliengesetzes)
Zu Nummer 1
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderung der Überschrift von § 16e ChemG (Artikel 2 Nummer 2).
Drucksache 18/11949                                – 24 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 2
§ 16e ChemG ist an den Anhang VIII der CLP-Verordnung, in dem nähere Anforderungen an die Giftinformati-
onsmitteilungen geregelt werden, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 anzupassen. Das Unionsrecht fordert für die
nationale Durchführung die Benennung einer für die Entgegennahme der Giftinformationsmitteilungen zustän-
digen Stelle.
Der neu gefasste § 16e Absatz 1 ChemG legt fest, dass als zuständige Stelle für die Entgegennahme der Mittei-
lungen weiterhin das bereits für die nationale Vorgängerregelung zuständige Bundesinstitut für Risikobewer-
tung (BfR) fungiert. Alle übrigen die materiellen Mitteilungspflichten betreffenden Regelungen ergeben sich ab
dem 1. Januar 2020 unmittelbar aus Anhang VIII der CLP-Verordnung.
Die in § 16e Absatz 3 ChemG vorgesehene Änderung der Bezeichnung der Informationszentren trägt der prakti-
schen Entwicklung Rechnung, dass diese Zentren sich mittlerweile vollständig auf die Beratungstätigkeit kon-
zentriert haben. Die Ausdehnung ihrer Informationsaufgaben gegenüber dem BfR dient dazu, die in den neuen
Unionsvorschriften angelegten Ziele einer besseren Brauchbarkeit des Systems für die Entwicklung von Risi-
komanagementmaßnahmen zu unterstützen. Zusätzlich wird in Absatz 3a eine Pflicht des BfR eingeführt, den
zuständigen Landesbehörden für die einzelnen Rezepturmitteilungen den Herstellernamen, den Handelsnamen
sowie den eindeutigen Rezepturidentifikator zur Verfügung zu stellen. Dies dient der Erleichterung von Über-
wachungsmaßnahmen durch di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.506 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11949, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.817–72.323 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 77b7b0a8db166652….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP